Kategorie:Lektionar:AT:Lev23,1.4-11.15-16.27.34b-37
Das sind die Festzeiten des Herrn,
an denen ihr heilige Versammlungen ausrufen sollt.
Lesung aus dem Buch Levitikus.
Der Herr sprach zu Moses:
Dies sind des Herrn Festzeiten mit heiliger Versammlung,
die ihr ausrufen sollt zu ihrer bestimmten Zeit:
Im ersten Monat, am vierzehnten Tag des Monats,
gegen Abend ist Pascha für den Herrn.
Am fünfzehnten Tag dieses Monats
ist das Fest der ungesäuerten Brote für den Herrn.
Da dürft ihr sieben Tage lang nur ungesäuerte Brote essen.
Am ersten Tag ist heilige Versammlung für euch;
da dürft ihr keinerlei Arbeit verrichten.
Sieben Tage lang bringt dem Herrn ein Feueropfer dar;
am siebten Tag aber finde eine heilige Versammlung statt.
Auch da dürft ihr keinerlei Arbeit verrichten.
Der Herr sprach weiter zu Moses:
Rede zu den Israeliten und befiehl ihnen:
Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde,
und Ernte darin haltet,
so bringt die Erstlingsgarbe eurer Ernte zum Priester!
Dieser soll die Garbe vor dem Herrn hin- und herschwingen,
um euch wohlgefällig zu machen;
am Tag nach dem Sabbat soll sie der Priester schwingen!
Dann zählt vom Tag nach dem Sabbat,
da ihr die Erstlingsgarbe als Weihegabe dargebracht habt,
sieben volle Wochen
bis zum Tag nach dem siebten Sabbat, zählt also fünfzig Tage:
dann bringt dem Herrn ein Speiseopfer vom neuen Getreide dar!
Der zehnte Tag desselben siebten Monats
ist jedoch der Versöhnungstag;
da ist heilige Versammlung für euch;
ihr sollt fasten und dem Herrn ein Feueropfer darbringen.
Am fünfzehnten Tag desselben siebten Monats
ist das Hüttenfest sieben Tage hindurch für den Herrn.
Am ersten Tag ist heilige Versammlung.
Da dürft ihr keinerlei Arbeit verrichten.
Sieben Tage lang bringt dem Herrn ein Feueropfer dar;
am achten Tag ist heilige Versammlung für euch;
ihr sollt dem Herrn ein Feueropfer darbringen,
ein Feiertag sei es, und keinerlei Arbeit dürft ihr verrichten.
Das sind die Festzeiten des Herrn,
an denen ihr heilige Versammlungen ausrufen sollt,
um dem Herrn Feueropfer, Brand- und Speiseopfer,
Schlacht- und Trankopfer,
je nach dem betreffenden Tag, darzubringen.
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