Kategorie:Vulgata:AT:4Mos35
Viertes Buch Moses
Kapitel 35
Levitenstädte
1 Der Herr sprach zu Moses in den Steppen Moabs am Jordan bei Jericho: 2 »Befiehl den Israeliten, von ihrem Erbbesitz den Leviten Städte zur Wohnung zu geben, auch das zu den Städten ringsum gehörende Weideland! 3 Die Städte sollen ihnen als Wohnsitz dienen, die zugehörigen Weidetriften sind für ihr Vieh, ihre Herden und alle ihre Tiere. 4 Die zu den Städten gehörigen Weidetriften, die ihr den Leviten geben sollt, mögen sich von der Stadtmauer nach außen hin tausend Ellen weit im Umkreis erstrecken. 5 Meßt außerhalb der Stadt auf der Ostseite zweitausend Ellen ab, auf der Süd-, West- und Nordseite desgleichen; die Stadt selbst liege also in der Mitte. Dies soll ihnen als Weideland bei den Städten zufallen. 6 Die Städte aber, die ihr den Leviten zu geben habt, seien sechs Asylstädte, damit der Totschläger dorthin entfliehen kann; außerdem sollt ihr noch 42 Städte hergeben. 7 Die Gesamtzahl der Städte, die ihr den Leviten zuteilen sollt, betrage 48, und zwar die Städte selbst und das zugehörige Weideland. 8 Die Zahl der Städte aber, die ihr vom Besitz der Israeliten abgeben müßt, sollt ihr bei größeren Stämmen höher, bei kleineren niederer ansetzen; jeder soll entsprechend seinem Besitz, den er bekommt, von seinen Städten den Leviten abgeben.«
Asylstädte
Der Herr redete zu Moses: 10 »Sprich zu den Israeliten und sage ihnen: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan hineinkommt, 11 so sucht euch Städte aus, die Zufluchtsstädte für euch seien; wer einen Totschlag begangen, d.h. ohne Absicht einen Menschen getötet hat, soll dorthin fliehen können! 12 Die Städte sollen euch als Zuflucht vor dem Bluträcher dienen, damit der Totschläger nicht getötet wird, ehe er vor der Gemeinde zur Aburteilung gestanden hat. 13 Was die abzugebenden Städte betrifft, so sollt ihr sechs Asylstädte haben! 14 Drei Städte sollt ihr jenseits des Jordans hergeben, drei Städte im Lande Kanaan; sie sollen als Asylstädte dienen! 15 Den Israeliten, den Fremdlingen und Beisassen unter ihnen sollen diese sechs Städte zur Zuflucht dienen, damit jeder dorthin fliehen kann, der unvorsätzlich einen Menschen getötet hat.
Blutrache: Der Mörder soll mit dem Tode bestraft werden
16 Hat jemand einen mit einem eisernen Gegenstand so geschlagen, daß er starb, dann ist er ein Mörder. Der Mörder muß des Todes sterben. 17 Hat er ihn mit einem Schleuderstein, durch den der Tod herbeigeführt werden kann, so getroffen, daß er starb, dann ist er ein Mörder. Der Mörder muß des Todes sterben. 18 Hat er ihn mit einem hölzernen Gerät in seiner Hand, das den Tod verursachen kann, so getroffen, daß er starb, dann ist er ein Mörder. Der Mörder muß des Todes sterben. 19 Der Bluträcher aber soll den Mörder töten. Trifft er ihn an, so mag er ihn töten. 20 Hat jemand einem anderen aus Haß einen Stoß versetzt oder nach ihm absichtlich geworfen, so daß er starb, 21 oder hat er ihm aus feindseliger Gesinnung einen Faustschlag versetzt, so daß er starb, so soll derjenige, der ihn geschlagen hat, mit dem Tode bestraft werden. Er ist ein Mörder. Der Bluträcher soll den Mörder töten, sobald er ihn antrifft.
Der Totschläger
22 Hat er ihm aber unversehens, ohne Feindschaft, einen Stoß versetzt oder auf ihn unabsichtlich irgendeinen Gegenstand geworfen, 23 oder hat er einen Stein, durch den der Tod herbeigeführt werden kann, ohne es zu sehen, auf ihn fallen lassen, so daß er starb - er war ihm aber durchaus nicht feindselig gesinnt und wollte ihm nichts Böses zufügen-, 24 dann soll die Gemeinde zwischen dem Totschläger und dem Bluträcher auf Grund dieser Rechtssatzungen eine richterliche Entscheidung herbeiführen! 25 Die Gemeinde schütze den Totschläger vor des Bluträchers Gewalt und bringe ihn zurück in seine Asylstadt, wohin er geflohen war. Darin bleibt er bis zum Tode des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öle gesalbt hat. 26 Verläßt aber der Totschläger den Bereich seiner Asylstadt, wohin er geflohen war, 27 und trifft ihn der Bluträcher außerhalb des Bereiches seiner Asylstadt an, so lädt der Bluträcher keine Blutschuld auf sich, wenn er den Totschläger tötet. 28 Jener muß in seiner Asylstadt bis zum Tode des Hohenpriesters bleiben. Nach dessen Tode aber darf der Totschläger dahin zurückkehren, wo sein Erbbesitz ist. 29 Dies soll euch als Rechtssatzung gelten von Geschlecht zu Geschlecht in all euren Wohnstätten!
Zeugen
30 Erschlägt jemand einen Menschen, so darf man den Mörder nur auf Grund von Zeugenaussagen hinrichten. Doch soll auf die Aussage eines einzigen Zeugen hin niemand die Todesstrafe erleiden. 31 Ihr sollt für das Leben eines Mörders, der des Todes schuldig ist, kein Lösegeld annehmen; er muß des Todes sterben. 32 Auch dürft ihr, wenn einer in seine Asylstadt geflohen ist, kein Lösegeld zu dem Zwecke annehmen, daß er noch vor dem Tode des Hohenpriesters wieder heimkehren und in seinem Lande wohnen kann. 33 Entweiht nicht das Land, in dem ihr wohnt! Denn Blut entweiht das Land, und dem Lande wird keine Sühne verschafft für das Blut, das in ihm vergossen ward, es sei denn durch das Blut dessen, der es vergossen hat. 34 Befleckt also nicht das Land, in dem ihr wohnt und in dessen Mitte auch ich wohne! Denn ich, der Herr, wohne inmitten der Söhne Israels!«
Fußnote
35,30: Mehrere Zeugen werden auch 5 Mos 17,6 und 19,15 gefordert. -Weitere Kapitel: 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 36
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