Kategorie:Ordenskatechismus:12.Kapitel:III-219

Aus Vulgata
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219. Wie kann die Erlaubnis der Oberen beschaffen sein?


Die Erlaubnis der Oberen kann sein

1. ausdrücklich, d.h. der Obere erteilt sie klar und deutlich mit Worten oder Zeichen,
2. stillschweigend, d.h. der Obere kennt die Absicht des Untergebenen und erhebt keinen Einspruch dagegen, obwohl er es leicht könnte,
3. vorausgesetzt, d.h. der Untergebene nimmt mit Grund an, dass der Obere die Erlaubnis gäbe, wenn er darum angegangen würde.

Eine Erlaubnis, die nur auf trügerische Weise oder durch ungerechte Nötigung erlangt wird, besitzt keine Gültigkeit und berechtigt nicht zum Gebrauch der Dinge.

Am besten ist die ausdrückliche Erlaubnis. Auch die stillschweigende ist gut, wenn man weiß, dass der Obere damit voll einverstanden ist.
Die vorausgesetzte Erlaubnis gebrauche man nur dann, wenn man vorher den Oberen nicht fragen kann, oder wenn man bestimmt weiß, dass der Obere in der betreffenden Sache nicht ausdrücklich gefragt sein will, weil es sich etwa um etwas ganz Geringfügiges handelt.
Hat man eine Sache mit vorausgesetzter Erlaubnis in Gebrauch genommen, so muss man nachträglich um Erlaubnis bitten, wenn der Gebrauch noch weiter dauern soll.
Eine Erlaubnis, welche die Vollmacht des Oberen übersteigt, ist ungültig.

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