Kategorie:Vulgata:AT:3Mos13
Drittes Buch Moses
Kapitel 13
Verdächtiger Hautausschlag
1 Dann sprach der Herr zu Moses und Aaron: 2 »Wenn sich bei jemand auf der Haut ein Ausschlag oder ein Grind oder ein heller Fleck zeigt und sich eine aussätzige Stelle bildet, so soll er zum Priester Aaron oder zu einem von seinen Söhnen, den Priestern, gebracht werden. 3 Besichtigt nun der Priester die betroffene Stelle auf der Haut, und das Haar darauf ist weiß geworden, und die Stelle erscheint tiefer liegend als die Haut, so ist es ein Aussatzherd; sobald der Priester das sieht, muß er ihn für unrein erklären. 4 Ist jedoch auf seiner Haut ein weißer Fleck, der nicht tiefer liegend erscheint als die Haut, und ist das Haar nicht weiß geworden, dann sondere der Priester den davon Betroffenen sieben Tage lang ab. 5 Sieht er ihn dann am siebten Tage und findet, daß die betroffene Stelle in ihrem Aussehen dieselbe geblieben ist und sich nicht auf der Haut ausgebreitet hat, so sondere er ihn abermals sieben Tage ab. 6 Besichtigt der Priester ihn am siebten Tage wiederum und findet, daß das Mal blasser geworden ist und sich auf der Haut nicht ausgebreitet hat, so erkläre ihn der Priester für rein; es war nur ein Ausschlag; er soll seine Kleider waschen und ist dann rein. 7 Wenn aber der Ausschlag auf der Haut sich immer weiter ausbreitet, nachdem er sich dem Priester zu seiner Reinigung vorgestellt hat, und er sich dem Priester wiederum zeigt, 8 und der Priester findet bei der Besichtigung, daß der Ausschlag sich auf der Haut ausgebreitet hat, dann soll der Priester ihn für unrein erklären: es ist ein Aussatz.
Wer veralteten Aussatz hat, den erkläre der Priester für unrein
9 Wenn sich eine aussätzige Stelle an jemand zeigt, so werde er zum Priester gebracht. 10 Besieht ihn der Priester und bemerkt, daß sich ein weißer Ausschlag auf der Haut befindet und das Haar darauf weiß geworden ist und wildes Fleisch darin wuchert, 11 so ist es schon veralteter Aussatz; der Priester erkläre ihn für unrein, sondere ihn aber nicht ab, denn er ist bereits unrein. 12 Wenn aber der Aussatz auf der Haut so ausbricht, daß er die ganze Haut des Befallenen von seinem Kopf bis zu den Füßen bedeckt, wohin immer des Priesters Augen schauen, 13 und der Priester bei der Besichtigung findet, daß der Aussatz den ganzen Leib bedeckt, so erkläre er den Befallenen für rein: er ist vollständig weiß geworden, also ist er rein. 14 Sobald sich aber wildes Fleisch an ihm zeigt, ist er unrein. 15 Sobald der Priester wildes Fleisch erblickt, erkläre er ihn für unrein; denn wildes Fleisch ist unrein, es ist Aussatz. 16 Wenn jedoch das wilde Fleisch wieder zurückgeht, und er wird weiß, so soll er zum Priester gehen. 17 Wenn dann der Priester ihn sieht und findet, daß die befallene Stelle weiß geworden ist, so erkläre der Priester den Betroffenen für rein: er ist rein.
Aussatzverdächtiges Geschwür
18 Wenn sich bei jemand an der Haut ein Geschwür bildet und wieder heilt, 19 dann aber an der Stelle des Geschwüres ein weißer Ausschlag entsteht oder ein weißlichroter Fleck, so zeige er sich dem Priester. 20 Wenn dann der Priester bei der Besichtigung findet, daß der Fleck niedriger erscheint als die Haut und das Haar darauf weiß geworden ist, so erkläre ihn der Priester für unrein; es ist ein Befall von Aussatz, der in dem Geschwür ausgebrochen ist. 21 Wenn aber der Priester die Stelle untersucht und findet, daß kein weißes Haar darauf ist und sie nicht tiefer liegt als die Haut und blasser wird, sondere der Priester ihn sieben Tage lang ab. 22 Wenn dann der Fleck sich auf der Haut weiter ausbreitet, erkläre er ihn für unrein; es ist Aussatz. 23 Blieb aber der Fleck auf derselben Stelle und hat sich nicht ausgebreitet, so ist es die Narbe des Geschwürs: der Priester erkläre ihn für rein.
Aussatz an Brandwunden
24 Oder wenn sich bei jemand an der Haut eine Brandwunde befindet, und es erscheint das in der Brandwunde wachsende Fleisch als weißlichroter oder weißer Fleck 25 und der Priester findet bei dessen Besichtigung, daß das Haar auf dem Fleck weiß geworden ist und er tiefer liegend erscheint als die Haut, dann ist es der Aussatz, der in der Brandwunde ausgebrochen ist. Der Priester erkläre ihn für unrein; es ist wirklich der Fall eines Aussatzes. 26 Wenn aber der Priester entdeckt, daß auf dem Fleck kein weißes Haar ist, er nicht tiefer liegt als die Haut und daß er blasser wird, so sondere er ihn sieben Tage ab. 27 Besichtigt ihn dann der Priester am siebten Tage, dann muß er ihn, falls der Fleck sich noch weiter auf der Haut ausbreitet, für unrein erklären, es ist der Fall eines Aussatzes. 28 Blieb aber der Fleck an derselben Stelle und hat er sich auf der Haut nicht ausgebreitet und ist blasser geworden, dann ist es der Ausschlag der Brandwunde; der Priester mag ihn für rein erklären, denn es ist die Brandwundennarbe.
Aussatz an Kopf und Bart
29 Befindet sich bei einem Mann oder einer Frau am Kopf oder am Bart eine wunde Stelle, 30 besieht der Priester sie und findet, daß sie tiefer liegend erscheint als die Haut, und daß darauf rötliches und dünnes Haar ist, so erkläre der Priester den Betroffenen für unrein; es ist Krätze, der Aussatz des Kopfes oder Bartes. 31 Wenn der Priester dagegen bei Besichtigung der krätzigen Stelle findet, daß sie zwar nicht tiefer liegend erscheint als die Haut, daß aber kein schwarzes Haar darauf ist, so soll er die Person mit der Krätze sieben Tage lang absondern. 32 Sieht nun der Priester die befallene Stelle am siebten Tage und findet, daß die Krätze sich nicht ausgebreitet hat, daß keine rötlichen Haare darauf gewachsen sind und daß die Krätze nicht tiefer liegend erscheint als die Haut, 33 dann soll der Betreffende sich scheren - nur die krätzige Stelle darf er nicht scheren -, und der Priester soll ihn sieben weitere Tage absondern. 34 Besichtigt der Priester die Krätze am siebten Tage und findet, daß diese sich auf der Haut nicht ausgebreitet hat und nicht tiefer liegend erscheint als die Haut, dann erkläre der Priester die Person für rein; sie wasche ihre Kleider und ist dann rein. 35 Breitet sich aber die Krätze auf der Haut nach seiner Reinerklärung weiter aus, 36 und findet der Priester bei der Besichtigung, daß die Krätze sich auf der Haut weiter ausgebreitet hat, so suche der Priester nicht weiter nach rötlichen Haaren - denn er ist unrein. 37 Wenn aber die Krätze in ihrem Aussehen gleichgeblieben und schwarzes Haar darauf gewachsen ist, dann ist die Krätze geheilt. Er ist rein, und der Priester soll ihn für rein erklären!
Gutartiger Ausschlag
38 Zeigen sich bei einem Mann oder bei einer Frau auf der Haut helle, weiße Flecken 39 und der Priester findet beim Besehen ihrer Haut nur verblaßte weiße Flecken, dann ist es ein gutartiger Hautausschlag - er sei rein.
Aussatz bei Kahlköpfen
40 Wird bei jemand das Haupt kahl, so ist er ein Kahlkopf, ein solcher bleibt rein. 41 Wird sein Kopf nur von vorne her kahl, so ist er ein Vorderkahlkopf; ein solcher bleibt rein. 42 Wenn sich aber an der Hinter- oder Vorderglatze eine weißrötliche Stelle zeigt, dann ist es Aussatz, der auf seiner hinteren oder vorderen Glatze ausbricht. 43 Besichtigt ihn der Priester und findet er einen weißrötlichen Grind auf seiner Hinter- oder Vorderglatze, der so aussieht wie Aussatz auf der Körperhaut, 44 dann ist er aussätzig und unrein; für unrein soll ihn der Priester erklären; denn auf seinem Kopf ist Aussatz. 45 Der Aussätzige, auf den der Befund zutrifft, soll seine Kleider zerreißen, sein Haupthaar ungepflegt wachsen lassen, sich den Bart verhüllen und rufen: Unrein! Unrein! 46 Solange der Befund auf ihn zutrifft, ist er unrein; er bleibt unrein und soll darum abgesondert wohnen; außerhalb des Lagers sei sein Aufenthalt.
Aussatz an Stoff und Leder
47 Wenn weiterhin sich an einem Kleid eine aussätzige Stelle zeigt, sei es an einem wollenen oder linnenen 48 oder an einem gewebten oder gewirkten Stück von Linnen oder Wolle oder an Leder oder irgendeiner Lederware, 49 und wenn der Befall am Kleid, Leder, Gewebe, Gewirke oder an irgendeinem ledernen Gegenstand grün oder rötlich ist, so liegt Aussatz vor, und man muß es dem Priester zeigen. 50 Hat der Priester die betroffene Stelle besichtigt, so schließe er den betroffenen Gegenstand sieben Tage lang ein. 51 Besichtigt er dann am siebten Tage die befallene Stelle wiederum und findet, daß das Übel auf dem Kleid, dem Gewebe, dem Gewirke oder dem Leder - wozu auch immer Leder verarbeitet werden mag - sich ausgebreitet hat, dann ist es ein Anfall von bösartigem Aussatz; unrein ist es. 52 Man soll das Kleid oder das aus Wolle oder Linnen Gewebte oder Gewirkte oder jeden ledernen Gegenstand, an dem der Befall haftet, verbrennen; es ist ein bösartiger Aussatz; verbrannt muß es werden. 53 Findet aber der Priester bei der Besichtigung, daß sich der Befall auf dem Kleid, Gewebe, Gewirke oder Ledergegenstand nicht ausgebreitet hat, 54 so gebiete der Priester, daß man das, woran der Befall haftet, wasche; er schließe es dann wiederum sieben Tage ein. 55 Besichtigt es der Priester nach Waschung der betroffenen Stelle und findet, daß das Aussehen der Stelle sich nicht veränderte, wenn auch der Befall sich nicht ausgebreitet hat, so ist es unrein; du sollst es verbrennen; es ist ein Einfraß, sei es nun an der Hinter- oder Vorderseite. 56 Findet aber der Priester bei Untersuchung der befallenen Stelle nach ihrer Waschung, daß sie abgeblaßt ist, so schneide man sie aus dem Kleid, Leder, Gewebe oder Gewirke heraus. 57 Zeigt sich aber wiederum etwas an dem Kleid, Gewebe, Gewirke oder an irgendeinem ledernen Gegenstand, dann ist es ein frisch ausbrechender Aussatz; den Gegenstand mit der befallenen Stelle mußt du verbrennen. 58 Das Kleid aber oder das Gewebe, das Gewirke oder jeder lederne Gegenstand, von dem das Übel nach dem Waschen verschwunden ist, werde nochmals gewaschen und sei dann rein. 59 Dies ist das Gesetz über den Aussatzbefall an einem wollenen oder linnenen Kleid, Gewebe, Gewirke oder an irgendeinem ledernen Gegenstand, gemäß dem sie für rein oder für unrein zu erklären sind.«
Fußnote
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