Kategorie:BIBLIA SACRA:AT:Jos20

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Liber Josue, Hebraice Jehosua. Caput XX.

Das Buch Josue Kap. 20


3. Bestimmung der Freistädte und der Städte der leviten. (20,1 – 22,34) 1. Dem Befehle Gottes gemäß (V. 6) werden je drei Zufluchtsstädte im Lande diesseits und jenseits des Jordans bezeichnet.

1.Et locutus est Dominus ad Josue, dicens: Loquere filiis Israel, et dice is:

2. Separate urbes fugitivorum, de quibus locutus sum ad vos per manum Moysi;


3. Ut confugiat ad eas quicumque animam percusserit mescius: et possit evader iram proximi, qui ultor est sanguinis:

4. Cum ad unam harum confugerit civitatum, stabit ante portam civitatis, et loquetur senioribus Urbis illius ea, quæ se comprobent innocentem: sicque suscipient eum, et dabunt ei locum ad habitandum.
5. Cumque ultor sanguinis eum fuerit persecutus, non tradent in manus ejus: quia ignorans percussit proximum ejus, nec ante biduum, triduumve ejus probatur inimicus.

6. Et habitabit in civitate illa, donec stet ante judicium causam reddens facti sui, et moriatur sacerdos magnus, qui fuerit in illo tempore: tunc revertetur homicida, et ingredietur civitatem et domum suam de qua fugerat.

7. Deceveruntque Cedes in Galilæa montis Nephthali, et Sichem in monte Ephraim, et Cariatharbe, ipsa est Hebron in monte Juda.
8. Et trans Jordanem contra orientalem plagam Jericho, statuerunt Bosor, quæ sita est in campestri solitudine de tribu Ruben, et Ramoth in Galaad de tribu Gad, et Gaulon in Basan de tribu Manasse.

9. Hæ civitates constitutæ sunt cunctis filiis Israel, et advenis, qui habitabant inter eos: ut fugeret ad eas qui animam nescuis percussisset, et non moreretur in manu proximi, effusum sanguinem vindicare cupientis, donec staret ante populum expositurus causam suam.


1.Und der Herr redete zu Josue und sprach: Rede zu den Söhnen Israels und sprich zu ihnen:
2. Bestimmet die Städte für die Flüchtlinge, von denen ich zu euch durch Moses gesprochen habe; [4Mos 35,10ff, 5Mos 19,2ff]
3. dass, wer einen Menschen unvorsätzlich1 getötet hat, sich in dieselben flüchte und dem Zorne des nächsten Verwandten, welcher der Bluträcher ist, entgehen könne.2
4. Wenn er sich zu einer dieser Städte flüchtet, soll er vor dem Tore der Stadt stehen bleiben und den Ältesten jener Stadt alles sagen, was ihn als unschuldig erweisen kann,3 alsdann sollen sie ihn aufnehmen und ihm gestatten, daselbst zu wohnen.
5. Wenn ihn dann der Bluträcher verfolgt, so sollen sie ihn nicht in seine Hand übergeben; denn er hat seinen Nächsten unvorsätzlich erschlagen und es ist nicht erwiesen, dass er vor zwei oder drei tagen sein Feind war.4
6. Und er soll indieser Stadt wohnen bleiben, bis er sich vor Gericht über seine Tat verantwortet hat und der Hohepriester, der zu jener Zeit sein wird, gestorben ist;5 dann mag der Totschläger zurückkehren und wieder i die Stadt und sein Haus gehen, von wo er geflohen war.6
7. da bestimmten sie Kedes in Galiläa im Gebirge Nephthali, und Sichem im Gebirge Ephraim, und Kariatharbe, das ist Hebron im Gebirge Juda.
8. Und jenseits des Jordans östlich von Jericho7 bestimmten sie Bosor, welches in der Wüstenebene liegt, aus dem Gebiete des Stammes Ruben, und Ramoth in Galaad aus dem Gebiete des Stammes Gad, und Gaulon in Basan aus dem Gebiete des Stammes Manasse. [5Mos 4,43]
9. Diese Städte wurden für alle Söhne Israels und für die Fremdlinge bestimmt,8 welche unter ihnen wohnten; damit jeder, der einen Menschen unvorsätzlich getötet, dahin fliehe und nicht durch die Hand des Verwandten sterbe, der das vergossene Blut zu rächen begehrte, ehe er vor der Gemeinde gestanden und seine Sache dargelegt hat.


Fußnote

Kap. 20 (1) Hebr.: Unvorsätzlich, unversehens. - (2) Der Gesetzgeber schafft zwar das von ihm vorgefundene Gesetz der Blutrache nicht ab, aber mindert es durch Schutz gegen rücksichtslose Anwendung. Die alte Bestimmung [1Mos 9,5.6] bleibt vorsätzlichen Mördern gegenüber in Geltung. - (3) Durch einen Mord ward nicht nur die Familie, welcher der Betreffende angehört, beleidigt, sondern auch Gott selbst, nach dessen Bild der Mensch geschaffen ist. Deshalb ist der eigentliche Bluträcher Gott selbst [1Mos 9,5], der das Blut eines getöteten Menschen sogar an Tieren rächt [1Mos 9,2, 2Mos 21,28.29]. Da Gott durch vorsätzlichen Mord beleidigt ist, schützt selbst der Altar nicht [2Mos 21,14], ist Lösegeld unzulässig [4Mos 35,31], wird das Land selbst geschändet und kann nur gesühnt werden, wenn das Blut dessen, der Blut vergossen, auch selbst wieder vergossen wird. [4Mos 35,33] - (4) Hebr.: Denn er hat seinen Nächsten unabsichtlich erschlagen, indem er ihm bisher noch nicht Feind gewesen. [5Mos 19,4.6] - (5) Die unüberlegte Tötung wurde so mit Verbannung bestraft und den Verwandten des Getöteten Zeit gelassen, ihren Schmerz zu überwinden. Der Hohepriester war das höchste religiöse Oberhaupt in der ganzen jüdischen Gemeinschaft, deshalb muss sein Tod alle betrüben und jeden anderen Schmerz überragen. (Maimonides) - (6) V. 4-6 fehlen in der Septuaginta, welche dafür [4Mos 35,12] mit geringen Änderungen einfügt. War die Septuaginta nicht von Anfang an lückenhaft, so fügte man später nach Ausfall des ursprünglichen Textes einen Ersatz ein. - (7) „Östlich von Jericho“ fehlt in der Septuaginta, mit Recht, da es wenig für die viel nördlicher gelegenen Städte passt. - (8) Welche die Mosaische Religion annahmen. - Weitere Kapitel: 01 | 02 | 03 | 04 | 05 | 06 | 07 | 08 | 09 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 21 | 22 | 23 | 24 |

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