Kategorie:Ordenskatechismus:14.Kapitel:V-1-272

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272. Wie sollen wir uns vor freventlichem Urteil hüten?


Wir sollen uns vor freventlichem Urteil hüten, indem wir

1. fremde Handlungen gar nicht oder günstig beurteilen,
2. offenbar schlechte Handlungen möglichst entschuldigen,
3. wegen einer schlechten Tat nicht die ganze Person verurteilen.

Fast immer darf man annehmen, dass eine gute oder wenigstens keine direkt schlechte Absicht vorhanden war.

Man urteilt leicht freventlich über Personen, gegen die man eine geheime Abneigung im Herzen trägt.
Vorgesetzte müssen natürlich ein offenes Auge für die Fehler und Schwächen ihrer Untergebenen haben.
Verwandt mit dem freventlichen Urteil ist die Voreingenommenheit. Voreingenommen ist, wer sich ohne stichhaltigen Grund, rein gefühlsmäßig, gegen eine Person missgünstig stimmen lässt.

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