Kategorie:Ordenskatechismus:12.Kapitel:III-218
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
218. Auf was verzichtet die Ordensperson durch das Gelübde der Armut?
Durch das Gelübde der Armut verzichtet die Ordensperson auf das Recht,
1. persönliches Eigentum zu haben,
2. über Geld und Gut ohne Erlaubnis der Oberen zu verfügen.
So ist es gewöhnlich bei dem feierlichen Gelübde der Armut. Wer nur das einfache Gelübde der Armut ablegt, behält das Recht, persönliches Eigentum zu besitzen und neues zu erwerben, darf aber darüber nicht ohne Erlaubnis der Oberen verfügen.
Diese Kategorie enthält zurzeit keine Seiten oder Medien.