Kategorie:Ordenskatechismus:4.Kapitel:II-3-65

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65. Was soll man tun, wenn man an der Erlaubtheit einer Handlung zweifelt?


Wenn man an der Erlaubtheit einer Handlung zweifelt, soll man folgendes tun:

1. kann man das Werk aufschieben, dann soll man sich vorher durch Gebet und Überlegung und wenn nötig durch Befragung geeigneter Personen Klarheit zu verschaffen suchen;
2. kann man das Werk nicht aufschieben, dann soll man sich für das entscheiden, was man vor Gott unter Berücksichtigung der Umstände als das Bessere erkennt.


Eine Handlung ist nicht ohne weiteres schon dadurch erlaubt, dass sie in sich gut ist, sie muß auch mit Rücksicht auf die Umstände, namentlich die Zeit, gestattet sein. So ist das Beten an und für sich gut, es wird aber unerlaubt zu einer Zeit, wo der Gehorsam etwas anderes befiehlt.
Kann man den Zweifel über die Erlaubtheit oder Unerlaubtheit einer Handlung nicht töten, so darf man die Handlung für erlaubt halten, wenn ein wirklich stichhaltiger Grund für die Erlaubtheit spricht, selbst wenn die Gründe für die Unerlaubtheit schwerwiegender wären.

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