Kategorie:BIBLIA SACRA:AT:3Mos27

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Liber Leviticus, Hebraice Vaicra. Caput XXVII.

Das dritte Buch Moses Leviticus Kap. 27


B. Anhang. (Kap. 27) Zusätze zu der levitischen Gesetzgebung: a. Vorschrift, die freiwillig gemachten Gelübde zu erfüllen. (V. 25) b. Gesetz, die Erstgeburt dem Herrn zu weihen. (V. 27) c. Vorschrift über die Gott geweihten Gaben und die Zahlung der Zehnten.

1. Locutusque est Dominus ad Moysen, dicens:
2. Loquere filiis Israel, et dices ad eos: Homo qui votum fecerit, et spoponderit Deo animam suam, sub æstimatione dabit pretium.
3. Si fuerit masculus a vigesimo anno usque ad sexagesimum annum, dabit quinquaginta siclos argenti ad mensuram Sanctuarii:
4. Si mulier, triginta.
5. A quinto autem anno usque ad vigesimum, masculus dabit viginti siclos: femina decem.
6. Ab uno mense usque ad annum quintum, pro masculo dabuntur quinque sicli: pro femina, tres.
7. Sexagenarius et ultra masculus dabit quindecim siclos: femina decem.
8. Si pauper fuerit, et æstimationem reddere non valebit, stabit coram sacerdote: et quantum ille æstimaverit, et viderit eum posse reddere, tantum dabit.
9. Animal autem, quod immolari potest Domino, si quis voverit, sanctum erit,
10. Et mutari non poterit, id est, nec melius malo, nec pejus bono: quod si mutaverit: et ipsum quod mutatum est, et illud pro quo mutatum est, consecratum erit Domino.
11. Animal immundum, quod immolari Domino non potest, si quis voverit, adducetur ante sacerdotem:
12. Qui judicans utrum bonum an malum sit, statuet pretium.
13. Quod si dare voluerit is, qui offert, addet supra æstimationem quintam partem.
14. Homo si voverit domum suam, et sanctificaverit Domino, considerabit eam sacerdos utrum bona an mala sit, et juxta pretium, quod ab eo fuerit constitutum, venumdabitur:
15. Sin autem ille, qui voverat, voluerit redimere eam, dabit quintam partem æstimationis supra, et habebit domum.
16. Quod si agrum possessionis suæ voverit, et consecraverit Domino: juxta mensuram sementis æstimabitur pretium: si triginta modiis hordei seritur terra, quinquaginta siclis venumdetur argenti.
17. Si statim ab anno incipientis jubilæi voverit agrum, quanto valere potest, tanto æstimabitur:
18. Sin autem post aliquantum temporis: supputabit sacerdos pecuniam juxta annorum, qui reliqui sunt, numerum usque ad jubilæum, et detrahetur ex pretio.
19. Quod si voluerit redimere agrum ille, qui voverat, addet quintam partem æstimatæ pecuniæ, et possidebit eum.
20. Sin autem noluerit redimere, sed alteri cuilibet fuerit venumdatus, ultra eum qui voverat redimere non poterit:
21. Quia cum jubilæi venerit dies, sanctificatus erit Domino, et possessio consecrata ad jus pertinet sacerdotum.
22. Si ager emptus est, et non de possessione majorum sanctificatus fuerit Domino,
23. Supputabit sacerdos juxta annorum numerum usque ad jubilæum, pretium: et dabit ille qui voverat eum, Domino.
24. In jubilæo autem revertetur ad priorem dominum, qui vendiderat eum, et habuerat in sorte possessionis suæ.
25. Omnis æstimatio siclo Sanctuarii ponderabitur. Siclus viginti obolos habet.
26. Primogenita, quæ ad Dominum pertinent, nemo sanctificare poterit et vovere: sive bos, sive ovis fuerit, Domini sunt.
27. Quod si immundum est animal, redimet qui obtulit, juxta æstimationem tuam, et addet quintam partem pretii: si redimere noluerit, vendetur alteri quantocumque a te fuerit æstimatum.

28. Omne, quod Domino consecratur, sive homo fuerit, sive animal, sive ager, non vendetur, nec redimi poterit. Quidquid semel fuerit consecratum, sanctum sanctorum erit Domino.
29. Et omnis consecratio, quæ offertur ab homine, non redimetur, sed morte morietur.
30. Omnes decimæ terræ, sive de frugibus, sive de pomis arborum, Domini sunt, et illi sanctificantur.
31. Si quis autem voluerit redimere decimas suas, addet quintam partem earum.
32. Omnium decimarum bovis et ovis et capræ, quæ sub pastoris virga transeunt, quidquid decimum venerit, sanctificabitur Domino.
33. Non eligetur nec bonum nec malum, nec altero commutabitur: si quis mutaverit: et quod mutatum est, et pro quo mutatum est, sanctificabitur Domino, et non redimetur.
34. Hæc sunt præcepta, quæ mandavit Dominus Moysi ad filios Israel in monte Sinai.

1. Und der Herr redete zu Moses und sprach:
2. Rede zu den Söhnen Israels und sage ihnen: Wenn jemand ein Gelübde macht und sich selbst Gott weiht,1 so soll er ein Lösegeld nach dem Schätzungswert geben.2
3. Ein Mann von zwanzig bis zu sechzig Jahren soll fünfzig Sekel Silber3 nach dem Gewichte des Heiligtums4 geben.

4. Eine Frau soll dreißig geben.
5. Ist jemand von fünf Jahren bis zu zwanzig Jahren alt, so soll eine männliche Person zwanzig Sekel geben; eine weibliche zehn.
6. Für einen Knaben von einem Monat bis zu fünf Jahren sollen fünf Sekel gegeben werden; für ein Mädchen drei.
7. Wer sechzig Jahre und darüber alt ist, soll, wenn er ein Mann ist, fünfzehn Sekel geben; eine Frau zehn.
8. Ist der Betreffende arm und kann er nicht den Schätzungswert geben, so stelle er sich dem Priester vor; und was dieser festsetzt, je nachdem er sieht, dass der andere es geben kann, so viel soll dieser geben.
9. Hat aber jemand ein Tier5 gelobt, welches man dem Herrn opfern kann, so soll es als geheiligt gelten
10. und soll nicht vertauscht werden können, das ist weder ein gutes mit einem schlechten, noch ein schlechtes mit einem guten; und wenn man es vertauscht,6 so soll sowohl das ausgetauschte wie das eingetauschte dem Herrn geheiligt sein.
11. Wenn jemand ein unreines Tier gelobt, welches dem Herrn nicht zum Opfer dargebracht werden kann, so soll man dasselbe vor den Priester führen,
12. welcher urteilen soll, ob es gut oder schlecht ist, und den Wert bestimmen wird.7
13. Will also der, welcher es darbringt, diesen Wert erlegen, so soll er noch den fünften Teil zu der Schätzungssumme hinzulegen.8
14. Wenn jemand sein Haus gelobt und dem Herrn weiht, so soll es der Priester besichtigen, ob es gut oder schlecht ist, und nach dem Werte, den er alsdann bestimmt, soll es verkauft werden.
15. Wenn es der Gelobende aber einlösen will, so soll er den fünften Teil noch zu der Schätzungssumme hinzulegen, und das Haus soll ihm gehören.
16. Wenn jemand einen Acker seines Besitzes gelobt und dem Herrn weiht, so soll der Wert desselben nach Maßgabe der Aussaat abgeschätzt werden.9 Wird das Land mit dreißig Scheffeln10 Gerste besät, so soll es für fünfzig Silbersekel verkauft werden.11
17. Hat er gleich vom Anfangsjahre eines Jubiläums an den Acker gelobt,12 so soll man ihn so hoch abschätzen, als er gelten kann;
18. wenn es aber einige Zeit nachher geschieht, so soll der Priester das Geld nach der Anzahl der Jahre berechnen, welche noch bis zum Jubeljahre übrig sind, und alsdann ist dies von dem Schätzungswerte abzuziehen.
19. Will der Gelobende den Acker einlösen, so soll er den fünften Teil der Schätzungssumme hinzufügen, und er darf ihn zum Eigentum erhalten.13
20. Wenn er ihn aber nicht auslösen will, sondern der Acker wird an irgend einen andern verkauft, so kann der Gelobende ihn nachher nicht mehr einlösen;14
21. denn15 wenn die Zeit des Jubeljahres kommt, soll er dem Herrn geweiht sein16 und gehört als geweihtes Gut zum Rechte der Priester.
22. Wenn ein Acker, der gekauft und nicht von den Vorfahren ererbt worden ist, dem Herrn geweiht wird,
23. so soll der Priester nach der Zahl der Jahre bis zum Jubeljahre den Wert berechnen, und diesen soll der Gelobende dem Herrn geben.17
24. Im Jubeljahre aber soll der Acker wieder an den vorigen Eigentümer zurückkommen, der ihn verkauft und als Besitz zu eigen gehabt hatte.
25. Alle Schätzungen sollen nach dem Sekel des Heiligtums bemessen werden. Der Sekel hat zwanzig Obolen.18 [2Mos 30,13, 4Mos 3,47, Ez 45,12]
26. Das Erstgeborene, das dem Herrn gehört, soll niemand weihen und geloben dürfen;19 es sei Rind oder Schaf,20 sie gehören dem Herrn.
27. Ist es aber ein unreines Tier,21 so soll es der Opfernde auslösen, so hoch, wie du es schätzest, und soll noch den fünften Teil des Wertes hinzutun. Will er es nicht auslösen, so soll es an einen andern verkauft werden, so teuer als es von dir geschätzt ward.
28. Alles, was dem Herrn gänzlich geweiht wird,22 es sei Mensch, oder Tier, oder Feld, kann nicht verkauft, noch ausgelöst werden. Was einmal gänzlich geweiht ist, soll dem Herrn hochheilig sein.
29. Und alles so Geweihte, das von jemanden geopfert wird, soll nicht eingelöst werden, sondern des Todes sterben.23
30. Alle Zehnten24 vom Boden, sowohl von der Feldfrucht, wie von den Früchten der Bäume, gehören dem Herrn und sind ihm geweiht.
31. Wenn aber jemand seine Zehnten einlösen will, soll er den fünften Teil des Wertes dazutun.
32. Alle Zehnten von Rindern und Schafen und Ziegen, von allem, was unter dem Stabe des Hirten hindurchgeht,25 was immer das zehnte Stück ist, soll dem Herrn geweiht werden.
33. Und es soll dabei keine Auswahl statthaben, weder zwischen Gutem, noch Schlechtem, und eines nicht mit dem andern vertauscht werden. Im Fall es aber jemand dennoch vertauscht, soll das Ausgetauschte wie das Eingetauschte dem Herrn geweiht sein und nicht ausgelöst werden können.
34. Dies sind die Gebote, die der Herr dem Moses für die Söhne Israels am Berge Sinai gegeben hat.

Fußnote

Kap. 27 (1) V. 2 – 8: Personen. Der zweite Gegenstand V. 9: Vieh. - (2) Die Vollkommenheit der menschlichen Natur bietet den Maßstab für die Verschiedenartigkeit der Schätzung. Das mittlere Alter steht höher als das Kindes- oder Greisenalter. Der Mann ist dem Weibe vorzuziehen. Vergl. [1Kor 11,1ff]. - (3) 50 Sekel sind gegen 115 Mark. - (4) Siehe [2Mos 30,13]. - (5) Hebr.: Und wenn es ein Tier ist, von welchem man Jahve Opfer bringen kann, so soll alles, was jemand dem Herrn davon gibt, als geheiligt gelten. – Also Rindvieh, Schafe, Ziegen sollen Gott geheiligt bleiben und verbrannt werden. - (6) Betrüglicher Weise. - (7) Bei den vorhergehenden Bestimmungen ist bereits von Gott das Erforderliche festgesetzt. - (8) Im andern Falle wird es nach der Schätzung verkauft. Die Absicht der Bestimmung ist wohl, es zu verhüten, dass Gelobende leicht an den Loskauf dachten und denselben für das Recht des Verkaufes einen Ausgleich aufzuerlegen. - (9) Da die Äcker Gott gehören und nur ihr Ertrag veräußert werden kann, darf kein Hebräer Gott den Acker geloben, sondern nur die Früchte bis zum nächsten Jubiläum. - (10) Hebr.: Chomer, Maß für trockene Dinge, = 1 Kor oder 10 Epha = 393,3 Liter (nach anderen 201,2) - (11) Auf jedes Jahr der fünfzigjährigen Periode entfällt so ein Sekel. - (12) So hoch der Betrag der Saat ist von einem Jubeljahr zu andern. - (13) Erst durch die Lösung erlangt er das Recht, frei über das Feld zu verfügen, z.B. es bis zum nächsten Jubeljahr zu verkaufen. - (14) Nach der Vulgata: Wenn jemand seinen Acker gelobt und nicht losgekauft hat, soll er von den Priestern den Acker nicht zurückerhalten, und wenn die Priester den Acker vor dem Jubeljahr verkaufen, soll derselbe nicht mehr seinem früheren Herrn, sondern den Priestern zufallen. Nach dem Hebr. stellt sich die Sache anders: Löst er das Feld nicht ein, verkauft es aber trotzdem an einen anderen, so kann es nicht wieder eingelöst werden. - (15) Auszutilgen. - (16) Hebr.: wie ein dem Bann verfallenes Feld. - (17) Hebr.: Am gleichen Tage. Nur so wurde für denjenigen, dessen, wenn auch verkaufter, Erbacker das Grundstück war, das Recht [3Mos 25,25ff] gewahrt, diesen Acker zu jeder beliebigen Zeit einzulösen. - (18) Vergl. [2Mos 30,13]. Eine Obole ist eine Gerah, etwa 12 Pfennige. - (19) Die Erstgeburt des Viehes gehörte Gott ohnehin schon und konnte ihm also nicht geweiht werden. Siehe [2Mos 13,2]. - (20) Oder Ziege. - (21) Die Erstgebornen reiner Tiere, die wegen eines Defektes unrein sind. Unreine Tiere konnten weder durch ein Gelübde, noch sonst wie Gott geweiht werden. Nur das Erstgeborene des Esels ist zu lösen. [2Mos 13,13] - (22) Hier ist von Banngaben an Gott die Rede, die sich von den Gelobungen dadurch unterscheiden, dass bei ihnen eine Einlösung in keinem Falle statthaft ist. - (23) Nach dem Hebr. ist in diesem Verse von Bannfluch die Rede. Wenn irgend Menschen mit dem Banne belegt werden, so dürfen sie nicht losgekauft werden, sondern müssen getötet werden. Dieser Bann wird von der Obrigkeit unter Mitwirkung des Volkes zur Ehre Gottes an hartnäckigen Feinden Gottes, die oft zugleich Feinde seines Volkes sind, vollstreckt z.B. an israelitischen Götzendienern. [5Mos 13,16]. Vergl. [1Sam 15]. (Amalek) - (24) Der Zehnte war eine vorisraelitische und auch außerisraelitische Einrichtung. [1Mos 14,20, 1Mos 28,22] Deshalb wird er hier als bekannt vorausgesetzt. Er wird hier als der Gott, dem Landesherrn (vergl. auch [3Mos 25] Sabbat- und Jubiläumsjahr) gebührende Tribut betrachtet. Über die Verwendung des Zehnten siehe [4Mos 18,21-32]. - (25) Der Hirt zählt mit aufgehobenem Stabe. Also: Ohne Auswahl, wie die Tiere bei der Zählung kommen. - Weitere Kapitel: 01 | 02 | 03 | 04 | 05 | 06 | 07 | 08 | 09 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 |

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