Kategorie:Vulgata:AT:2Mos21: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 9. November 2011, 17:45 Uhr
Zweites Buch Moses
Kapitel 21
Der hebräische Sklave
1 »Dies sind die Rechtsbestimmungen, die du ihnen auferlegen sollst: 2 Wenn du einen hebräischen Sklaven erwirbst, so soll er sechs Jahre Dienst leisten, im siebten aber soll er ohne Entschädigung in die Freiheit entlassen werden. 3 Ist er allein gekommen, so soll er auch allein fortgehen; war er aber bereits verheiratet, so soll seine Frau mit ihm gehen. 4 Hat ihm aber erst sein Herr eine Frau gegeben, und hat sie ihm Söhne oder Töchter geboren, so sollen die Frau und ihre Kinder ihrem Herrn gehören; nur er selbst soll in die Freiheit gehen. 5 Wenn aber der Sklave ausdrücklich sagt: >Ich habe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder lieb, ich will nicht in die Freiheit gehen, 6 so bringe ihn sein Herr vor die Gottheit und führe ihn an die Tür oder den Türpfosten, und sein Herr durchbohre ihm mit einer Pfrieme sein Ohr! Er sei dann sein Sklave für immer! 7 Verkauft ein Mann seine Tochter als Sklavin, soll sie nicht wie die Sklaven entlassen werden. 8 Wenn sie nun aber ihrem Herrn, der sie für sich bestimmt hatte, mißfällt, so lasse er sie loskaufen; sie aber an fremde Leute zu verkaufen, steht ihm nicht zu, da er treulos an ihr gehandelt hat. 9 Hatte er sie aber für seinen Sohn bestimmt, so handle er mit ihr nach der Rechtssatzung für Töchter. 10 Nimmt er sich noch eine andere dazu, so darf er sie weder bezüglich der Fleischnahrung noch der Kleidung, noch im ehelichen Leben zurücksetzen. 11 Wenn er ihr aber diese drei Dinge nicht leistet, so soll sie ohne Entschädigung, unentgeltlich weggehen dürfen.
Schutz des Menschenlebens
12 Wer einen Menschen schlägt, so daß er stirbt, soll getötet werden. 13 Hat er es aber nicht vorsätzlich getan, sondern Gott hat es seiner Hand widerfahren lassen, so bestimme ich dir eine Stätte, wohin er fliehen kann. 14 Hat aber jemand seinen Nächsten freventlich, mit bewußter Absicht, getötet, so sollst du ihn von meinem Altar wegholen, auf daß er sterbe! 15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, der soll des Todes sterben. 16 Wer einen Menschen raubt und ihn verkauft und dabei entdeckt wird, soll des Todes sterben. 17 Wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, ist des Todes.
Schlägerei und Körperverletzung
18 Wenn Männer sich streiten und einer den andern mit einem Stein oder mit einer Hacke schlägt, so daß dieser zwar nicht stirbt, aber bettlägerig wird, 19 dann bleibt der Schläger straffrei, muß jenem aber Entgelt für seine Arbeitsunfähigkeit geben und für seine Heilung sorgen, wenn dieser so aufkommt, daß er draußen mit dem Stock gehen kann. 20 Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin mit dem Stock so schlägt, daß die Person unter seiner Hand stirbt, so muß das streng bestraft werden. 21 Wenn sie aber noch ein oder zwei Tage lebt, dann soll jener nicht bestraft werden; denn es betrifft ja sein Vermögen. 22 Wenn Männer miteinander raufen und sie stoßen dabei eine schwangere Frau, und es tritt eine Fehlgeburt ein, aber kein weiterer Unfall, so soll der Täter eine Geldbuße zahlen, die ihm der Eheherr der Frau auferlegt. Er soll sie ihm geben unter Vermittlung von Schiedsrichtern.
23 Wenn ein Schaden entsteht, dann mußt du geben Leben um Leben, 24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, 25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme! 26 Wenn aber jemand seinem Sklaven oder seiner Sklavin ins Auge schlägt und es zerstört, so soll er die Person als Ersatz für das Auge freilassen. 27 Wenn er seinem Sklaven oder seiner Sklavin einen Zahn ausschlägt, soll er die Person als Ersatz für den Zahn freigeben.
Schädigung durch das Vieh
28 Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau so stößt, daß sie sterben, dann soll das Rind gesteinigt werden! Man darf sein Fleisch nicht essen; der Herr des Rindes aber ist straffrei. 29 Wenn das Rind schon längere Zeit hindurch stößig war und sein Besitzer verwarnt wurde, es aber trotzdem nicht bewachte, so soll das Rind, falls es einen Mann oder eine Frau tötet, gesteinigt werden, und auch der Besitzer sei des Todes. 30 Wird ihm aber ein Sühnegeld auferlegt, dann soll er als Loskaufsgeld für sein Leben so viel zahlen, als ihm auferlegt wird. 31 Stößt es einen Sohn oder eine Tochter, dann soll nach demselben Rechtsgrundsatz an ihm gehandelt werden. 32 Wenn das Rind aber einen Sklaven oder eine Sklavin stößt, dann hat der Besitzer an ihren Herrn dreißig Silberstücke zu bezahlen, das Rind aber werde gesteinigt.
Vieh als Eigentum
33 Wenn jemand eine Zisterne offen läßt, oder wenn er eine Zisterne gräbt und nicht zudeckt, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein, 34 dann soll der Besitzer der Zisterne Ersatz leisten; er soll dem Tierbesitzer den Geldwert zahlen, das verendete Tier aber ist sein Eigentum. 35 Wenn eines Mannes Rind das Rind seines Nächsten stößt, so daß es verendet, so soll man das lebende Rind verkaufen und den Erlös aufteilen, und das verendete Tier soll man ebenfalls teilen. 36 Wenn es aber bekannt ist, daß das Rind schon länger stößig war, und sein Besitzer hat es nicht bewacht, dann muß er voll und ganz ersetzen, Rind für Rind; aber das verendete Tier ist sein Eigentum. 37 Wenn jemand ein Rind oder ein Schaf stiehlt und es schlachtet oder verkauft, so muß er fünf Rinder für ein Rind ersetzen und vier Stück Kleinvieh für ein Schaf.
Fußnote
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