Kategorie:BIBLIA SACRA:AT:3Mos25: Unterschied zwischen den Versionen
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Kap. 25 ('''1''') An, bei dem | Kap. 25 ('''1''') An, bei dem Berge Sinai. Die Erzählung [''[[:Kategorie:BIBLIA SACRA:AT:3Mos24|3Mos 24,10-23]]''] hatte die Gesetze unterbrochen und deshalb wird der Ort von neuem angegeben. - ('''2''') Das Sabbatjahr V. 1 – 7 und 19 – 22. Das Jubeljahr V. 8 – 38. - ('''3''') Hebr.: So soll das Land dem Herrn eine Ruhezeit halten. - ('''4''') Hebr.: Den Nachwuchs deiner vorigen Ernte darfst du nicht einernten und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstockes nicht lesen. - ('''5''') Was das Land in der Ruhezeit freiwillig trägt, soll euch zur Nahrung dienen. - ('''6''') Hebr.: Und dem Wild. - ('''7''') Das Sabbatjahr gereichte zum Besten des Bodens, der dadurch Zeit gewinnt, sich auszuruhen, und war auch eine Art Tribut für Gott, den Herrn des Landes, der die ihm auf solche Weise dargebrachten Früchte den Armen überließ. - ('''8''') Die Monate sind also vom Nisan ab gezählt. - ('''9''') Das Hebr. fährt fort: Und rufet Freiheit aus im Lande für alle seine Bewohner. - ('''10''') Eigentlich: Halljahr, insofern in die Jubelposaune geblasen wird. - ('''11''') Erbgut. - ('''12''') Wer etwa Sklave ist. In den in diesem Verse geschilderten Umständen besteht das Jubeljahr: nicht zum Beispiel in der Untersagung knechtlicher Arbeit. - ('''13''') Wie Anmerkung 4. - ('''14''') V. 11 war wohl ursprünglich nicht im Texte, sondern wurde von einem um die Sabbatsruhe besorgten Abschreiber eingefügt, der V. 4 nachahmte. - ('''15''') Hebr.: Vom Acker weg sollt ihr seinen Ertrag essen. (Nicht in Kornhäusern sammeln.) - ('''16''') So wurde die Vermischung der Stämme und die Aufhebung von Familien gehindert, diese Bestimmung war ein Damm gegen Geiz und Habsucht, erhielt eine gewisse Gleichheit unter den Israeliten und erinnerte alle, dass sie das Land nur von Gott zur Nutznießung hatten. - ('''17''') Hebr.: nach dem Jubiläum, was praktisch auf eines herauskommt. - ('''18''') Vom Tage des Kaufes bis zum kommenden Jubeljahre. - ('''19''') Hebr.: entsprechend der geringen Zahl der Jahre. - ('''20''') Ursprünglich folgte auf V. 17 wohl V. 23, während 18 – 22 nach V. 7 kamen und nur das Sabbatsjahr betrafen. - ('''21''') Hebr.: bis dessen Ertrag eingebracht wird. - ('''22''') Sondern nur bis zum Jubeljahr. Die einzige Ausnahme [''[[:Kategorie:BIBLIA SACRA:AT:3Mos27|3Mos 27,20]]'']. - ('''23''') Diese Vorschrift ist nicht auf das Jubeljahr beschränkt. - ('''24''') Hebr.: von seinem Besitze, also nicht notwendig das ganze. - ('''25''') Der darum Goel, Löser, heißt. [''[[:Kategorie:BIBLIA SACRA:AT:Rut03|Rut 3,12]], [[:Kategorie:BIBLIA SACRA:AT:Rut04|Rut 4,4]]''] - ('''26''') Was den Früchten von der Zeit des Wiederkaufes an bis zum nächsten Jubeljahr entspricht. - ('''27''') Auf dem Lande ward so Vorsorge getroffen, dass nicht zahlreiche Familien verarmten, in den Städten, dass nicht zu viele dorthin strömten und daselbst blieben. - ('''28''') Siehe [''[[:Kategorie:BIBLIA SACRA:AT:4Mos35|4Mos 35,2]]'']. - ('''29''') Der Leviten. - ('''30''') In den übrigen Städten gilt also nicht das gleiche für die Leviten. - ('''31''') [''[[:Kategorie:BIBLIA SACRA:AT:4Mos35|4Mos 35,3]]''] - ('''32''') Besser nach dem Hebr. als Nachsatz: so halte ihn aufrecht; als Ankömmling und Fremdling, so lebe er mit dir (habe seinen Unterhalt neben dir). - ('''33''') Bestimmungen über verarmte und ihrer persönlichen Freiheit beraubte Israeliten. (V. 39 – 46) Damit aber diese gar nicht in die Lage kommen, ihre Freiheit entbehren zu müssen, soll man sie unterstützen. (V. 35 – 38) - ('''34''') An zwangsweisen Verkauf (vergl. [''[[:Kategorie:BIBLIA SACRA:AT:2Koe04|2Koe 4,1]]'']) scheint hier wie [''[[:Kategorie:BIBLIA SACRA:AT:5Mos15|5Mos 15,12]]''] nicht gedacht zu sein. Demgemäß ist V. 40 das dem israelitischen Leibeigenen nach Ablauf von sechs Dienstjahren zustehende Recht [''[[:Kategorie:BIBLIA SACRA:AT:2Mos21|2Mos 21,2]]''] nicht erwähnt. Im Jubeljahre aber soll jeder Israelit frei werden. - ('''35''') Ohne Beschränkung der Zeit und der Art der Dienstleistung. - ('''36''') Zu Vermögen gelangt. - ('''37''') Der Preis, um welchen der Verkauf stattgefunden hat (meist die Schuldsumme), soll nach der Anzahl der Jahre berechnet, auf die einzelnen Jahre verteilt werden. Betrug z.B. der Verkaufspreis 100 Sekel und die Zeit bis zum Jubeljahr zehn Jahre, so mochte der Preis, welcher bei der Lösung gezahlt werden musste, für jedes nicht abgediente Jahr auf 20 Sekel festgesetzt werden. Wenn aber das Jubeljahr beim Verkaufe nur noch vier Jahre entfernt war, stellte sich der Lösepreis für jedes noch nicht abgediente Jahr vielleicht etwa auf 25 Sekel. – Das Verhältnis (die Zeit) eines Lohnarbeiters ist vorher fest bestimmt, und der Lohnarbeiter arbeitet nicht länger als die Zeit hindurch, welcher der Lohn entspricht. | ||
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Aktuelle Version vom 21. August 2023, 05:26 Uhr
Liber Leviticus, Hebraice Vaicra. Caput XXV.
Das dritte Buch Moses Leviticus Kap. 25
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1. Locutusque est Dominus ad Moysen in monte Sinai, dicens:
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1. Und der Herr redete zu Moses auf1 dem Berge Sinai und sprach: |
Fußnote
Kap. 25 (1) An, bei dem Berge Sinai. Die Erzählung [3Mos 24,10-23] hatte die Gesetze unterbrochen und deshalb wird der Ort von neuem angegeben. - (2) Das Sabbatjahr V. 1 – 7 und 19 – 22. Das Jubeljahr V. 8 – 38. - (3) Hebr.: So soll das Land dem Herrn eine Ruhezeit halten. - (4) Hebr.: Den Nachwuchs deiner vorigen Ernte darfst du nicht einernten und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstockes nicht lesen. - (5) Was das Land in der Ruhezeit freiwillig trägt, soll euch zur Nahrung dienen. - (6) Hebr.: Und dem Wild. - (7) Das Sabbatjahr gereichte zum Besten des Bodens, der dadurch Zeit gewinnt, sich auszuruhen, und war auch eine Art Tribut für Gott, den Herrn des Landes, der die ihm auf solche Weise dargebrachten Früchte den Armen überließ. - (8) Die Monate sind also vom Nisan ab gezählt. - (9) Das Hebr. fährt fort: Und rufet Freiheit aus im Lande für alle seine Bewohner. - (10) Eigentlich: Halljahr, insofern in die Jubelposaune geblasen wird. - (11) Erbgut. - (12) Wer etwa Sklave ist. In den in diesem Verse geschilderten Umständen besteht das Jubeljahr: nicht zum Beispiel in der Untersagung knechtlicher Arbeit. - (13) Wie Anmerkung 4. - (14) V. 11 war wohl ursprünglich nicht im Texte, sondern wurde von einem um die Sabbatsruhe besorgten Abschreiber eingefügt, der V. 4 nachahmte. - (15) Hebr.: Vom Acker weg sollt ihr seinen Ertrag essen. (Nicht in Kornhäusern sammeln.) - (16) So wurde die Vermischung der Stämme und die Aufhebung von Familien gehindert, diese Bestimmung war ein Damm gegen Geiz und Habsucht, erhielt eine gewisse Gleichheit unter den Israeliten und erinnerte alle, dass sie das Land nur von Gott zur Nutznießung hatten. - (17) Hebr.: nach dem Jubiläum, was praktisch auf eines herauskommt. - (18) Vom Tage des Kaufes bis zum kommenden Jubeljahre. - (19) Hebr.: entsprechend der geringen Zahl der Jahre. - (20) Ursprünglich folgte auf V. 17 wohl V. 23, während 18 – 22 nach V. 7 kamen und nur das Sabbatsjahr betrafen. - (21) Hebr.: bis dessen Ertrag eingebracht wird. - (22) Sondern nur bis zum Jubeljahr. Die einzige Ausnahme [3Mos 27,20]. - (23) Diese Vorschrift ist nicht auf das Jubeljahr beschränkt. - (24) Hebr.: von seinem Besitze, also nicht notwendig das ganze. - (25) Der darum Goel, Löser, heißt. [Rut 3,12, Rut 4,4] - (26) Was den Früchten von der Zeit des Wiederkaufes an bis zum nächsten Jubeljahr entspricht. - (27) Auf dem Lande ward so Vorsorge getroffen, dass nicht zahlreiche Familien verarmten, in den Städten, dass nicht zu viele dorthin strömten und daselbst blieben. - (28) Siehe [4Mos 35,2]. - (29) Der Leviten. - (30) In den übrigen Städten gilt also nicht das gleiche für die Leviten. - (31) [4Mos 35,3] - (32) Besser nach dem Hebr. als Nachsatz: so halte ihn aufrecht; als Ankömmling und Fremdling, so lebe er mit dir (habe seinen Unterhalt neben dir). - (33) Bestimmungen über verarmte und ihrer persönlichen Freiheit beraubte Israeliten. (V. 39 – 46) Damit aber diese gar nicht in die Lage kommen, ihre Freiheit entbehren zu müssen, soll man sie unterstützen. (V. 35 – 38) - (34) An zwangsweisen Verkauf (vergl. [2Koe 4,1]) scheint hier wie [5Mos 15,12] nicht gedacht zu sein. Demgemäß ist V. 40 das dem israelitischen Leibeigenen nach Ablauf von sechs Dienstjahren zustehende Recht [2Mos 21,2] nicht erwähnt. Im Jubeljahre aber soll jeder Israelit frei werden. - (35) Ohne Beschränkung der Zeit und der Art der Dienstleistung. - (36) Zu Vermögen gelangt. - (37) Der Preis, um welchen der Verkauf stattgefunden hat (meist die Schuldsumme), soll nach der Anzahl der Jahre berechnet, auf die einzelnen Jahre verteilt werden. Betrug z.B. der Verkaufspreis 100 Sekel und die Zeit bis zum Jubeljahr zehn Jahre, so mochte der Preis, welcher bei der Lösung gezahlt werden musste, für jedes nicht abgediente Jahr auf 20 Sekel festgesetzt werden. Wenn aber das Jubeljahr beim Verkaufe nur noch vier Jahre entfernt war, stellte sich der Lösepreis für jedes noch nicht abgediente Jahr vielleicht etwa auf 25 Sekel. – Das Verhältnis (die Zeit) eines Lohnarbeiters ist vorher fest bestimmt, und der Lohnarbeiter arbeitet nicht länger als die Zeit hindurch, welcher der Lohn entspricht. - Weitere Kapitel: 01 | 02 | 03 | 04 | 05 | 06 | 07 | 08 | 09 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 26 | 27 |
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