Kategorie:Ordenskatechismus:12.Kapitel:II-2-215

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215. Wann begeht die Ordensperson eine Sünde gegen die Regeln?


Die Ordensperson begeht eine Sünde gegen die Regeln,

1. wenn sie diese übertritt aus einem sündhaften Beweggrund (etwa aus Sinnlichkeit, Trägheit, Nachlässigkeit, Menschenfurcht),
2. wenn sie durch die Übertretung Ärgernis gibt und die Ordenszucht gefährdet.

Wer ohne hinreichenden Grund die Regeln übertritt, sündigt, und zwar im Allgemeinen nur lässlich.
Aus guten Gründen eine Regel nicht beobachten ist keine Sünde. Wer z.B. das Stillschweigen bricht oder eine gemeinschaftliche Übung versäumt, weil die Nächstenliebe es erfordert, sündigt nicht.

Die Ordensperson begeht eine schwere Sünde gegen die Regeln,

a)wenn sie sich freiwillig und gewohnheitsmäßig um diese nicht kümmert und diese Gewohnheit nicht aufgeben will,
b) wenn sie durch ihr schlechtes Beispiel die Ordenszucht in schwerer Weise lockert,
c) wenn sie die Regeln aus ausdrücklicher Verachtung übertritt.

Im ersten Fall vernachlässigt sie in schwerer Weise ihre Standespflicht, nach Vollkommenheit zu streben, im zweiten begeht sie ein schweres Unrecht gegen den Orden, und im dritten Fall sündigt sie schwer gegen das vierte Gebot.
Die Oberen sind unter schwerer Sünde gehalten, für die Aufrechterhaltung der Ordenszucht zu sorgen.

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