Kategorie:BIBLIA SACRA:AT:5Mos22
Liber Deuteronomii, Hebraice elle Haddebarim. Caput XXII.
Das fünfte Buch Moses Deuteronomium Kap. 22
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1. Non videbis bovem fratris tui, aut ovem errantem, et præteribis: sed reduces fratri tuo. 7. Sed abire patieris, captos tenens filios: ut bene sit tibi, et longo vivas tempore. 9. Non seres vineam tuam altero semine: ne et sementis quam sevisti, et quæ nascuntur ex vinea, pariter sanctificentur. 11. Non indueris vestimento, quod ex lana linoque contextum est. 13. Si duxerit vir uxorem, et postea odio habuerit eam, 16. Et dicet pater: Filiam meam dedi huic uxorem: quam quia odit, 17. Imponit ei nomen pessimum, ut dicat: Non inveni filiam tuam virginem: et ecce hæc sunt signa virginitatis filiæ meæ: expandent vestimentum coram senioribus civitatis: 18. Apprehendentque senes urbis illius virum, et verberabunt illum, 20. Quod si verum est quod objicit, et non est in puella inventa virginitas: 21. Ejicient eam extra fores domus patris sui, et lapidibus obruent viri civitatis illius, et morietur: quoniam fecit nefas in Israel, ut fornicaretur in domo patris sui: et auferes malum de medio tui. 22. Si dormierit vir cum uxore alterius, uterque morietur, id est, adulter et adultera: et auferes malum de Israel. 25. Sin autem in agro repererit vir puellam, quæ desponsata est, et apprehendens concubuerit cum ea, ipse morietur solus: 27. Sola erat in agro: clamavit, et nullus affuit qui liberaret eam. 30. Non accipiet homo uxorem patris sui, nec revelabit operimentum ejus.
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1. Wenn du den Ochsen, oder das Schaf deines Bruders1 herumirren siehst, sollst du nicht vorübergehen, sondern sie deinem Bruder zurückbringen; [2Mos 23,4] 29. so soll der Mann, der ihr beigewohnt hat, dem Vater des Mädchens fünfzig Sekel Silbers geben und soll sie zum Weibe nehmen, weil er sie erniedrigt hat; er soll sie sein ganzes Leben hindurch nicht entlassen können. [2Mos 22,16]
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Fußnote
Kap. 22 (1) Eines Israeliten. - (2) Ja, wenn du ihn selbst nicht kennst. - (3) Was damit zu tun ist, wenn der Eigentümer sich nicht findet, wird nicht gesagt; es gehörte wohl dem Finder. - (4) Nach der Erklärung der Juden nicht einmal Waffen. Das Weib soll noch weniger als der Mann aus der von Gott bestimmten Natürlichkeit willkürlich heraustreten und die anerschaffenen Grenzen ihres Geschlechtes verwischen. Hierher gehört die [1Tim 2,12] erwähnte Entartung. - (5) Dies käme der Ausrottung gleich. Andersartig ist die Vorschrift [3Mos 22,28]. - (6) Rings um das flache Dach. - (7) Vergl. [3Mos 19,19]. Das natürlich, somit gottgewollte Verschiedene soll auch vom Menschen als solches gewahrt werden. - (8) Dass nicht Ernte und Lese zur Strafe dem Heiligtum verfalle. - (9) Als heiliges Denkzeichen. [4Mos 15,39] - (10) Eines ungeheuren Verbrechens zeihen, dessen Beweis einzig die Behauptung ist. - (11) Diese Gewohnheit bestand wohl schon vor Moses. Das Gesetz ist dem anderen [4Mos 5,11-31] verwandt. Wie dieses die Frauen gegen den Verdacht des Ehebruchs, so soll das vorstehende sie gegen die Unbeständigkeit des Ehemannes schützen. Das Leintuch, das als Lagerdecke gedacht ist, kam wohl nach der ersten Beiwohnung in den Besitz der Eltern der Frau. - (12) Das Gesetz will wohl falsche Anklagen verhüten; sonst wäre auch für die Angeschuldigte die Möglichkeit eines Betruges nicht schwer gewesen. Die Furcht vor der Möglichkeit, zu den Eltern zurückgesendet zu werden, musste die Jungfrau von jeder Versündigung fern halten und die Eltern zu strenger Überwachung veranlassen, sowie die Mütter dazu führen, ihre Töchter auf diese Bestimmung aufmerksam zu machen. Gewiss überzeugte sich die Mutter von der Unversehrtheit der Tochter vor der Hochzeit oder unterrichtete den Bräutigam, wenn durch eine zufällige Ursache der Hymen verletzt war. Die Hauptsache war, dass Ehebruch oder Unschuld bewiesen wurden. Das Mittel scheint später aufgegeben zu sein. - (13) Eine strengere Strafe wird (anders als [5Mos 19,19]) nicht verhängt, sonst würde die Frau Witwe und ginge ihres gesuchten Rechtes verlustig. - (14) Die Töchter wurden im zarten Alter verlobt. Die Verlobung hatte die Kraft des Ehevertrages. Eine Verführung vor der Verlobung war wegen des zarten Alters undenkbar. Die Richter waren aber nicht genötigt, wegen der nicht festgestellten Jungfräulichkeit zu verurteilen, sondern hatten sich auch anderweitig zu überzeugen, dass die Verklagte die Beschuldigung eines ungeheuren Verbrechens verdiente. So konnten die Beweise bisweilen zur Verstoßung hinreichen, ohne dass die Todesstrafe verhängt war. Solche Klagen waren wohl sehr selten, noch seltener der Beweis für den Mangel der Jungfräulichkeit. - (15) Sie hat gesündigt, während sie noch im Vaterhause war, deshalb wird sie am Orte ihrer Schande gesteinigt, nicht vor dem Tore. [5Mos 21,19ff] - (16) Die Braut ist nicht weniger fest an den Mann gebunden, als die Verehelichte, und heißt daher V. 24 Weib. Vorausgesetzt wird an dieser Stelle die Einwilligung des Mädchens und wohl auch, dass der Verführer um ihre Verlobung wusste. - (17) In der Stadt wäre Hilfe leicht zu erlangen gewesen. - (18) Besser vom hebr. Text: und sie werden ertappt. Andernfalls heiraten sie einander in gewohnter Weise. - (19) Eine Stiefmutter. - (20) Des Vaters. - Weitere Kapitel: 01 | 02 | 03 | 04 | 05 | 06 | 07 | 08 | 09 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | 29 | 30 | 31 | 32 | 33 | 34 |
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