Kategorie:Ordenskatechismus:15.Kapitel:IV-2-f-380

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380. Wann dürfen wir Gutes öffentlich tun?


Wir dürfen Gutes öffentlich tun,

1. wenn wir dadurch die Verherrlichung Gottes, die Erbauung des Nächsten und die Ehre der Kirche und des Ordens fördern,
2. wenn das Gute gar nicht anders als öffentlich verrichtet werden kann, z.B. das Chorgebet, die Krankenpflege, die Abtötung der äußern Sinne.

Natürlich muss die Meinung stets rein und auf Gott gerichtet sein.
„Lasset euer Licht leuchten vor den Menschen, damit sie eure guten Werke sehen und den Vater preisen, der im Himmel ist“ (Mt 5,16). Der hl. Franziskus ging häufig auf offenen Straßen einher, nur um seinen Wandel zu predigen.
Gute Werke und Tugendübungen soll man nicht deswegen unterlassen, weil man fürchtet, stolz zu werden.
Die Gedanken der Eitelkeit, die sich während eines guten Werkes einstellen, sind nicht weiter zu beachten. Man fahre ruhig in dem begonnenen Guten fort.
„Höre, Satan, deinetwegen habe ich nicht angefangen, deinetwegen werde ich auch nicht aufhören“, sagte der hl. Bernhard bei einer Versuchung zur Eitelkeit.
Aus ähnlichen Gründen, aus denen man gute Werke öffentlich verrichten darf, ist es auch erlaubt, von seinen guten Werken oder von Gnadenerweisungen Gottes zu reden. Doch sei man darin sehr behutsam, damit man nicht der Selbsttäuschung zum Opfer falle.

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