Kategorie:Ordenskatechismus:12.Kapitel:III-223

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223. Wann sündigt die Ordensperson gegen das Gelübde der Armut?


Die Ordensperson sündigt gegen das Gelübde der Armut, wenn sie

1. sich eine Sache unrechtmäßig aneignet,
2. über eine Sache unabhängig von den Oberen verfügt.

Die Ordensperson sündigt also gegen das Gelübde der Armut,

a) wenn sie stiehlt, sei es von dem Vermögen Auswärtiger oder der Ordensgenossen oder des Ordens;
b) wenn sie ohne Erlaubnis eine Sache behält, verschenkt oder annimmt, kauft, verkauft oder umtauscht, von ihr einen andern Gebrauch macht als den, welchen der Obere will, sie bei Versetzung in ein anderes Haus mitnimmt;
c) wenn sie einen Gegenstand vernichtet oder durch eigene Schuld zu Grunde gehen lässt;
d) wenn sie über das, was sie noch als Eigentum besitzt, ohne Erlaubnis der Oberen verfügt.

Wer stiehlt oder eine Sache zu Grunde richtet oder aus eigener Schuld verderben lässt, begeht zugleich auch eine Sünde gegen die Gerechtigkeit und ist verpflichtet, den Schaden wieder gut zu machen, soweit es ihm möglich ist.

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