Kategorie:Ordenskatechismus:11.Kapitel:III-191

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191. Inwiefern ist die Ordensperson zur Vollkommenheit verpflichtet?


Die Ordensperson ist

1. nicht verpflichtet, schon vollkommen zu sein,
2. wohl aber verpflichtet, nach Vollkommenheit zu streben, und zwar unter schwerer Sünde.
Der Ordensstand ist also der Stand des Vollkommenheitsstrebens.

Dieses Streben nach Vollkommenheit ist die eigentliche Standespflicht der Ordensperson. Sie erfüllt diese schwer verbindliche Pflicht dadurch, dass sie sich bestrebt, die Gelübde zu halten und den Regeln entsprechend zu leben.
Von der Ordensperson gilt in besonderer Weise das Wort Jesu: „Seid vollkommen, wie euer Vater im Himmel vollkommen ist“ (Mt 5,48).

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