Kategorie:Ordenskatechismus:3.Kapitel:III-48

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48. Was sagt das Kirchenrecht über die Gewissensrechenschaft der Ordenspersonen?


Das Kirchenrecht (can. 530) sagt über die Gewissensrechenschaft der Ordenspersonen folgendes:

1. es verbietet den Oberen streng, von ihren Untergebenen Gewissensrechenschaft zu fordern,
2. es verbietet aber nicht den Untergebenen, aus freien Stücken ihren Seelenzustand den Vorgesetzten zu eröffnen,
3. es empfiehlt sogar den Untergebenen, mit kindlichem Vertrauen sich an ihre Oberen zu wenden und ihnen auch, wenn sie zugleich Priester sind, die Zweifel und Ängste ihres Gewissens darzulegen.


Der Obere oder Novizenmeister darf also den Untergebenen nicht ohne weiteres nach den inneren Herzensangelegenheiten, etwa nach Sünden oder inneren Schwierigkeiten, fragen. Wohl darf er sich nach dem erkundigen, was die Haltung der Regel anbetrifft, und nach dem, was alle bemerken können, etwa nach der Beobachtung des Stillschweigens, der Nächstenliebe, nach der Ursache einer traurigen Miene.
Der Untergebene darf natürlich den Oberen bitten, ihn nach allem zu fragen, was er für wissenswert hält.
Laienobere sollen ihre Untergebenen bezüglich eigentlicher Gewissenssachen an ihren Beichtvater oder priesterlichen Seelenführer verweisen.

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