Kategorie:BIBLIA SACRA:AT:3Mos25: Unterschied zwischen den Versionen

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17. Nolite affligere contribules vestros, sed timeat unusquisque Deum suum, quia ego Dominus Deus vester. <br/>
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18. Facite præepta mea, et judicia custodite, et implete ea, ut habitare possitis in terra absque ullo pavore, <br/>
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19 Et gignat vobis humus fructus suos, quibus vescamini usque ad saturitatem, nullius impetum formidantes. <br/>
19. Et gignat vobis humus fructus suos, quibus vescamini usque ad saturitatem, nullius impetum formidantes. <br/>
20. Quod si dixeritis: Quid comedemus anno septimo, si non severimus, neque collegerimus fruges nostras? <br/>
20. Quod si dixeritis: Quid comedemus anno septimo, si non severimus, neque collegerimus fruges nostras? <br/>
21. Dabo benedictionem meam vobis anno sexto, et faciet fructus trium annorum: <br/>
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Version vom 26. August 2019, 17:00 Uhr

Liber Leviticus, Hebraice Vaicra. Caput XXV.

Das dritte Buch Moses Leviticus Kap. 25


B. Das Sabbats- und das Jubiläumsjahr (Kap. 25): a. Vorschriften über das Sabbatsjahr. (V. 7) b. Das Jubiläumsjahr. (V. 12) Vergünstigungen des letzteren. Rückkehr verkaufter Besitztümer an ihren früheren Herrn. (V. 34) Befreiung der in Sklaverei gekommenen Israeliten.

1. Locutusque est Dominus ad Moysen in monte Sinai, dicens:
2. Loquere filiis Israel, et dices ad eos: Quando ingressi fueritis terram quam ego dabo vobis, sabbatizes sabbatum Domino.
3. Sex annis seres agrum tuum, et sex annis putabis vineam tuam, colligesque fructus ejus.
4. Septimo autem anno sabbatum erit terræ, requietionis Domini: agrum non seres, et vineam non putabis.
5. Quæ sponte gignet humus, non metes: et uvas primitiarum tuarum non colliges quasi vindemiam: annus enim requietionis terræ est:
6. Sed erunt vobis in cibum, tibi et servo tuo, ancillæ et mercenario tuo, et advenæ qui peregrinantur apud te:
7. Jumentis tuis et pecoribus omnia quæ nascuntur, præbebunt cibum.
8. Numerabis quoque tibi septem hebdomadas annorum, id est, septies septem, quæ simul faciunt annos quadraginta novem:
9. Et clanges buccina mense septimo, decima die mensis, propitiationis tempore in universa terra vestra,
10. Sanctificabisque annum quinquagesimum, et vocabis remissionem cunctis habitatoribus terræ tuæ: ipse est enim jubilæus. Revertetur homo ad possessionem suam, et unusquisque rediet ad familiam prestinam:
11. Quia jubilæus est et quinquagesimus annus. Non seretis, neque metitis sponte in agro nascentia, et primitias vindemiæ non colligetis,
12. Ob sanctificationem jubilæi, sed statim oblata comedetis.
13. Anno jubilæi redient omnes ad possessiones suas.
14. Quando vendes quippiam civi tuo, vel emes ab eo, ne contristes fratrem tum, sed juxta numerum annorum jubilæi emes ab eo,
15. Et juxta supputationem frugum vendet tibi.
16. Quanto plures anni remanserint post jubilæum, tanto crescet et pretium: et quanto minus temporis numeraveris, tanto minoris et emptio constabit: tempus enim frugum vendet tibi.
17. Nolite affligere contribules vestros, sed timeat unusquisque Deum suum, quia ego Dominus Deus vester.
18. Facite præepta mea, et judicia custodite, et implete ea, ut habitare possitis in terra absque ullo pavore,
19. Et gignat vobis humus fructus suos, quibus vescamini usque ad saturitatem, nullius impetum formidantes.
20. Quod si dixeritis: Quid comedemus anno septimo, si non severimus, neque collegerimus fruges nostras?
21. Dabo benedictionem meam vobis anno sexto, et faciet fructus trium annorum:
22. Seretisque anno octavo, et comedetis veteres fruges usque ad nonum annum: donec nova nascantur, edetis vetera.
23. Terra quoque non vendetur in perpetuum: quia mea est, et vos advenæ et coloni mei estis.
24. Unde cuncta regio possessionis vestræ sub redemptionis conditione vendetur.
25. Si attenuates frater tuus vendiderit possessiunculam suam, et voluerit propinquus ejus, potest redimere quod ille vendiderat.
26. Sin autem non habuerit proximum, et ipse pretium ad redimendum potuerit invenire:
27. Computabuntur fructus ex eo tempore quo vendidit: et quod reliquum est, reddet emptori, sicque recipiet possessionem suam.
28. Quod si non invenerit manus ejus ut reddat pretium, habebit emptor quod emerat, usque ad annum jubilæum. In ipso enim omnis venditio redibit ad dominum, et ad possessorem pristinum.
29. Qui vendiderit domum intra urbis muros, habebit licentiam redimendi, donec unus impleatur annus.
30. Si non redemerit, et anni circulus fuerit evolutus, emptor possidebit eam, et posteri ejus in perpetuum, et redimi non poterit, etiam in jubilæo.
31. Sin autem in villa fuerit domus, quæ muros non habet, agrorum jure vendetur: si ante redempta non fuerit, in jubilæo revertetur ad dominum.
32. Ædes Levitarum, quæ in urbibus sunt, semper possunt redimi:
33. Si redemptæ non fuerint, in jubilæo revertentur ad dominos, quia domus urbium Levitarum pro possessionibus sunt inter filios Israel.
34. Suburbana autem eorum non veneant, quia possessio sempiterna est.
35. Si attenuatus fuerit frater tuus, et infirmus manu, et susceperis eum quasi advenam, et peregrinum, et vixerit tecum,
36. Ne accipias usuras ab eo, nec amplius quam dedisti: time Deum tuum, ut vivere possit frater tuus apud te.
37. Pecuniam tuam non dabis ei ad usuram, et frugum superabundantiam non exiges.
38. Ego Dominus Deus vester, qui eduxi vos de terra Ægypti, ut darem vobis terram Chanaan, et essem vester deus.
39. Si paupertate compulsus vendiderit se tibi frater tuus, non eum opprimes servitute famulorum,
40. Sed quasi mercenarius et colonus erit: usque ad annum jubilæum operabitur apud te,
41. Et postea egredietur cum liberis suis, et revertetur ad cognationem et ad possessionem partum suorum.
42. Mei enim servi sunt, et ego eduxi eos de terra Ægypti: non veneant conditione servorum:
43. Ne affligas eum per potentiam, sed metuito Deum tuum.
44. Servus et ancilla sint vobis de nationibus quæ in circuitu vestro sunt.
45. Et de advenis qui peregrinantur apud vos, vel qui ex his nati fuerint in terra vestra, hos habebitis famulos:
46. Et hereditario jure transmittetis ad posteros, ac possidebitis in æternum: fratres autem vestros filios Israel ne opprimatis per potentiam.
47. Si invaluerit apud vos manus advenæ atque peregrini, et attenuatus frater tuus vendiderit se ei, aut cuiquam de stirpe ejus:
48. Post venditionem potest redimi. Qui voluerit ex fratribus suis, redimet eum,
49. Et patruus, et petruelis, et consanguineus, et affinis. Sin autem et ipse potuerit, redimet se,
50. Supputatis dumtaxat annis a tempore venditionis suæ usque ad annum jubilæum; et pecunia, qua venditus fuerat, juxta annorum numerum et rationem mercenarii supputata.
51. Si plures fuerint anni qui remanent usque ad jubilæum, secundum hos reddet et pretium.
52. Si pauci, ponet rationem cum eo juxta annorum numerum, et reddet emptori quod reliquum est annorum,
53. Quibus ante serivit mercedibus imputatis: non affliget eum violenter in conspectu tuo.
54. Quod si per hæc redimi non potuerit, anno jubilæo egredietur cum liberis suis.
55. Mei enim sunt servi, filii Israel, quos eduxi de terra Ægypti.


1. Und der Herr redete zu Moses auf1 dem Berge Sinai und sprach:
2. Rede zu den Söhnen Israels und sprich zu ihnen:2 Wenn ihr in das Land kommen werdet, das ich euch gebe, so lass es den Sabbat des Herrn feiern.3 [2Mos 23,10]
3. Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen, und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und seine Früchte einsammeln;
4. im siebenten Jahre aber soll der Sabbat des Landes, der Ruhe des Herrn sein; su sollst dein Feld nicht besäen und deinen Weinberg nicht beschneiden.
5. Was die Erde von selber hervorbringt, sollst du nicht ernten und die Trauben deiner neuen Schößlinge nicht als Weinlese einsammeln;4 denn es ist ein Ruhejahr für das Land;
6. doch soll es euch zur Nahrung dienen,5 dir und deinem Knechte, deiner Magd und deinem Lohnarbeiter, und dem Fremdlinge, die bei dir weilen,
7. deinen Rindern und Schafen;6 alles, was von selbst wächst, soll ihnen zur Nahrung dienen.7
8. Weiter sollst du dir sieben Jahreswochen abzählen, das ist siebenmal sieben, welche zusammen neunundvierzig Jahre ausmachen.
9. Alsdann sollst du im siebenten Monat,8 am zehnten Tage des Monats, zur Zeit der Versöhnung, in eurem ganzen Land Posaunen erschallen lassen,
10. und9 sollst das fünfzigste Jahr heiligen und es als Erlassjahr für alle Bewohner deines Landes ausrufen; denn es ist ein Jubeljahr.10 Da soll jeder wieder zu seinem Eigentume11 gelangen, und jeder zu seinem ursprünglichen Geschlechte zurückkehren;12
11. denn es ist ein Jubeljahr, das fünfzigste Jahr. Ihr sollt nicht säen, noch das, was von selbst auf dem Acker wächst, ernten, und den Nachwuchs des Weinberges13 nicht sammeln,14
12. wegen der Heiligung des Jubeljahres, sondern ihr sollt essen, was sich euch von selbst darbietet.15
13. Im Jubeljahre sollen alle zu ihrem Eigentume zurückkommen.16
14. Wenn du etwas an deinen Mitbürger verkaufst oder von ihm kaufst, so behandle deinen Bruder nicht hart, sondern du sollst nach der Zahl der Jahre des Jubeljahres17 von ihm kaufen,
15. und er dir nach der Berechnung18 der Früchte verkaufen.
16. Je mehr Jahre nach dem Jubeljahre übrigbleiben, desto mehr wächst auch der Preis; und je weniger Zeit19 du zählst, desto geringer soll auch der Kaufpreis sein; denn er verkauft dir eine Anzahl von Erträgen.
17. Bedrücket eure Stammesgenossen nicht, sondern ein jeder fürchte seinen Gott; denn ich bin der Herr euer Gott.20
18. Tuet nach meinen Geboten, und haltet meine Satzungen, und erfüllet sie, damit ihr ohne alle Furcht im Lande wohnen könnet
19. und der Boden euch seine Früchte gebe, von denen ihr reichlich genießen möget, ohne Angriffe von jemanden befürchten zu müssen.
20. Wenn ihr aber sagt: Was sollen wir im siebenten Jahre essen, wenn wir nicht säen, noch unsere Früchte einsammeln?
21. so wisset: Ich werde euch im sechsten Jahre meinen Segen geben, dass es Frucht für drei Jahre trage;
22. und im achten Jahre werdet ihr wieder säen und vom alten Ertrage essen bis zum neunten Jahre; bis Neues wächst,21 werdet ihr von dem Alten essen.
23. Auch soll Grund und Boden nicht auf ewig verkauft werden;22 denn sie sind mein, und ihr seid Fremdlinge und meine Pächter.
24. Darum soll das ganze Land, das ihr besitzt, unter der Bedingung der Wiedereinlösung verkauft werden.23
25. Wenn dein Bruder verarmt ist und dir sein kleines Besitztum24 verkauft hat, und sein Verwandter will es einlösen,25 so kann er einlösen, was jener verkauft hat.
26. Wenn er aber keinen Verwandten hat und selbst den Preis für die Wiedereinlösung aufbringen kann,
27. so sollen die Erträge von der Zeit an gerechnet werden, zu der er es verkauft hat; und was darüber ist,26 soll er dem Käufer zurückerstatten und so wieder zu seinem Besitztum kommen.
28. Kann aber seine Hand nicht so viel aufbringen, um den Preis zurückzuerstatten, so soll der Käufer das, was er gekauft hat, bis zum Jubeljahre besitzen. Denn in diesem soll alles Verkaufte an seinen Herrn und an seinen früheren Besitzer zurückkehren.
29. Wer ein Haus innerhalb der Mauern einer Stadt verkauft, soll es wieder einlösen dürfen, bis ein Jahr um ist.
30. Löst er es nicht ein und ein Jahr ist verflossen, so soll der Käufer und seine Nachkommen es auf immer zu eigen haben, und es soll nicht wieder eingelöst werden können, selbst nicht im Jubeljahre.27
31. Steht aber das Haus in einem Dorfe, welches keine Mauern hat, so soll es nach dem für die Äcker geltenden Rechte verkauft werden; wird es nicht schon vorher eingelöst, so soll es im Jubeljahre wieder an seinem Herrn zurückfallen.
32. Häuser der Leviten,28 welche in den Städten29 sind, können jederzeit wieder eingelöst werden;
33. wenn sie aber nicht wieder eingelöst sind, so sollen sie im Jubeljahre an ihre Herren zurückfallen; denn die Häuser in den Levitenstädten sind ihr Besitz unter den Söhnen Israels.30
34. Das zu ihren Städten gehörige Weideland soll nicht verkauft werden; denn es ist ein ewiger Besitz.31
35. Wenn dein Bruder verarmt und unvermögend wird, und32 du nimmst ihn wie einen Ankömmling und Fremdling auf, und er lebt mit dir,
36. so nimm von ihm keine Zinsen, noch auch mehr, als du ihm gegeben hast. Fürchte deinen Gott, auf dass dein Bruder bei dir leben könne.
37. Du sollst ihm dein Geld nicht auf Wucher geben, noch von den Früchten den Überschuss verlangen. [5Mos 23,19]
38. Ich bin der Herr euer Gott, der euch aus dem Lande Ägypten geführt hat, um euch das Land Chanaan zu geben und euer Gott zu sein.
39. Wenn33 dein Bruder, aus Armut gezwungen, sich dir verkauft,34 so sollst du ihm nicht Sklavendienst auferlegen:
40. sondern er soll wie ein Lohnarbeiter und Pächter sein, und bei dir bis zum Jubeljahre arbeiten,
41. und alsdann mit seinen Kindern frei ausgehen und zu seinem Geschlechte und zum Besitztume seiner Väter zurückkehren;
42. denn sie sind meine Knechte und ich habe sie aus dem Lande Ägypten geführt; sie sollen nicht als Sklaven verkauft werden.
43. Bedränge ihn nicht durch schweren Druck, sondern fürchte deinen Gott.
44. Sklaven und Sklavinnen35 möget ihr aus den Völkern nehmen, welche euch umgeben.
45. Auch Fremde, die bei euch weilen, oder wer in eurem Lande von diesen geboren wurde, möget ihr zu Sklaven haben,
46. und sie euern Nachkommen erblich hinterlassen, und sie auf immer besitzen; aber eure Brüder, die Söhne Israels, sollt ihr nicht gewalttätig unterdrücken.
47. Wenn ein Auswärtiger und Fremdling bei euch mächtig wird,36 und dein Bruder verarmt und verkauft sich ihm oder einem seiner Abkömmlinge,
48. so kann er nach dem Verkaufe wieder ausgelöst werden. Wer von seinen Brüdern ihn auslösen will, kann ihn auslösen,
49. der Bruder seines Vaters, oder der Sohn des Vaterbruders, oder ein anderer Blutsverwandter, und Anverwandter. Kann er sich aber selbst auslösen, so soll er sich auslösen,
50. jedoch so, dass die Jahre von der Zeit an, wo er sich verkauft hat, bis zum Jubeljahre berechnet werden; und auch das Geld, für das er sich verkauft hat, nach der Zahl der Jahre und dem Verhältnisse eines Lohnarbeiters gerechnet wird.37
51. Wenn noch viele Jahre bis zum Jubeljahre übrigbleiben, so soll er auch einen diesen entsprechenden Preis zurückerstatten.
52. Sind es aber nur wenige, so soll er nach der Zahl der Jahre mit ihm die Berechnung machen und dem Käufer erstatten, was an Jahren übrig ist,
53. indem er den Lohn für diejenigen in Anrechnung bringt, durch welche er zuvor gedient hat; und der Fremdling soll ihn nicht mit hartem Drucke vor deinen Augen beschweren.
54. Kann er nicht in dieser Weise ausgelöst werden, so soll er mit seinen Kindern im Jubeljahre frei ausgehen,
55. denn die Söhne Israels sind meine Diener, welche ich aus dem Lande Ägypten geführt habe.

Fußnote

Kap. 25 (1) An, bei dem berge Sinai. Die Erzählung [3Mos 24,10-23] hatte die Gesetze unterbrochen und deshalb wird der Ort von neuem angegeben. - (2) Das Sabbatjahr V. 1 – 7 und 19 – 22. Das Jubeljahr V. 8 – 38. - (3) Hebr.: So soll das Land dem Herrn eine Ruhezeit halten. - (4) Hebr.: Den Nachwuchs deiner vorigen Ernte darfst du nicht einernten und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstockes nicht lesen. - (5) Was das Land in der Ruhezeit freiwillig trägt, soll euch zur Nahrung dienen. - (6) Hebr.: Und dem Wild. - (7) Das Sabbatjahr gereichte zum Besten des Bodens, der dadurch Zeit gewinnt, sich auszuruhen, und war auch eine Art Tribut für Gott, den Herrn des Landes, der die ihm auf solche Weise dargebrachten Früchte den Armen überließ. - (8) Die Monate sind also vom Nisan ab gezählt. - (9) Das Hebr. fährt fort: Und rufet Freiheit aus im Lande für alle seine Bewohner. - (10) Eigentlich: Halljahr, insofern in die Jubelposaune geblasen wird. - (11) Erbgut. - (12) Wer etwa Sklave ist. In den in diesem Verse geschilderten Umständen besteht das Jubeljahr: nicht zum Beispiel in der Untersagung knechtlicher Arbeit. - (13) Wie Anmerkung 4. - (14) V. 11 war wohl ursprünglich nicht im Texte, sondern wurde von einem um die Sabbatsruhe besorgten Abschreiber eingefügt, der V. 4 nachahmte. - (15) Hebr.: Vom Acker weg sollt ihr seinen Ertrag essen. (Nicht in Kornhäusern sammeln.) - (16) So wurde die Vermischung der Stämme und die Aufhebung von Familien gehindert, diese Bestimmung war ein Damm gegen Geiz und Habsucht, erhielt eine gewisse Gleichheit unter den Israeliten und erinnerte alle, dass sie das Land nur von Gott zur Nutznießung hatten. - (17) Hebr.: nach dem Jubiläum, was praktisch auf eines herauskommt. - (18) Vom Tage des Kaufes bis zum kommenden Jubeljahre. - (19) Hebr.: entsprechend der geringen Zahl der Jahre. - (20) Ursprünglich folgte auf V. 17 wohl V. 23, während 18 – 22 nach V. 7 kamen und nur das Sabbatsjahr betrafen. - (21) Hebr.: bis dessen Ertrag eingebracht wird. - (22) Sondern nur bis zum Jubeljahr. Die einzige Ausnahme [3Mos 27,20]. - (23) Diese Vorschrift ist nicht auf das Jubeljahr beschränkt. - (24) Hebr.: von seinem Besitze, also nicht notwendig das ganze. - (25) Der darum Goel, Löser, heißt. [Rut 3,12, Rut 4,4] - (26) Was den Früchten von der Zeit des Wiederkaufes an bis zum nächsten Jubeljahr entspricht. - (27) Auf dem Lande ward so Vorsorge getroffen, dass nicht zahlreiche Familien verarmten, in den Städten, dass nicht zu viele dorthin strömten und daselbst blieben. - (28) Siehe [4Mos 35,2]. - (29) Der Leviten. - (30) In den übrigen Städten gilt also nicht das gleiche für die Leviten. - (31) [4Mos 35,3] - (32) Besser nach dem Hebr. als Nachsatz: so halte ihn aufrecht; als Ankömmling und Fremdling, so lebe er mit dir (habe seinen Unterhalt neben dir). - (33) Bestimmungen über verarmte und ihrer persönlichen Freiheit beraubte Israeliten. (V. 39 – 46) Damit aber diese gar nicht in die Lage kommen, ihre Freiheit entbehren zu müssen, soll man sie unterstützen. (V. 35 – 38) - (34) An zwangsweisen Verkauf (vergl. [2Koe 4,1]) scheint hier wie [5Mos 15,12] nicht gedacht zu sein. Demgemäß ist V. 40 das dem israelitischen Leibeigenen nach Ablauf von sechs Dienstjahren zustehende Recht [2Mos 21,2] nicht erwähnt. Im Jubeljahre aber soll jeder Israelit frei werden. - (35) Ohne Beschränkung der Zeit und der Art der Dienstleistung. - (36) Zu Vermögen gelangt. - (37) Der Preis, um welchen der Verkauf stattgefunden hat (meist die Schuldsumme), soll nach der Anzahl der Jahre berechnet, auf die einzelnen Jahre verteilt werden. Betrug z.B. der Verkaufspreis 100 Sekel und die Zeit bis zum Jubeljahr zehn Jahre, so mochte der Preis, welcher bei der Lösung gezahlt werden musste, für jedes nicht abgediente Jahr auf 20 Sekel festgesetzt werden. Wenn aber das Jubeljahr beim Verkaufe nur noch vier Jahre entfernt war, stellte sich der Lösepreis für jedes noch nicht abgediente Jahr vielleicht etwa auf 25 Sekel. – Das Verhältnis (die Zeit) eines Lohnarbeiters ist vorher fest bestimmt, und der Lohnarbeiter arbeitet nicht länger als die Zeit hindurch, welcher der Lohn entspricht. - Weitere Kapitel: 01 | 02 | 03 | 04 | 05 | 06 | 07 | 08 | 09 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 26 | 27 |

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