Kategorie:Ordenskatechismus:3.Kapitel:III-46

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46. Worauf soll sich die Gewissensrechenschaft erstrecken?


Die Gewissensrechenschaft soll sich erstrecken

1. auf das allgemeine körperliche und geistige Befinden,
2. auf das Gebetsleben: tägliche Gebetsübungen, Sammlung, Sakramentenempfang,
3. auf das Tugendstreben: Partikularexamen, Verhältnis zu den Vorgesetzten und Nebenmenschen, Beobachtung der heiligen Regeln, besondere Buß- und Tugendübungen,
4. auf besondere Schwierigkeiten: Hauptfehler, Versuchungen, Ängste.


Man darf keine Falte des Herzens wissentlich und absichtlich vor dem geistlichen Führer geheim halten.
Man fasse sich kurz und klar, sei demütig und gelehrig und folge pünktlich den Anweisungen und Ratschlägen des geistlichen Führers.

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