Kategorie:Ordenskatechismus:12.Kapitel:II-1-210

Aus Vulgata
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Die druckbare Version wird nicht mehr unterstützt und kann Darstellungsfehler aufweisen. Bitte aktualisiere deine Browser-Lesezeichen und verwende stattdessen die Standard-Druckfunktion des Browsers.

210. Wann sündigt die Ordensperson gegen den Gehorsam?


Die Ordensperson sündigt gegen den Gehorsam, wenn sie
1. aus ungeordneter Neigung (etwa aus Sinnlichkeit, Trägheit, Stolz, Ausgegossenheit, Menschenfurcht) nicht gehorcht oder nur schlecht gehorcht,
2. freiwillig gegen den Oberen Vorurteile und Abneigung unterhält und ihn oder seine Befehle bekrittelt,
3. durch unerlaubte Mittel unangenehme Aufträge von sich fernhält oder angenehme Aufträge sich verschafft.

Wenn die Oberen Befehle geben, so verpflichten sie im Allgemeinen nicht unter Sünde, wenn sie dies nicht ausdrücklich hinzubemerken. Wer ihnen aber ohne hinreichenden Grund nicht gehorcht, begeht doch eine Sünde, weil der Ungehorsam fast immer aus einer ungeordneten Neigung hervorgeht und oft auch Ärgernis verursacht. Die Sünden des Ungehorsams sind im Allgemeinen nur lässliche Sünden.
Gegen den Geist des Gehorsams ist es auch, sich ohne triftigen Grund um die Wünsche und Bitten der Oberen nicht zu kümmern.
Wer sich so beträgt, dass der Obere zur Verhütung größeren Nachteils es kaum wagt, ihm einen Auftrag zu geben, verdient nicht den Namen einer Ordensperson.

Diese Kategorie enthält zurzeit keine Seiten oder Medien.