Kategorie:Ordenskatechismus:12.Kapitel:III-224

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224. Wann begeht die Ordensperson eine Todsünde gegen das Gelübde der Armut?


Die Ordensperson begeht eine Todsünde gegen das Gelübde der Armut, wenn sie sich in einer bedeutenden Sache verfehlt.
Es kommt also auf den Wert des Gegenstandes an. Hier muss noch verschiedenes berücksichtigt werden:

a) Verfehlt sie sich gegen das Gelübde der Armut und zugleich gegen die Gerechtigkeit (z.B. wenn sie fremdes Eigentum sich aneignet oder vernichtet), dann gilt der Wert als bedeutend, der auch bei einem einfachen Diebstahl schwer sündhaft ist.
b) Verletzt sie nur das Gelübde, nicht aber die Gerechtigkeit (z.B. wenn sie ohne Erlaubnis eine Sache gebraucht oder über ihr Eigentum verfügt), dann kommt es erst bei einem höheren Wert zu einer schweren Sünde.

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