Kategorie:BIBLIA SACRA:AT:3Mos25: Unterschied zwischen den Versionen
KKeine Bearbeitungszusammenfassung |
|||
(3 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 47: | Zeile 47: | ||
36. Ne accipias usuras ab eo, nec amplius quam dedisti: time Deum tuum, ut vivere possit frater tuus apud te. <br/> | 36. Ne accipias usuras ab eo, nec amplius quam dedisti: time Deum tuum, ut vivere possit frater tuus apud te. <br/> | ||
37. Pecuniam tuam non dabis ei ad usuram, et frugum superabundantiam non exiges. <br/> | 37. Pecuniam tuam non dabis ei ad usuram, et frugum superabundantiam non exiges. <br/> | ||
38. Ego Dominus Deus vester, qui eduxi vos de terra Ægypti, ut darem vobis terram Chanaan, et essem vester | 38. Ego Dominus Deus vester, qui eduxi vos de terra Ægypti, ut darem vobis terram Chanaan, et essem vester Deus. <br/> | ||
39. Si paupertate compulsus vendiderit se tibi frater tuus, non eum opprimes servitute famulorum, <br/> | 39. Si paupertate compulsus vendiderit se tibi frater tuus, non eum opprimes servitute famulorum, <br/> | ||
40. Sed quasi mercenarius et colonus erit: usque ad annum jubilæum operabitur apud te, <br/> | 40. Sed quasi mercenarius et colonus erit: usque ad annum jubilæum operabitur apud te, <br/> | ||
Zeile 73: | Zeile 73: | ||
3. Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen, und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und seine Früchte einsammeln; <br/> | 3. Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen, und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und seine Früchte einsammeln; <br/> | ||
4. im siebenten Jahre aber soll der Sabbat des Landes, der Ruhe des Herrn sein; du sollst dein Feld nicht besäen und deinen Weinberg nicht beschneiden. <br/> | 4. im siebenten Jahre aber soll der Sabbat des Landes, der Ruhe des Herrn sein; du sollst dein Feld nicht besäen und deinen Weinberg nicht beschneiden. <br/> | ||
5. Was die Erde von selber hervorbringt, sollst du nicht ernten und die Trauben deiner neuen | 5. Was die Erde von selber hervorbringt, sollst du nicht ernten und die Trauben deiner neuen Schösslinge nicht als Weinlese einsammeln;<sup>4</sup> denn es ist ein Ruhejahr für das Land; <br/> | ||
6. doch soll es euch zur Nahrung dienen,<sup>5</sup> dir und deinem Knechte, deiner Magd und deinem Lohnarbeiter, und dem Fremdlinge, die bei dir weilen, <br/> | 6. doch soll es euch zur Nahrung dienen,<sup>5</sup> dir und deinem Knechte, deiner Magd und deinem Lohnarbeiter, und dem Fremdlinge, die bei dir weilen, <br/> | ||
7. deinen Rindern und Schafen;<sup>6</sup> alles, was von selbst wächst, soll ihnen zur Nahrung dienen.<sup>7</sup> <br/> | 7. deinen Rindern und Schafen;<sup>6</sup> alles, was von selbst wächst, soll ihnen zur Nahrung dienen.<sup>7</sup> <br/> | ||
Zeile 99: | Zeile 99: | ||
29. Wer ein Haus innerhalb der Mauern einer Stadt verkauft, soll es wieder einlösen dürfen, bis ein Jahr um ist. <br/> | 29. Wer ein Haus innerhalb der Mauern einer Stadt verkauft, soll es wieder einlösen dürfen, bis ein Jahr um ist. <br/> | ||
30. Löst er es nicht ein und ein Jahr ist verflossen, so soll der Käufer und seine Nachkommen es auf immer zu eigen haben, und es soll nicht wieder eingelöst werden können, selbst nicht im Jubeljahre.<sup>27</sup> <br/> | 30. Löst er es nicht ein und ein Jahr ist verflossen, so soll der Käufer und seine Nachkommen es auf immer zu eigen haben, und es soll nicht wieder eingelöst werden können, selbst nicht im Jubeljahre.<sup>27</sup> <br/> | ||
31. Steht aber das Haus in einem Dorfe, welches keine Mauern hat, so soll es nach dem für die Äcker geltenden Rechte verkauft werden; wird es nicht schon vorher eingelöst, so soll es im Jubeljahre wieder an | 31. Steht aber das Haus in einem Dorfe, welches keine Mauern hat, so soll es nach dem für die Äcker geltenden Rechte verkauft werden; wird es nicht schon vorher eingelöst, so soll es im Jubeljahre wieder an seinen Herrn zurückfallen. <br/> | ||
32. Häuser der Leviten,<sup>28</sup> welche in den Städten<sup>29</sup> sind, können jederzeit wieder eingelöst werden; <br/> | 32. Häuser der Leviten,<sup>28</sup> welche in den Städten<sup>29</sup> sind, können jederzeit wieder eingelöst werden; <br/> | ||
33. wenn sie aber nicht wieder eingelöst sind, so sollen sie im Jubeljahre an ihre Herren zurückfallen; denn die Häuser in den Levitenstädten sind ihr Besitz unter den Söhnen Israels.<sup>30</sup> <br/> | 33. wenn sie aber nicht wieder eingelöst sind, so sollen sie im Jubeljahre an ihre Herren zurückfallen; denn die Häuser in den Levitenstädten sind ihr Besitz unter den Söhnen Israels.<sup>30</sup> <br/> | ||
Zeile 128: | Zeile 128: | ||
===Fußnote=== | ===Fußnote=== | ||
Kap. 25 ('''1''') An, bei dem | Kap. 25 ('''1''') An, bei dem Berge Sinai. Die Erzählung [''[[:Kategorie:BIBLIA SACRA:AT:3Mos24|3Mos 24,10-23]]''] hatte die Gesetze unterbrochen und deshalb wird der Ort von neuem angegeben. - ('''2''') Das Sabbatjahr V. 1 – 7 und 19 – 22. Das Jubeljahr V. 8 – 38. - ('''3''') Hebr.: So soll das Land dem Herrn eine Ruhezeit halten. - ('''4''') Hebr.: Den Nachwuchs deiner vorigen Ernte darfst du nicht einernten und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstockes nicht lesen. - ('''5''') Was das Land in der Ruhezeit freiwillig trägt, soll euch zur Nahrung dienen. - ('''6''') Hebr.: Und dem Wild. - ('''7''') Das Sabbatjahr gereichte zum Besten des Bodens, der dadurch Zeit gewinnt, sich auszuruhen, und war auch eine Art Tribut für Gott, den Herrn des Landes, der die ihm auf solche Weise dargebrachten Früchte den Armen überließ. - ('''8''') Die Monate sind also vom Nisan ab gezählt. - ('''9''') Das Hebr. fährt fort: Und rufet Freiheit aus im Lande für alle seine Bewohner. - ('''10''') Eigentlich: Halljahr, insofern in die Jubelposaune geblasen wird. - ('''11''') Erbgut. - ('''12''') Wer etwa Sklave ist. In den in diesem Verse geschilderten Umständen besteht das Jubeljahr: nicht zum Beispiel in der Untersagung knechtlicher Arbeit. - ('''13''') Wie Anmerkung 4. - ('''14''') V. 11 war wohl ursprünglich nicht im Texte, sondern wurde von einem um die Sabbatsruhe besorgten Abschreiber eingefügt, der V. 4 nachahmte. - ('''15''') Hebr.: Vom Acker weg sollt ihr seinen Ertrag essen. (Nicht in Kornhäusern sammeln.) - ('''16''') So wurde die Vermischung der Stämme und die Aufhebung von Familien gehindert, diese Bestimmung war ein Damm gegen Geiz und Habsucht, erhielt eine gewisse Gleichheit unter den Israeliten und erinnerte alle, dass sie das Land nur von Gott zur Nutznießung hatten. - ('''17''') Hebr.: nach dem Jubiläum, was praktisch auf eines herauskommt. - ('''18''') Vom Tage des Kaufes bis zum kommenden Jubeljahre. - ('''19''') Hebr.: entsprechend der geringen Zahl der Jahre. - ('''20''') Ursprünglich folgte auf V. 17 wohl V. 23, während 18 – 22 nach V. 7 kamen und nur das Sabbatsjahr betrafen. - ('''21''') Hebr.: bis dessen Ertrag eingebracht wird. - ('''22''') Sondern nur bis zum Jubeljahr. Die einzige Ausnahme [''[[:Kategorie:BIBLIA SACRA:AT:3Mos27|3Mos 27,20]]'']. - ('''23''') Diese Vorschrift ist nicht auf das Jubeljahr beschränkt. - ('''24''') Hebr.: von seinem Besitze, also nicht notwendig das ganze. - ('''25''') Der darum Goel, Löser, heißt. [''[[:Kategorie:BIBLIA SACRA:AT:Rut03|Rut 3,12]], [[:Kategorie:BIBLIA SACRA:AT:Rut04|Rut 4,4]]''] - ('''26''') Was den Früchten von der Zeit des Wiederkaufes an bis zum nächsten Jubeljahr entspricht. - ('''27''') Auf dem Lande ward so Vorsorge getroffen, dass nicht zahlreiche Familien verarmten, in den Städten, dass nicht zu viele dorthin strömten und daselbst blieben. - ('''28''') Siehe [''[[:Kategorie:BIBLIA SACRA:AT:4Mos35|4Mos 35,2]]'']. - ('''29''') Der Leviten. - ('''30''') In den übrigen Städten gilt also nicht das gleiche für die Leviten. - ('''31''') [''[[:Kategorie:BIBLIA SACRA:AT:4Mos35|4Mos 35,3]]''] - ('''32''') Besser nach dem Hebr. als Nachsatz: so halte ihn aufrecht; als Ankömmling und Fremdling, so lebe er mit dir (habe seinen Unterhalt neben dir). - ('''33''') Bestimmungen über verarmte und ihrer persönlichen Freiheit beraubte Israeliten. (V. 39 – 46) Damit aber diese gar nicht in die Lage kommen, ihre Freiheit entbehren zu müssen, soll man sie unterstützen. (V. 35 – 38) - ('''34''') An zwangsweisen Verkauf (vergl. [''[[:Kategorie:BIBLIA SACRA:AT:2Koe04|2Koe 4,1]]'']) scheint hier wie [''[[:Kategorie:BIBLIA SACRA:AT:5Mos15|5Mos 15,12]]''] nicht gedacht zu sein. Demgemäß ist V. 40 das dem israelitischen Leibeigenen nach Ablauf von sechs Dienstjahren zustehende Recht [''[[:Kategorie:BIBLIA SACRA:AT:2Mos21|2Mos 21,2]]''] nicht erwähnt. Im Jubeljahre aber soll jeder Israelit frei werden. - ('''35''') Ohne Beschränkung der Zeit und der Art der Dienstleistung. - ('''36''') Zu Vermögen gelangt. - ('''37''') Der Preis, um welchen der Verkauf stattgefunden hat (meist die Schuldsumme), soll nach der Anzahl der Jahre berechnet, auf die einzelnen Jahre verteilt werden. Betrug z.B. der Verkaufspreis 100 Sekel und die Zeit bis zum Jubeljahr zehn Jahre, so mochte der Preis, welcher bei der Lösung gezahlt werden musste, für jedes nicht abgediente Jahr auf 20 Sekel festgesetzt werden. Wenn aber das Jubeljahr beim Verkaufe nur noch vier Jahre entfernt war, stellte sich der Lösepreis für jedes noch nicht abgediente Jahr vielleicht etwa auf 25 Sekel. – Das Verhältnis (die Zeit) eines Lohnarbeiters ist vorher fest bestimmt, und der Lohnarbeiter arbeitet nicht länger als die Zeit hindurch, welcher der Lohn entspricht. | ||
- Weitere Kapitel: | - Weitere Kapitel: | ||
[[:Kategorie:BIBLIA SACRA:AT:3Mos01|01]] | | [[:Kategorie:BIBLIA SACRA:AT:3Mos01|01]] | |
Aktuelle Version vom 21. August 2023, 05:26 Uhr
Liber Leviticus, Hebraice Vaicra. Caput XXV.
Das dritte Buch Moses Leviticus Kap. 25
| |
1. Locutusque est Dominus ad Moysen in monte Sinai, dicens:
|
1. Und der Herr redete zu Moses auf1 dem Berge Sinai und sprach: |
Fußnote
Kap. 25 (1) An, bei dem Berge Sinai. Die Erzählung [3Mos 24,10-23] hatte die Gesetze unterbrochen und deshalb wird der Ort von neuem angegeben. - (2) Das Sabbatjahr V. 1 – 7 und 19 – 22. Das Jubeljahr V. 8 – 38. - (3) Hebr.: So soll das Land dem Herrn eine Ruhezeit halten. - (4) Hebr.: Den Nachwuchs deiner vorigen Ernte darfst du nicht einernten und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstockes nicht lesen. - (5) Was das Land in der Ruhezeit freiwillig trägt, soll euch zur Nahrung dienen. - (6) Hebr.: Und dem Wild. - (7) Das Sabbatjahr gereichte zum Besten des Bodens, der dadurch Zeit gewinnt, sich auszuruhen, und war auch eine Art Tribut für Gott, den Herrn des Landes, der die ihm auf solche Weise dargebrachten Früchte den Armen überließ. - (8) Die Monate sind also vom Nisan ab gezählt. - (9) Das Hebr. fährt fort: Und rufet Freiheit aus im Lande für alle seine Bewohner. - (10) Eigentlich: Halljahr, insofern in die Jubelposaune geblasen wird. - (11) Erbgut. - (12) Wer etwa Sklave ist. In den in diesem Verse geschilderten Umständen besteht das Jubeljahr: nicht zum Beispiel in der Untersagung knechtlicher Arbeit. - (13) Wie Anmerkung 4. - (14) V. 11 war wohl ursprünglich nicht im Texte, sondern wurde von einem um die Sabbatsruhe besorgten Abschreiber eingefügt, der V. 4 nachahmte. - (15) Hebr.: Vom Acker weg sollt ihr seinen Ertrag essen. (Nicht in Kornhäusern sammeln.) - (16) So wurde die Vermischung der Stämme und die Aufhebung von Familien gehindert, diese Bestimmung war ein Damm gegen Geiz und Habsucht, erhielt eine gewisse Gleichheit unter den Israeliten und erinnerte alle, dass sie das Land nur von Gott zur Nutznießung hatten. - (17) Hebr.: nach dem Jubiläum, was praktisch auf eines herauskommt. - (18) Vom Tage des Kaufes bis zum kommenden Jubeljahre. - (19) Hebr.: entsprechend der geringen Zahl der Jahre. - (20) Ursprünglich folgte auf V. 17 wohl V. 23, während 18 – 22 nach V. 7 kamen und nur das Sabbatsjahr betrafen. - (21) Hebr.: bis dessen Ertrag eingebracht wird. - (22) Sondern nur bis zum Jubeljahr. Die einzige Ausnahme [3Mos 27,20]. - (23) Diese Vorschrift ist nicht auf das Jubeljahr beschränkt. - (24) Hebr.: von seinem Besitze, also nicht notwendig das ganze. - (25) Der darum Goel, Löser, heißt. [Rut 3,12, Rut 4,4] - (26) Was den Früchten von der Zeit des Wiederkaufes an bis zum nächsten Jubeljahr entspricht. - (27) Auf dem Lande ward so Vorsorge getroffen, dass nicht zahlreiche Familien verarmten, in den Städten, dass nicht zu viele dorthin strömten und daselbst blieben. - (28) Siehe [4Mos 35,2]. - (29) Der Leviten. - (30) In den übrigen Städten gilt also nicht das gleiche für die Leviten. - (31) [4Mos 35,3] - (32) Besser nach dem Hebr. als Nachsatz: so halte ihn aufrecht; als Ankömmling und Fremdling, so lebe er mit dir (habe seinen Unterhalt neben dir). - (33) Bestimmungen über verarmte und ihrer persönlichen Freiheit beraubte Israeliten. (V. 39 – 46) Damit aber diese gar nicht in die Lage kommen, ihre Freiheit entbehren zu müssen, soll man sie unterstützen. (V. 35 – 38) - (34) An zwangsweisen Verkauf (vergl. [2Koe 4,1]) scheint hier wie [5Mos 15,12] nicht gedacht zu sein. Demgemäß ist V. 40 das dem israelitischen Leibeigenen nach Ablauf von sechs Dienstjahren zustehende Recht [2Mos 21,2] nicht erwähnt. Im Jubeljahre aber soll jeder Israelit frei werden. - (35) Ohne Beschränkung der Zeit und der Art der Dienstleistung. - (36) Zu Vermögen gelangt. - (37) Der Preis, um welchen der Verkauf stattgefunden hat (meist die Schuldsumme), soll nach der Anzahl der Jahre berechnet, auf die einzelnen Jahre verteilt werden. Betrug z.B. der Verkaufspreis 100 Sekel und die Zeit bis zum Jubeljahr zehn Jahre, so mochte der Preis, welcher bei der Lösung gezahlt werden musste, für jedes nicht abgediente Jahr auf 20 Sekel festgesetzt werden. Wenn aber das Jubeljahr beim Verkaufe nur noch vier Jahre entfernt war, stellte sich der Lösepreis für jedes noch nicht abgediente Jahr vielleicht etwa auf 25 Sekel. – Das Verhältnis (die Zeit) eines Lohnarbeiters ist vorher fest bestimmt, und der Lohnarbeiter arbeitet nicht länger als die Zeit hindurch, welcher der Lohn entspricht. - Weitere Kapitel: 01 | 02 | 03 | 04 | 05 | 06 | 07 | 08 | 09 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 26 | 27 |
Diese Kategorie enthält zurzeit keine Seiten oder Medien.