Kategorie:Ordenskatechismus:11.Kapitel:III-197

Aus Vulgata
Version vom 28. Mai 2015, 04:45 Uhr von Sr.theresia (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „'''197. Welche Grundsätze gelten von den Werken der Übergebühr?''' <br/> Von den Werken der Übergebühr gelten folgende Grundsätze:<br/> 1. die Ordensp…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

197. Welche Grundsätze gelten von den Werken der Übergebühr?


Von den Werken der Übergebühr gelten folgende Grundsätze:

1. die Ordensperson ist nicht zu allen möglichen Übungen der Vollkommenheit verbunden, sondern nur zu den in ihren Regeln vorgeschriebenen;
2. sie wird in ihrem Eifer auch freiwillige Werke auf sich nehmen und so ihr Streben immer mehr stärken und steigern;
3. sie ist sich bewusst, dass der Vorsatz, nur das unbedingt Notwendige zu tun, ein Zeichen geistiger Trägheit und sündhaft ist.

Werke der Übergebühr sind solche Werke, zu denen man weder durch die Gebote Gottes noch durch die Ordensfassungen gehalten ist. In der Übung solcher freiwilliger Werke sei man klug und lasse sich vom Oberen oder Beichtvater raten.

Diese Kategorie enthält zurzeit keine Seiten oder Medien.