Kategorie:Ordenskatechismus:4.Kapitel:II-1-60

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60. Was muss eine Ordensperson bei ihrem ganzen Tun und Lassen vor Augen haben?


Eine Ordensperson muss bei ihrem ganzen Tun und Lassen ihre Verpflichtung vor Augen haben, nach der klösterlichen Vollkommenheit zu streben, d.h. aus Liebe zu Gott jederzeit nur zu wollen, zu tun und zu leiden, was Gott will, wie er es will, und weil er es will, und folglich auch alles zu hassen und zu fliehen, was dem Willen Gottes zuwider ist.


Sie muß also gleichsam eines Willens und eines Sinnes mit Gott sein.

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