Kategorie:Ordenskatechismus:12.Kapitel:II-1-207

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207. Welche Stufen des Gehorsams unterscheidet man?


Man unterscheidet drei Stufen des Gehorsams:

1. den Gehorsam der Ausführung, der darin besteht, dass man pünktlich und ohne Widerrede tut, was der Obere befiehlt;
2. den Gehorsam des Willens, der darin besteht, dass man auch mit innerer Bereitschaft dem Befehl des Oberen nachkommt;
3. den Gehorsam des Verstandes, der darin besteht, dass man den Befehl des Oberen für gut hält, oder dass man es wenigstens für gut hält, dem Befehl des Oberen zu folgen.
Nur derjenige übt die Tugend des Gehorsams, der nicht bloß äußerlich, sondern auch mit Unterwerfung des Verstandes und innerer Bereitschaft die Befehle ausführt.

„Blind“ ist der Gehorsam, wenn man das Befohlene nicht mit den Augen des Fleisches, sondern nur mit den Augen des Glaubens betrachtet.
Es ist immer gut, dem Oberen zu gehorchen, wenn dieser nicht offenbar Sündhaftes befiehlt.

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