Kategorie:Ordenskatechismus:12.Kapitel:III-221

Aus Vulgata
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221. Wann übt die Ordensperson die Armut in vollkommener Weise?


Die Ordensperson übt die Armut in vollkommener Weise, wenn sie aus Liebe zu Gott und im Vertrauen auf ihn

1. gleichgültig ist gegen Dinge, deren Gebrauch gestattet ist (Wohnung, Kleidung, Bücher, Werkzeuge),
2. um Zeitliches nicht unnötig sorgt und bangt,
3. die mit der Armut verbundenen Beschwerden willig trägt (Hunger, Durst, Hitze, Kälte, schlechte Wohnung, hartes Lager, Mangel an Bequemlichkeiten),
4. mit den ihr anvertrauten Sachen behutsam und sparsam umgeht,
5. auch in notwendigen Dingen das Geringere wählt,
6. gern wenigstens von Zeit zu Zeit auch am Notwendigen Mangel leidet.

Man betrachte sich als Fremdling auf Erden, der seiner himmlischen Heimat zupilgert, und als einen wirklichen Bettler, der nur von Almosen lebt. Die Armut muss man wirklich spüren, sonst ist sie keine Armut. Die Oberen haben natürlich die Pflicht, im Geiste der heiligen Regel für die Bedürfnisse ihrer Untergebenen fleißig Sorge zu tragen.

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