Kategorie:Vulgata:AT:2Mos22

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Zweites Buch Moses

Kapitel 22

Viehdiebstahl und Brandschaden

1 Wenn ein Dieb bei einem Einbruch ertappt und totgeschlagen wird, dann entsteht für den Täter keine Blutschuld. 2 Ist aber die Sonne schon über ihm aufgegangen, dann entsteht für ihn Blutschuld. Ein Dieb muß vollen Ersatz leisten. Wenn er nichts hat, so soll er zur Entschädigung für das Gestohlene verkauft werden. 3 Wenn aber das Gestohlene, das Rind, der Esel oder das Schaf, sich noch lebend bei ihm befinden, so soll er das Doppelte ersetzen. 4 Wenn jemand ein Feld oder einen Weinberg in Brand setzt und den Brand sich so ausdehnen läßt, daß es auf fremdem Feld brennt, so muß er von den besten Erträgnissen seines Feldes und seines Weinberges Ersatz leisten. 5 Wenn ein Feuer ausbricht und Dornhecken erfaßt und dadurch ein Garbenhaufen oder auf dem Halm stehendes Getreide oder das Feld erfaßt wird, dann muß der Brandstifter vollen Ersatz leisten.

Aufbewahrte Sachen

6 Wenn jemand einem andern Geld oder Wertgegenstände zur Aufbewahrung übergibt, und diese werden aus dem betreffenden Haus gestohlen, so muß der Dieb, wenn er gefunden wird, den doppelten Wert zurückerstatten 7 Wird der Dieb aber nicht ausfindig gemacht, dann soll der Hausbesitzer vor Gott hintreten, ob er sich nicht an dem Eigentum eines anderen etwa vergriffen habe. 8 Bei jedem Fall von Veruntreuung, handle es sich um ein Rind, einen Esel, ein Schaf, ein Kleidungsstück, kurz, um irgend etwas Vermißtes, wovon der Geschädigte sagt: >Dies ist es<, soll die Angelegenheit der beiden vor Gott gebracht werden. Wen Gott für schuldig erklärt, der muß dem anderen den doppelten Wert erstatten.

Tiere in Obhut

9 Wenn jemand einen Esel, ein Rind, ein Schaf oder sonst irgendein Stück Vieh einem anderen zur Obhut übergibt, dieses stirbt oder bricht sich etwas oder wird weggetrieben, ohne daß es jemand gesehen hat, 10 dann soll ein Eid vor dem Herrn zwischen beiden die Entscheidung treffen, ob nicht der eine an der Habe des anderen sich vergriffen hat. Sein Besitzer soll es nehmen, und jener braucht keinen Ersatz zu leisten. 11 Wenn es ihm aber offen gestohlen wurde, dann muß er es seinem Eigentümer ersetzen. 12 Ist es aber zerrissen worden, dann bringe er es als Beweis! Das Zerrissene braucht er nicht zu ersetzen. 13 Wenn jemand von seinem Nächsten ein Tier leiht, es bricht sich etwas oder verendet, so muß er, wenn sein Eigentümer nicht da war, es voll ersetzen. 14 Wenn aber der Eigentümer dabei war, dann braucht er es nicht zu erstatten. Ist er ein Tagelöhner, so geht es zu Lasten seines Lohnes.

Wer eine Jungfrau verführt, muß sie zur Frau nehmen

15 Wenn jemand eine noch nicht verlobte Jungfrau verführt und ihr beiwohnt, dann muß er sie um den vollen Heiratspreis zur Frau nehmen. 16 Weigert sich aber ihr Vater, sie ihm zu geben, dann muß er den vollen Brautpreis für Jungfrauen zahlen.

Zauberei, Unzucht mit Tieren und Götzenopfer

17 Eine Zauberin darfst du nicht am Leben lassen. 18 Jeder, der einem Tier beiwohnt, sei des Todes. 19 Wer anderen Göttern opfert außer dem Herrn allein, der sei im Bann!

Fremdlinge und Witwen

20 Einen Fremdling sollst du nicht unterdrücken und ihn nicht bedrängen. Denn Fremdlinge seid ihr selbst gewesen im Lande Ägypten. 21 Eine Witwe oder eine Waise sollt ihr nicht unterdrücken. 22 Wenn du sie aber irgendwie unterdrückst, und sie schreit zu mir, fürwahr, ich werde auf ihr Schreien hören. 23 Mein Zorn entbrennt dann; ich werde euch mit dem Schwerte töten, und eure Frauen werden Witwen und eure Kinder Waisen.

Zins- und Pfandrecht

24 Wenn du meinem Volke, einem Armen neben dir, Geld leihst, so sollst du ihm gegenüber nicht wie ein Wucherer handeln. Ihr dürft ihm keinen Zins auferlegen. 25 Wenn du deines Nächsten Mantel zum Pfande nimmst, dann sollst du ihm diesen bis zum Sonnenuntergang wieder zurückgeben. 26 Denn es ist ja seine einzige Decke. Es ist seine Umhüllung für seinen Leib. Worin soll er sonst schlafen? Wenn er aber zu mir schreit, so will ich ihn erhören; denn barmherzig bin ich. 27 Gott sollst du nicht lästern; einen Fürsten in deinem Volke sollst du nicht verfluchen! 28 Du sollst in der Abgabe deines Getreides und Öles nicht säumig sein! Den Erstgeborenen deiner Söhne sollst du mir geben. 29 Ebenso sollst du es halten mit deinem Kalb und deinem Lamm; es soll aber sieben Tage bei seiner Mutter bleiben, erst am achten Tage sollst du es mir schenken. 30 Heilige sollt ihr mir sein! Fleisch von einem auf dem Felde zerrissenen Tier sollt ihr nicht essen, sondern es den Hunden hinwerfen!


Fußnote

20,22 - 23,19: Älteste Gesetzessammlung, das »Bundesbuch« (2Mos 24,7). - Weitere Kapitel: 01 | 02 | 03 | 04 | 05 | 06 | 07 | 08 | 09 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | 29 | 30 | 31 | 32 | 33 | 34 | 35 | 36 | 37 | 38 | 39 | 40 |

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