Kategorie:Vulgata:AT:3Mos27: Unterschied zwischen den Versionen
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27,13: Der Zuschlag von einem Fünftel zum Schätzungswert gilt als Buße für die nachträgliche Rücknahme des Geweihten. Er wird auch Vers 15 und 19 sowie 5,16.24; 22,14 verlangt und durch die Priester erhoben. 14-24: Die Bestimmungen über Stiftung von Häusern und Grundstücken sind besonders schwierig, weil sie verschiedene Umstände berücksichtigen müssen: bei Häusern eine Einlösung in Geld, bei Grundstücken außerdem die Zeitspanne bis zum nächsten Jubeljahr (vgl. 25,8-17). Der Einheitswert des Feldes richtet sich nicht einfach nach der Größe, sondern nach der Menge der Aussaat, d.h. nach seiner Ertragsfähigkeit (Vers 16). Die Verse 20 und 21 rechnen mit der Möglichkeit, daß jemand einen als Weihegabe gespendeten Acker in unerlaubter Weise weiterverkauft. Zur Strafe dafür soll das Einlösungsrecht überhaupt aufgehoben sein und ebenso die Rückerstattung im Jubeljahr. Dagegen handeln die Verse 22-24 von dem Fall, das jemand ein zuvor gekauftes Feld opfert. Dabei ist Ersatz in Geldwert ins Auge gefaßt, da auch der ursprüngliche Besitzer es einlösen konnte und spätestens im Jubeljahr zurückerhielt. | 27,13: Der Zuschlag von einem Fünftel zum Schätzungswert gilt als Buße für die nachträgliche Rücknahme des Geweihten. Er wird auch Vers 15 und 19 sowie [[:Kategorie:Vulgata:AT:3Mos05| 5,16.24]]; [[:Kategorie:Vulgata:AT:3Mos22|3Mos 22,14]] verlangt und durch die Priester erhoben. 14-24: Die Bestimmungen über Stiftung von Häusern und Grundstücken sind besonders schwierig, weil sie verschiedene Umstände berücksichtigen müssen: bei Häusern eine Einlösung in Geld, bei Grundstücken außerdem die Zeitspanne bis zum nächsten Jubeljahr (vgl. [[:Kategorie:Vulgata:AT:3Mos25|3Mos 25,8-17]]). Der Einheitswert des Feldes richtet sich nicht einfach nach der Größe, sondern nach der Menge der Aussaat, d.h. nach seiner Ertragsfähigkeit (Vers 16). Die Verse 20 und 21 rechnen mit der Möglichkeit, daß jemand einen als Weihegabe gespendeten Acker in unerlaubter Weise weiterverkauft. Zur Strafe dafür soll das Einlösungsrecht überhaupt aufgehoben sein und ebenso die Rückerstattung im Jubeljahr. Dagegen handeln die Verse 22-24 von dem Fall, das jemand ein zuvor gekauftes Feld opfert. Dabei ist Ersatz in Geldwert ins Auge gefaßt, da auch der ursprüngliche Besitzer es einlösen konnte und spätestens im Jubeljahr zurückerhielt. - Weitere Kapitel: [[:Kategorie:Vulgata:AT:3Mos01|01]] | | ||
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Aktuelle Version vom 9. November 2011, 18:30 Uhr
Drittes Buch Moses
Kapitel 27
Schätzungswerte
1 Der Herr sprach zu Moses: 2» Sprich zu den Israeliten und befiehl ihnen: Wenn jemand dem Herrn als Gelübde Personen nach dem Schätzungswert weiht, 3 so soll der Schätzungswert für einen Mann von zwanzig bis sechzig Jahren fünfzig Silbersekel nach heiligem Gewicht betragen. 4 Wenn es sich aber um eine weibliche Person handelt, so soll der Schätzungswert dreißig Silbersekel betragen. 5 Handelt es sich um Leute von fünf bis zwanzig Jahren, so soll der Schätzungswert für eine männliche Person zwanzig Silbersekel, für eine weibliche zehn Silbersekel betragen. 6 Ist es aber ein Kind von einem Monat bis zu fünf Jahren, dann betrage der Schätzungswert für einen Knaben fünf und für ein Mädchen drei Silbersekel. 7 Handelt es sich um Leute von sechzig Jahren und darüber, dann soll der Schätzungswert für einen Mann fünfzehn Silbersekel und für eine Frau zehn Silbersekel betragen. 8 Ist aber jemand zu arm, um den Schätzungswert zu entrichten, so stelle er den zu Weihenden dem Priester vor, und dieser schätze ihn ab. Er soll ihn nach Maßgabe dessen abschätzen, was der Gelobende an Geldmitteln aufbringen kann.
Schätzungswerte für Vieh
9 Ist es ein Stück Vieh, von dem man dem Herrn opfern darf, so hat alles, was einer davon dem Herrn schenkt, als geweiht zu gelten. 10 Er soll das Tier nicht umwechseln und nicht austauschen - ein gutes für ein geringeres oder ein geringeres für ein besseres. Wenn er dennoch ein Stück Vieh gegen ein anderes austauscht, dann ist dieses und sein Ersatzstück dem Heiligtum verfallen. 11 Handelt es sich um ein unreines Tier, das man dem Herrn nicht als Opfer darbringen darf, so stelle er das Tier dem Priester vor. 12 Der Priester soll es dann nach einem Durchschnittswert abschätzen; was der Priester abschätzt, soll gelten. 13 Wenn er es nun einlösen will, dann muß er zum Schätzungswerte noch ein Fünftel hinzufügen.
Einschätzung eines heiligen Hauses
14 Weiht jemand sein Haus als heilige Gabe dem Herrn, dann soll der Priester es nach einem Durchschnittswert abschätzen; wie der Priester es abschätzt, so komme es zu stehen. 15 Wenn einer sein Haus geweiht hat und es einlösen will, so lege er noch ein Fünftel des Betrages zum Schätzungswert zu, dann gehört es ihm.
Schätzungswerte von Äckern
16 Weiht jemand von seinem erblichen Grundbesitz dem Herrn, so richte sich der Schätzungswert nach Maßgabe seiner Aussaat; die Saat eines Chomers Gerste gelte fünfzig Silbersekel. 17 Weiht er vom Jubeljahr ab sein Feld, dann stehe sein Schätzungswert in voller Höhe. 18 Hat er aber sein Feld erst nach dem Jubeljahr geweiht, dann errechne ihm der Priester den Preis nach Maßgabe der noch bis zum nächsten Jubeljahr übrigen Jahre; von dem Schätzungswert ist dann ein Abzug zu machen.
19 Will aber der, der das Feld geweiht hat, dieses einlösen, so muß er ein Fünftel zum Geldbetrag des Schätzungswertes hinzufügen, dann verbleibt es ihm. 20 Löst er aber den Acker nicht ein und verkauft ihn an einen anderen Mann, so kann er überhaupt nicht mehr eingelöst werden. 21 Dann fällt der Acker, wenn er im Jubeljahr frei wird, als geweihtes Gut an den Herrn wie ein Acker, der dem Bann verfallen ist; sein Besitz fällt dem Priester zu.
Einlösung von gekauften Äckern
22 Weiht er aber dem Herrn ein Grundstück, das er gekauft hat und das nicht von seinem Erbbesitz stammt, 23 so berechne ihm der Priester den Betrag des Schätzungswertes bis zum Jubeljahr; er aber erlege den Schätzungswert am gleichen Tag als Weihegabe für den Herrn. 24 Im Jubeljahr falle das Grundstück an den zurück, von dem er es gekauft hat und dem es als Erbbesitz gehört. 25 Jegliche Schätzung geschehe nach heiligem Gewicht; ein Silbersekel sind zwanzig Gera.
Erstgeburt
26 Die Erstgeburt des Viehs kann jedoch nicht geweiht werden, da sie schon als Erstgeburt dem Herrn gehört; ob Rind oder Schaf, dem Herrn gehören sie. 27 Handelt es sich aber um ein unreines Haustier, dann löse er es gegen den Schätzungswert ein und füge noch ein Fünftel davon hinzu; wird es aber nicht eingelöst, so soll es zum Schätzungswert verkauft werden.
Banngut
28 Jedoch darf kein Banngut, das jemand dem Herrn durch einen Bannfluch geweiht hat von allem, was ihm gehört, von Menschen, Vieh und ererbtem Feld, verkauft oder eingelöst werden; alles Banngut ist etwas für den Herrn Hochheiliges. 29 Kein Mensch, der mit dem Bann belegt wurde, darf losgekauft werden; er muß des Todes sterben.
Der Zehnte und seine Geldablösung
30 Aller Zehnte des Landes vom Saatertrag des Bodens und von den Baumfrüchten gehört dem Herrn; er ist dem Herrn heilig. 31 Will aber jemand einen Teil seines Zehnten einlösen, so muß er noch ein Fünftel des Betrages hinzulegen. 32 Jeglicher Zehnte von Rindern und vom Kleinvieh, von allem, was unter dem Hirtenstab durchgeht, je das zehnte Stück soll dem Herrn geweiht sein. 33 Man untersuche nicht, ob es gut oder geringwertig ist; man darf es auch nicht austauschen. Tauscht es jemand aber doch aus, so ist es zusammen mit seinem Ersatzstück dem Heiligtum verfallen; man kann es nicht einlösen.« 34 Dies sind die Weisungen, die der Herr dem Moses für die Söhne Israels auf dem Berg Sinai aufgetragen hat.
Fußnote
27,13: Der Zuschlag von einem Fünftel zum Schätzungswert gilt als Buße für die nachträgliche Rücknahme des Geweihten. Er wird auch Vers 15 und 19 sowie 5,16.24; 3Mos 22,14 verlangt und durch die Priester erhoben. 14-24: Die Bestimmungen über Stiftung von Häusern und Grundstücken sind besonders schwierig, weil sie verschiedene Umstände berücksichtigen müssen: bei Häusern eine Einlösung in Geld, bei Grundstücken außerdem die Zeitspanne bis zum nächsten Jubeljahr (vgl. 3Mos 25,8-17). Der Einheitswert des Feldes richtet sich nicht einfach nach der Größe, sondern nach der Menge der Aussaat, d.h. nach seiner Ertragsfähigkeit (Vers 16). Die Verse 20 und 21 rechnen mit der Möglichkeit, daß jemand einen als Weihegabe gespendeten Acker in unerlaubter Weise weiterverkauft. Zur Strafe dafür soll das Einlösungsrecht überhaupt aufgehoben sein und ebenso die Rückerstattung im Jubeljahr. Dagegen handeln die Verse 22-24 von dem Fall, das jemand ein zuvor gekauftes Feld opfert. Dabei ist Ersatz in Geldwert ins Auge gefaßt, da auch der ursprüngliche Besitzer es einlösen konnte und spätestens im Jubeljahr zurückerhielt. - Weitere Kapitel: 01 | 02 | 03 | 04 | 05 | 06 | 07 | 08 | 09 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 |
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