Kategorie:Ordenskatechismus:11.Kapitel:II-186

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186. Wer hat Beruf zum Ordensstand?


Beruf zum Ordensstand hat, wer

1. die körperlichen, geistigen und sittlichen Fähigkeiten dazu besitzt,
2. entschlossen ist, die notwendigen Opfer zu bringen,
3. von den kirchlichen Oberen die Aufnahme erhält.

Kranke und kränkliche Personen können im Allgemeinen nicht aufgenommen werden. Zeigt sich oder entwickelt sich die Krankheit erst nach der, wenn auch nur zeitlichen Profess, so darf die betreffende Ordensperson nicht entlassen werden, wenn nicht die Krankheit betrügerischer Weise verheimlicht worden war.
Die geistigen Fähigkeiten müssen so groß sein, dass die Ordens- und Berufspflichten gut erfüllt werden können.
Die sittlichen Eigenschaften müssen derart sein, dass die Ordensperson zur Erfüllung ihrer Pflichten nicht dauernd geradezu heldenmütige Opfer bringen muss. Besonders ist Vorsicht geboten, wenn das Zusammenleben mit andern oder die Bewahrung der Herzensreinheit sehr große Schwierigkeiten bereitet.
Eine natürliche Neigung zum Klosterleben gehört nicht zu den wesentlichen Kennzeichen des Berufes. Doch darf man gerade in ihr die deutliche Stimme Gottes erblicken, wenn die Neigung sanft, stark und dauernd ist und die übrigen Bedingungen erfüllt sind. Für den Beruf besonders wichtig ist die Absicht, in der man das Ordensleben erwählt.

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