Kategorie:Ordenskatechismus:12.Kapitel:II-1-205

Aus Vulgata
Version vom 29. Mai 2015, 04:28 Uhr von Sr.theresia (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „'''205. Wozu ist die Ordensperson durch das vierte Gebot verpflichtet?''' <br/> Die Ordensperson ist durch das vierte Gebot verpflichtet, allen Vorgesetzten…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

205. Wozu ist die Ordensperson durch das vierte Gebot verpflichtet?


Die Ordensperson ist durch das vierte Gebot verpflichtet, allen Vorgesetzten Ehrfurcht, Liebe und Gehorsam zu erweisen.
Das vierte Gebot umfasst nicht nur das, was unter Sünde geboten oder verboten ist, sondern auch die vollkommene Übung des Gehorsams.
Die Ordensoberen haben bezüglich ihrer Untergebenen eine ähnliche Stellung wie die Eltern gegenüber ihren Kindern.
Das vierte Gebot legt dementsprechend Pflichten des Gehorsams auf
a) allen Untergebenen, auch denen, die noch keine Profess gemacht haben,
b) bezüglich aller Anordnungen, auch wenn diese nicht kraft des Gelübdes gegeben werden, auch bezüglich der Wünsche und Bitten der Oberen,
c) gegenüber allen Vorgesetzten, auch solchen, die nicht kraft des Gelübdes befehlen können (z.B. Vertreter des Oberen, Novizen- und Postulantenmeister),
d) gegenüber den Vorschriften der Regeln, Konstitutionen, der Tages- und Hausordnung,
e) nicht nur bezüglich der äußern Ausführung des Befehls, sondern auch bezüglich der innern Gesinnung der Ehrfurcht und Fügsamkeit.

Diese Kategorie enthält zurzeit keine Seiten oder Medien.