Kategorie:Ordenskatechismus:12.Kapitel:IV-1-226

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226. Was verbietet Gott im sechsten und neunten Gebot?


Im sechsten und neunten Gebot verbietet Gott, an unkeuschen Dingen freiwillig Wohlgefallen zu haben.
Das sechste und neunte Gebot bezieht sich auf die unkeusche Lust. Sündhaft ist aber nicht das einfache Vorhandensein dieser Lust, sondern nur das freiwillige Wohlgefallen daran. Wenn also etwa unreine Empfindungen oder Vorstellungen von selbst entstehen, so braucht man sich nicht zu beunruhigen. Denn diese Empfindungen und Vorstellungen sind nicht sündhaft, solange man sich nicht mit Bewusstsein und freiem Willen daran ergötzt.
Die unkeusche Lust darf man außerhalb der Ehe nie mit Absicht suchen. Wenn sie von selbst entsteht, darf man sich darüber nicht freuen, sondern muss ehrlich wünschen, sie wäre nicht da.

Verboten sind also alle Tätigkeiten, durch der man sich der unkeuschen Lust in irgend einer Weise mit Wohlgefallen hingibt. Solche Tätigkeiten sind:
a) freiwillige wollüstige Gedanken und Begierden,
b) wollüstige Reden, Scherze und Lieder,
c) wohlgefälliges Anhören und Lesen unkeuscher Dinge,
d) wollüstige Blicke und Handlungen.

Das Denken, Reden, Anschauen und Anfassen geschlechtlicher Dinge ist nicht sündhaft, wenn man diese Tätigkeiten nicht aus unkeuscher Lust, sondern aus Gründen der Nützlichkeit oder Notwendigkeit vornimmt und die dabei etwa entstehende unreine Lust verabscheut.
Es ist also nicht verboten, den eigenen Körper oder den eines Kranken zu reinigen und zu pflegen oder zur Ausbildung in der Krankenpflege geschlechtliche Dinge zu studieren. Nur darf man in die unreine Lust, die etwa dabei entsteht, nicht einwilligen.
Je leichter die unkeusche Lust sich einstellt und besonders je größer die Gefahr der Einwilligung ist, um so dringender muss der Grund sein, um solche Tätigkeiten vornehmen zu dürfen.
Handlungen, die den normalen Menschen nicht stark reizen, z.B. die Hand zum Gruß geben oder baden, dürfen auch von demjenigen vorgenommen werden, der wegen besonderer Veranlagung leichter und stärker gereizt wird, wenn nur die Gefahr der Einwilligung nicht zu groß ist.
Wenn man zweifelt, ob etwas eine Sünde gegen die Keuschheit ist, so soll man es meiden, bis man den Beichtvater darüber gefragt hat.

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