Kategorie:BIBLIA SACRA:AT:3Mos13

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Liber Leviticus, Hebraice Vaicra. Caput XIII.

Das dritte Buch Moses Leviticus Kap. 13


C. Unreinigkeit des Aussatzes (13,1 – 14,57): a. Kennzeichen der verschiedenen Grade des Aussatzes am Menschen. (V. 43) Vorschriften für die Aussätzigen. (V. 46) b. Kennzeichen der verschiedenen Arten des Aussatzes an den Kleidern und Vorgehen in einzelnen Fällen.

1. Locutusque est Dominus ad Moysen et Aaron, dicens:
2. Homo, in cujus cute et carne ortus fuerit diversus color sive pustula, aut quasi lucens quippiam, id est plaga lepræ, adducetur ad Aaron sacerdotem, vel ad unum quemlibet filiorum ejus.
3. Qui cum viderit lepram in cute, et pilos in album mutatos colorem, ipsamque speciem lepræ humiliorem cute et carne reliqua; plaga lepræ est, et ad arbitrium ejus separabitur.
4. Sin autem lucens candor fuerit in cute, nec humilior carne reliqua, et pili coloris pristini, recludet eum sacerdos septem diebus,
5. Et considerabit die septimo: et siquidem lepra ultra non creverit, nec transierit in cute priores terminos, rursum recludet eum septem diebus aliis.
6. Et die septimo contemplabitur: si obscurior fuerit lepra, et non creverit in cute, mundabit eum, quia scabies est: lavabitque homo vestimenta sua, et mundus erit.

7. Quod si postquam a sacerdote visus est, et redditus munditiæ, iterum lepra creverit, adducetur ad eum,
8. Et immunditiæ condemnabitur.
9. Plaga lepræ si fuerit in homine, adducetur ad sacerdotem,

10. Et videbit eum. Cumque color albus in cute fuerit, et capillorum mutaverit aspectum, ipsa quoque caro viva apparuerit:
11. Lepra vetustissima judicabitur, atque inolita cuti. Contaminabit itaque eum sacerdos, et non recludet, quia perspicuæ immunditiæ est.
12. Sin autem effloruerit discurrens lepra in cute, et operuerit omnem cutem a capite usque ad pedes, quidquid sub aspectum oculorum cadit.
13. Considerabit eum sacerdos, et teneri lepra mundissima judicabit: eo quod omnis in candorem versa sit, et idcirco homo mundus erit.
14. Quando vero caro vivens in eo apparuerit,
15. Tunc sacerdotis judicio polluetur, et inter immundos reputabitur: caro enim viva si lepra aspergitur, immunda est.
16. Quod si rursum versa fuerit in alborem, et totum hominem operuerit,
17. Considerabit eum sacerdos, et mundum esse decernet.
18. Caro autem et cutis in qua ulcus natum est et sanatum,

19. Et in loco ulceris cicatrix alba apparuerit, sive subrufa, adducetur homo ad sacerdotem:
20. Qui cum viderit locum lepræ humiliorem carne reliqua, et pilos versos in candorem, contaminabit eum: plaga enim lepræ orta est in ulcere.

21. Quod si pilus coloris est pristini, et cicatrix subobscura, et vicina carne non est humilior, recludet eum septem diebus.
22. Et siquidem creverit, adjudicabit eum lepræ.
23. Sin autem steterit in loco suo, ulceris est cicatrix, et homo mundus erit.

24. Caro autem et cutis, quam ignis exusserit, et sanata albam sive rufam habuerit cicatricem,

25. Considerabit eam sacerdos, et ecce versa est in alborem, et locus ejus reliqua cute est humilior: contaminabit eum, quia plaga lepræ in cicatrice orta est.
26. Quod si pilorum color non fuerit immutatus, nec humilior plaga carne reliqua, et ipsa lepræ species fuerit subobscura, recludet eum septem diebus,
27. Et die septimo contemplabitur: si creverit in cute lepra, contaminabit eum.
28. Sin autem in loco suo candor steterit non satis clarus, plaga combustionis est, et idcirco mundabitur, quia cicatrix est combusturæ.
29. Vir, sive mulier, in cujus capite vel barba germinaverit lepra, videbit eos sacerdos.
30. Et siquidem humilior fuerit locus carne reliqua, et capillus flavus, solitoque subtilior, contaminabit eos, quia lepra capitis ac barbæ est.
31. Sin autem viderit locum maculæ æqualem vicinæ carni, et capillum nigrum: recludet eum septem diebus,

32. Et die septimo intuebitur. Si non creverit macula, et capillus sui coloris est, et locus plagæ carni reliquæ æqualis:
33. Radetur homo absque loco maculæ, et includetur septem diebus aliis.

34. Si die septimo visa fuerit stetisse plaga in loco suo, nec humilior carne reliqua, mundabit eum, lotisque vestibus suis mundus erit.

35. Sin autem post emundationem rursus creverit macula in cute,
36. Non quæret amplius utrum capillus in flavum colorem sit immutatus, quia aperte immundus est.
37. Porro si steterit macula, et capilli nigri fuerint, noverit hominem sanatum esse, et confidenter eum pronuntiet mundum.
38. Vir, sive mulier, in cujus cute candor apparuerit,
39. Intuebitur eos sacerdos: si deprehenderit subobscurum alborem lucere in cute, sciat non esse lepram, sed maculam coloris candidi, et hominem mundum.
40. Vir, de cujus capite capilli fluunt, calvus et mundus est:
41. Et si a fronte ceciderint pili, recalvaster et mundus est.
42. Sin autem in calvitio sive in recalvatione albus vel rufus color fuerit exortus,
43. Et hoc sacerdos viderit, condemnabit eum haud dubie lepræ, quæ orta est in calvitio.
44. Quicumque ergo maculatus fuerit lepra, et separatus est ad arbitrium sacerdotis,
45. Habebit vestimenta dissuta, caput nudum, os veste contectum, contaminatum ac sordidum se clamabit.
46. Omni tempore quo leprosus est, et immundus, solus habitabit extra castra.
47. Vestis lanea sive linea, quæ lepram habuerit
48. In stamine atque subtegmine, aut certe pellis, vel quidquid ex pelle confectum est,
49. Si alba vel rufa macula fuerit infecta, lepra reputabitur, ostendeturque sacerdoti.
50. Qui consideratam recludet septem diebus:
51. Et die septimo rursus aspiciens si deprehenderit crevisse, lepra perseverans est: pollutum judicabit vestimentum, et omne in quo fuerit inventa:

52. Et idcirco comburetur flammis.
53. Quod si eam viderit non crevisse,
54. Præcipiet, et lavabunt id, in quo lepra est, recludetque illud septem diebus aliis.
55. Et cum viderit faciem quidem pristinam non reversam, nec tamen crevisse lepram, immundum judicabit, et igne comburet, eo quod infusa sit in superficie vestimenti vel per totum, lepra.

56. Sin autem obscurior fuerit locus lepræ, postquam vestis est lota, abrumpet eum, et a solido dividet.

57. Quod si ultra apparuerit in his locis, quæ prius immaculata erant, lepra volatilis et vaga: debet igne comburi.

58. Si cessaverit, lavabit aqua ea, quæ pura sunt, secundo, et munda erunt.

59. Ista est lex, lepræ vestimenti lanei et linei, staminis, atque subtegminis, omnisque suppellectilis pelliceæ, quomodo mundari debeat, vel contaminari.


1. Und der Herr redete zu Moses und Aaron und sprach:1
2. Wenn auf der Haut des Leibes2 eines Menschen ein Fleck3 von verschiedener Farbe entsteht, oder eine Blatter, oder etwas Helles sich zeigt,4 das ist die Plage des Aussatzes, so soll er zu Aaron, dem Priester, oder zu irgend einem seiner Söhne geführt werden.
3. Wenn dieser den Ausschlag auf der Haut sieht und wahrnimmt, dass die Haare weiß geworden sind, und die Stelle, welche aussätzig erscheint, tiefer liegt als die übrige Haut und das Fleisch, so ist es die Plage des Aussatzes, und auf sein Urteil soll er abgesondert werden.
4. Wenn aber5 ein leuchtend weißer Fleck auf der Haut erscheint, aber nicht tiefer liegt als das übrige Fleisch, und die Haare haben die frühere Farbe behalten, so soll der Priester ihn sieben Tage einschließen
5. und am siebenten Tage nachsehen; und wenn der Aussatz nicht weiter um sich gegriffen und an der Haut den früheren Umfang nicht überschritten hat, so soll er ihn abermals sieben andere Tage einschließen.
6. Wiederum am siebenten Tage soll er nachschauen; ist dann der Ausschlag dunkler geworden und hat sich nicht über die Haut weiter ausgebreitet, so soll er ihn für rein erklären, denn es ist ein Ausschlag;6 und der Mensch soll seine Kleider waschen,7 und so wird er rein sein.
7. Wenn aber der Ausschlag seit der Zeit, wo ihn der Priester beschaut und für rein erkannt hat, wieder gewachsen sein, so soll er zum Priester geführt
8. und für unrein erklärt werden.
9. Wenn die Plage des Aussatzes sich an einen Menschen zeigt, soll er zum Priester geführt werden,
10. und dieser soll ihn besichtigen. Ist dann die Haut weiß gefärbt und das Ansehen der Haare verändert, und wird das rohe Fleisch sichtbar,
11. so soll man es für veralteten Aussatz halten, der sich in die Haut eingesetzt hat.8 Der Priester soll ihn alsdann für unrein erklären und nicht einschließen, denn er ist offenbar mit Unreinheit behaftet.
12. Wenn aber der Aussatz auf der Haut sich verbreitend ausbricht und die ganze Haut vom Kopf bis zu den Füßen bedeckt, so weit die Augen nur sehen,
13. so soll ihn der Priester besichtigen und für mit sauberem Aussatz behaftet erklären, weil alles in weiß verwandelt ist; und der Mensch wird somit rein sein.9
14. Wenn sich aber wildes Fleisch an ihm10 zeigt,
15. so soll er durch den Priester für unrein erklärt und unter die Unreinen gerechnet werden; denn wenn wildes Fleisch mit Aussatz übersät ist, ist es unrein.
16. Wenn es aber wieder weiß wird und den ganzen Körper bedeckt,
17. so soll ihn der Priester besichtigen und für rein erklären.
18. Wenn aber auf der Haut des Fleisches sich ein Geschwür gebildet hat und wieder geheilt ist,
19. und an der Stelle des Geschwüres eine weiße oder rötliche Narbe11 erscheint, so soll man den Menschen zum Priester führen.
20. Sieht dieser, dass der aussätzige Fleck tiefer liegt als das übrige Fleisch und dass die Haare weiß geworden sind, so soll er ihn für unrein erklären; denn die Plage des Aussatzes ist im Geschwüre ausgebrochen.
21. Hat aber das Haar seine vorige Farbe behalten, und ist die Narbe etwas dunkel und liegt nicht tiefer als das Fleisch ringsherum, so soll er ihn sieben Tage einschließen.
22. Wenn der Fleck sich alsdann vergrößert hat, soll er ihn für aussätzig erklären.
23. Ist er aber an derselben Stelle stehen geblieben, so ist es die Narbe eines Geschwüres, und der Mensch ist rein.
24. Hat aber jemand die Haut des Fleisches am Feuer verbrannt, und ist nach der Heilung ein weißes oder rotes Mal geblieben,
25. so soll es der Priester beschauen, und wenn es weiß geworden ist12 und seine Stelle tiefer liegt als die übrige Haut, so soll er ihn für unrein erklären; denn die Plage des Aussatzes ist an dem Male entstanden.
26. Ist aber die Farbe der Haare unverändert, und ist der Fleck nicht tiefer als das übrige Fleisch, und das Aussehen des Aussatzes selbst etwas dunkel, so soll er ihn sieben Tage einschließen
27. und am siebenten Tage besichtigen; wenn dann der Aussatz sich auf der Haut ausgebreitet hat, so soll er ihn für unrein erklären.
28. Ist aber der weiße Fleck an seiner Stelle geblieben und zeigt sich nicht hell genug,13 so ist es ein Brandmal; und darum soll er rein sein, denn es ist die Narbe einer Brandwunde.
29. Einen Mann oder ein Weib, an dessen Kopf oder Bart der Aussatz entsteht, soll der Priester besichtigen.
30. Und wenn die Stelle tiefer liegt als das übrige Fleisch und das Haar goldgelb und dünner ist als gewöhnlich, so soll er sie für unrein erklären; denn es ist der Aussatz des Hauptes und Bartes.
31. Wenn er aber sieht, dass die betreffende Stelle dem Fleische ringsum gleich und das Haar schwarz ist,14 so soll er ihn sieben Tage abschließen
32. und am siebenten Tage besichtigen. Ist der Fleck dann nicht gewachsen, und die Farbe des Haares nicht verändert, und die betroffene Stelle dem übrigen Fleische gleich,
33. so soll der Mensch geschoren werden,15 mit Ausnahme der Stelle des Fleckens, und sieben andere Tage eingeschlossen werden.
34. Wenn man dann am siebenten Tage sieht, dass der Fleck dieselbe Ausdehnung behalten hat und nicht tiefer liegt als das übrige Fleisch, so soll er ihn für rein erklären; alsdann soll er seine Kleider waschen,16 und so wird er rein sein.
35. Wenn aber der Fleck nach der Reinerklärung wieder auf der Haut um sich greift,
36. so soll der Priester nicht mehr untersuchen, ob das Haar in goldgelbe Farbe übergegangen ist, denn er ist offenbar unrein.
37. Wenn endlich der Fleck unverändert geblieben ist und die Haare schwarz sind, so soll er wissen, dass der Mensch heil ist, und soll ihn unbesorgt für rein erklären.
38. Einen Mann oder ein Weib, an dessen Haut helle Flecken erscheinen,
39. soll der Priester besichtigen. Findet er verblasste, helle, weiße Flecken auf der Haut, so soll er wissen, dass es nicht Aussatz, sondern weiße Flecken17 sind und der Mensch rein ist.
40. Ein Mann, dem die Haare vom Haupte ausgefallen, ist ein Kahlkopf, aber rein;
41. und einer, dem die Haare gegen die Stirne hin ausfallen, ist ein Glatzkopf, aber rein.
42. Im Falle aber an dem kahlen Kopfe oder der Glatze ein weißer oder roter Fleck18 entsteht
43. und der Priester dies sieht, soll er ihn als zweifellos mit Aussatz behaftet erklären, der an dem kahlen Kopfe entstanden ist.19
44. Wer immer also mit dem Aussatze befleckt und nach dem Entscheide des Priesters abgesondert worden ist,
45. soll zerrissene Kleider tragen,20 das Haupt entblößt, den Mund mit dem Kleide bedeckt halten, und soll rufen, dass er befleckt und unrein sei.21
46. Die ganze Zeit, durch die er aussätzig und unrein ist, soll er außerhalb des Lagers allein wohnen.
47. Wenn ein wollenes oder linnenes Kleid den Aussatz zeigt
48. im Aufzug oder im Einschlag, oder etwa ein Fell, oder was immer aus einem Felle Gefertigtes,
49. und es findet sich ein weißer oder roter Fleck22 daran, so soll er für Aussatz gehalten und dem Priester gezeigt werden.
50. Dieser soll es besichtigen und sieben Tage einschließen,
51. und am siebenten Tage soll er es wieder besichtigen; und findet er alsdann, dass der Fleck sich ausgebreitet hat, so liegt dauernder Aussatz vor; er soll das Kleid und alles, woran der Fleck gefunden wurde, für unrein erklären;
52. und darum soll es mit Feuer verbrannt werden.23
53. Wenn er aber sieht, dass der Fleck sich nicht ausgebreitet hat,24
54. so soll er das, woran der Aussatz sich findet, zu waschen gebieten, und soll es sieben andere Tage wieder einschließen.
55. Wenn er dann sieht, dass zwar das vorige Aussehen noch nicht wieder gekommen ist, wenn auch der Aussatz nicht weiter um sich gegriffen hat, so soll er es für unrein erklären und mit Feuer verbrennen, weil der Aussatz die Oberfläche des Kleides oder das ganze Kleid ergriffen hat.25
56. Ist aber die Stelle des Aussatzes dunkler geworden, nachdem man das Kleid gewaschen hat, so soll er sie abreißen und von dem ganzen Stück abtrennen.
57. Und wenn an solchen Stellen, die vorher frei von Flecken waren, sich später Aussatz zeigte, so ist es der fliegende oder unstäte Aussatz; es soll mit Feuer verbrannt werden.
58. Wenn aber der Fleck verschwunden ist, soll man das, was rein ist, zum zweiten Male mit Wasser waschen, und es soll rein sein.26
59. Das sind die Bestimmungen über den Aussatz an einem wollenen oder linnenen Kleide, am Aufzug und Einschlag, und an allen Gegenständen aus Fell, wie man sie für rein oder unrein zu erklären hat.


Fußnote

Kap. 13 (1) Dieses Gesetz ist aus verschiedenen Teilen zusammengewachsen, die harmonisch vereinigt sind. - (2) Der Gegensatz ist V. 29, die behaarte Haut, die Bart und Haupthaar hervorbringt. - (3) Für Farbe V. 2 und 10, Brandmal V. 28, Narbe V. 19 ist im Hebr. stets derselbe Ausdruck: Flecken, Blatter. - (4) Hebr.: und sich so eine aussätzige Stelle bildet. - (5) Zweifelhafter Fall. - (6) Eine nicht ansteckende Hautkrankheit. - (7) Und sich auch. - (8) Ein eben ausgebrochener Aussatz hätte nicht soviel von der Haut und dem Fleische wegfressen können. - (9) Der Krankheitsstoff findet durch die Haut den Weg nach außen; auf der Haut wird er zu weißen, trockenen Schuppen, die abfallen. - (10) An einem Kranken. - (11) Hebr.: Geschwulst, Blatter, Fleck. - (12) Hebr.: Und wenn der Priester bei dessen Besichtigung findet, dass die Haare an dem hellen Fleck weiß geworden sind. - (13) Hebr.: Ohne weiter auf der Haut um sich zu greifen, und ist er blässer geworden. - (14) Hebr.: Dass sich aber keine schwarzen Haare an ihr befinden. - (15) Damit es nach sieben Tagen deutlicher zeige, ob der Aussatz Fortschritte gemacht hat. - (16) S. V. 6. - (17) Hebr.: Bohak, noch jetzt bei den Arabern so genannt. - (18) Nach dem Hebr.: Mit Anschwellung, Grind. - (19) Hebr.: Der aussieht wie Aussatz auf der bloßen Haut, soll er ihn usw. - (20) Soll die Kleider einreißen wie bei der Trauer. - (21) Hebr. in direkter Rede: Unrein, unrein! - (22) Grünliche oder rötliche Flecken, nach Art unserer Stockflecke. - (23) Hebr.: Und man soll das Kleid oder das in Wolle oder Linnen Gewebte oder Gewirkte oder jederlei leinenen Gegenstand, an dem sich der Ausschlag zeigt, verbrennen, denn es ist ein bösartiger Aussatz, verbrannt muss es werden. - (24) Hebr.: Auf dem Kleide oder dem Gewebe oder dem Gewirke oder irgend welchem ledernen Gegenstand. - (25) Das Hebräische wendet hier eine uns ferner liegende Metapher an. - (26) Hebr.: Die Kleider aber oder Gewebe oder Gewirke oder lederne Gegenstände jeder Art, von denen der Ausschlag, nachdem man sie gewaschen, verschwunden ist, müssen nochmals gewaschen werden, so werden sie rein sein. - Weitere Kapitel: 01 | 02 | 03 | 04 | 05 | 06 | 07 | 08 | 09 | 10 | 11 | 12 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 |

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