Kategorie:BIBLIA SACRA:AT:5Mos21

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Liber Deuteronomii, Hebraice elle Haddebarim. Caput XXI.

Das fünfte Buch Moses Deuteronomium Kap. 21


C. Verschiedene Pflichten des Privatlebens, insbesondere gegen den Nächsten (21,1 - 26,15) vermischt mit einigen Vorschriften über das öffentliche religiöse Leben.

1. Quando inventum fuerit in terra, quam Dominus Deus tuus daturus est tibi, hominis cadaver occisi, et ignorabitur cædis reus,

2. Egredientur majores natu, et judices tui, et metientur a loco cadaveris singularum per circuitum spatia civitatum:

3. Et quam viciniorem ceteris esse perspexerint, seniores civitatis illius tollent vitulam de armento, quæ non traxit jugum nec terram scidit vomere,

4. Et ducent eam ad vallem asperam atque saxosam, quæ nunquam arata est, nec sementem recepit: et cædent in ea cervices vitulæ:
5. Accedentque sacerdotes filii Levi, quos elegerit Dominus Deus tuus ut ministrent ei, et benedicant in nomine ejus, et ad verbum eorum omne negotium, et quidquid mundum, vel immundum est, judicetur.
6. Et venient majores natu civitatis illius ad interfectum, lavabuntque manus suas super vitulam, quæ in valle percussa est,
7. Et dicent: Manus nostræ non effuderunt sanguinem hunc, nec oculi viderunt.
8. Propitius esto populo tuo Israel, quem redemisti, Domine, et ne reputes sanguinem innocentem in medio populi tui Israel. Et auferetur ab eis reatus sanguinis:
9. Tu autem alienus eris ab innocentis cruore, qui fusus est, cum feceris quod præcepit Dominus.
10. Si egressus fueris ad pugnam contra inimicos tuos, et tradiderit eos Dominus Deus tuus in manu tua, captivosque duxeris,
11. Et videris in numero captivorum mulierem pulchram, et adamaveris eam, voluerisque habere uxorem,
12. Introduces eam in domum tuam: quæ radet cæsariem, et circumcidet ungues,
13. Et deponet vestem, in qua capta est: sedensque in domo tua, flebit patrem et matrem suam uno mense: et postea intrabis ad eam, dormiesque cum illa, et erit uxor tua.

14. Si autem postea non sederit animo tuo, dimittes eam liberam, nec vendere poteris pecunia, nec opprimere per potentiam: quia humiliasti eam.

15. Sin habuerit homo uxores duas, unam dilectam, et alteram odiosam, genuerintque ex eo liberos, et fuerit filius odiosæ primogenitus,

16. Volueritque substantiam inter filios suos dividere: non poterit filium dilectæ facere primogenitum, et præferre filio odiosæ,

17. Sed filium odiosæ agnoscet primogenitum, dabitque ei de his quæ habuerit cuncta duplicia: iste est enim principium liberorum ejus, et huic debentur primogenita.

18. Si genuerit homo filium contumacem et protervum, qui non audiat patris aut matris imperium, et coercitus obedire contempserit:
19. Apprehendent eum, et ducent ad seniores civitatis illius, et ad portam judicii,
20. Dicentque ad eos: Filius noster iste protervus et contumax est, monita nostra audire contemnit, comessationibus vacat, et luxuriæ atque conviviis:

21. Lapidibus eum obruet populus civitatis: et morietur, ut auferatis malum de medio vestri, et universus Israel audiens pertimescat.
22. Quando peccaverit homo quod morte plectendum est, et adjudicatus morti appensus fuerit in patibulo:

23. Non permanebit cadaver ejus in ligno, sed in eadem die sepelietur: quia maledictus a Deo est qui pendet in ligno: et nequaquam contaminabis terram tuam, quam Dominus Deus tuus dederit tibi in possessionem.


1. Wenn in dem Lande, das der Herr, dein Gott, dir geben wird, der Leichnam eines getöteten Menschen gefunden wird und man nicht weiß, wer des Mordes schuldig ist,
2. so sollen deine Ältesten und Richter1 hinausgehen und die Entfernung von der Stelle, wo der Leichnam liegt, bis zu den einzelnen Städten, die ringsherum liegen, abmessen;2
3. und die Ältesten der Stadt, welche näher als die übrigen erfunden wird,3 sollen eine junge Kuh von der Herde nehmen, die noch nicht am Joche gezogen, noch die Erde gepflügt hat,4
4. und sollen sie in ein rauhes und felsiges Tal5 führen, das niemals gepflügt noch besät worden ist, und sollen der jungen Kuh darin den Hals abhauen.
5. Dann sollen die Priester, die Söhne Levis,6 hinzutreten, die der Herr, dein Gott, auserwählt hat, dass sie ihm dienen und in seinem Namen segnen, und dass nach ihrem Worte jeder Handel, und was rein oder unrein7 ist, entschieden werde.
6. Und die Ältesten jener Stadt sollen zu dem Erschlagenen kommen, und ihre Hände8 über der jungen Kuh, die im Tale geschlachtet ward, waschen,
7. und sollen sagen: Unsere Hände haben dieses Blut nicht vergossen und unsere Augen haben nichts gesehen;9
8. sei deinem Volke Israel gnädig, welches du erlöst hast, o Herr, und rechne das unschuldige Blut nicht zu in der Mitte deines Volkes Israel. So wird von ihnen die Blutschuld weggenommen werden;
9. du10 aber wirst von dem unschuldig vergossenen Blute frei sein, wenn du tust, was der Herr geboten hat.11
10. Wenn du gegen deine Feinde in den Krieg ziehst und der Herr, dein Gott, sie in deine Hand gibt, und du sie gefangen nimmst,
11. und siehst unter den Gefangenen ein schönes Weib,12 und gewinnst sie lieb, und willst sie zum Weibe haben,
12. so führe sie in dein Haus; und sie soll sich das Haupthaar abscheren, und ihre Nägel beschneiden,13
13. und das Kleid ablegen, in dem sie gefangen ward;14 dann möge, sie in deinem Hause bleibend, ihren Vater und ihre Mutter einen Monat lang beweinen; und hierauf magst du zu ihr eingehen und ihr beiwohnen, und sie mag dein Weib sein.
14. Wenn du aber nachher keine Neigung mehr zu ihr hast, so sollst du sie freilassen, du kannst sie weder um Geld verkaufen, noch gewaltsam bedrücken;15 denn du hast sie erniedrigt.16
15. Wenn ein Mann zwei Frauen hat,17 eine, die er liebt, und eine, zu der er keine Neigung hat,18 und sie gebären ihm Kinder, und der Sohn der Nichtgeliebten ist der Erstgeborene,
16. so kann er, wenn er sein Gut unter seine Söhne verteilen will, den Sohn der Geliebten nicht zum Erstgeborenen machen, und dem Sohne der Nichtgeliebten vorziehen,
17. sondern er soll den Sohn der Nichtgeliebten als Erstgeborenen anerkennen und ihm von allem, was er hat, einen doppelten Anteil geben; denn er ist das erste seiner Kinder und ihm gebührt das Erstgeburtsrecht. [1Chr 5,1]
18. Wenn jemand einen widerspenstigen und frechen Sohn hat, der auf seines Vaters oder seiner Mutter Befehl nicht hört, und auch wenn sie ihn züchtigen, zu gehorchen verschmäht,
19. so sollen sie ihn ergreifen, und zu den Ältesten jener Stadt, zum Tore des Gerichtes führen,
20. und zu ihnen sprechen: Dieser unser Sohn ist frech und widerspenstig, und verschmäht es, auf unsere Mahnungen zu hören, und ergibt sich der Völlerei, und Unzucht, und Schlemmerei;19
21. und das Volk der Stadt soll ihn steinigen, und er soll sterben, dass ihr das Böse aus eurer Mitte hinwegschaffet, und ganz Israel es höre, und sich fürchte.
22. Wenn jemand sich etwas zu Schulden kommen lässt, was mit dem Tode zu bestrafen ist, und er zum Tode verurteilt20 an einen Pfahl gehängt wird,21
23. so soll sein Leichnam nicht22 am Holze bleiben,23 sondern noch an demselben Tage begraben werden, denn verflucht ist von Gott, wer am Holze hängt;24 und du sollst dein Land, das der Herr, dein Gott, dir zum Besitz geben wird, nicht verunreinigen. [Gal 3,13]


Fußnote

Kap. 21 (1) Die der nachfolgenden Städte zusammen, wodurch unparteiisches Verfahren gesichert wird. - (2) Diese Zeremonie soll die Gewissen wecken. - (3) Da der Verbrecher unbekannt ist, werden die zunächst Wohnenden als verdächtig angesehen. - (4) Das Tier muss zur Stellvertretung für das verfallene Leben des unbekannten Mörders geeignet, also unentweiht sein. - (5) Hebr.: in ein Tal mit immer fließendem Wasser. Dieses diente zum symbolischen Händewaschen. (V. 6) - (6) Durch ihre Assistenz wird die symbolische Handlung und die Erklärung der Ältesten V. 6, V. 7 gültig. - (7) Besser: Verletzung. - (8) Im Namen der ganzen Stadt. Nach dem Gesetze der Wiedervergeltung war der Tod des Erschlagenen durch den Tod des Mörders zu sühnen. Da nun der Mörder unbekannt war, wird die Schuld zunächst auf die Bürger der nächsten Stadt abgewälzt, doch da auch diese ihre Unschuld beteuern, dürfen sie eine Kuh darbringen, damit diese den wahren Mörder darstelle. - (9) So waren wir nicht in der Lage, dem Erschlagenen zu helfen, und tragen auch keine indirekte Mitschuld. - (10) Israel. - (11) Hebr.: So werden sie von der Blutschuld frei werden, und du tilge das unschuldig vergossene Blut aus deiner Mitte hinweg (damit es dir wohl gehe), wenn du tust, was vor Jahve recht ist. - (12) Das indes nicht zu den Chananitern gehört. - (13) Beides ist nicht Trauer, sondern Reinigungsritus. [3Mos 14,8, 4Mos 6,9] Die Gefangene kommt aus heidnischem Lande und soll das alte Wesen symbolisch abtun. - (14) Die Gefangene soll mild auf ihr Los als Gattin im Hause des Israeliten vorbereitet werden, deshalb zieht sie das Kleid der Gefangenschaft aus. Es wird ein Monat Trauerzeit gegeben, die Zeit, welche für ganz besondere Personen zur Trauer bestimmt war. - (15) Als rechtlose Sklavin im Hause behalten. - (16) Im geschlechtlichen Sinne. - (17) Bigamie, auch Polygamie wird zugelassen, aber das Weib vor der Willkür des Mannes möglich geschützt. ([2Mos 21,10] Beispiele [1Mos 29,30.31, 1Sam 1,5.6]) - (18) Der Gegensatz von Lieben und Hassen ist ebenso relativ wie [Mal 1,2]. - (19) Diese Vergehen werden als Beispiele habitueller Versündigung angeführt. Ursprünglich hatte der Familienvater das Recht über Leben und Tod der Familienangehörigen. [1Mos 38,24] Dieses Recht wird hier nicht schlechthin aufgehoben, aber begrenzt. Es handelt sich um einen erwachsenen Sohn, der bei den Eltern wohnt, ein jüngerer Sohn galt als aus Unwissenheit sündigend. Manche Vergehen der Söhne werden durch andere Gesetze geahndet, welche auch die Eltern betreffen, wie Götzendienst, Ehebruch. Auf das Wohl der Familie zu achten, lag besonders dem Familienvater ob, er also musste auch eine schwere Beeinträchtigung desselben abzuwenden vermögen. Es stand dem erwachsenen Sohne, wollte er die Zurechtweisung des Vaters nicht ertragen, frei, das Vaterhaus zu verlassen, wie der verlorene Sohn tat, und ehe eine Klage statthaben konnte, mussten sicher vergebliche Mahnungen vorausgehen, ja selbst tätliche Beleidigungen der Eltern. [3Mos 20,9] Doch auch wenn alle Maßnahmen der Eltern vergeblich waren, stand ihnen einzig das Recht zu, nicht die Pflicht, dem Richter Anzeige zu machen. Diese Anzeige musste von beiden Eltern erstattet werden, um nicht einem Teile das Gehässige aufzubürden, sodann, damit zwei Zeugen vorhanden waren. Es folgte die Prüfung des Tatbestandes, ob die Eltern den Sohn sorgfältig erzogen, ihm ein gutes Vorbild und heilsame Mahnungen gegeben. Blieb in einem Punkte ein Zweifel, so erhielt der Sohn wohl nur einen richterlichen Verweis. - (20) Hebr.: Und er ward getötet. - (21) Eine schimpfliche Schaustellung, durch welche der Akt der Wiederherstellung des Rechtes in der Tötung des Schuldigen öffentlich konstatiert wird. - (22) Hebr.: nicht über Nacht. - (23) Verabscheut war ein Leichnam, noch mehr ein solcher, der schon faulte, am meisten ein solcher, dessen Verwesung durch das Zerreißen seitens wilder Tiere beschleunigt war. - (24) Dieses Aufhängen war eine Vorsichtbarung des Fluches Gottes, daher eine Verunreinigung des Landes. - Weitere Kapitel: 01 | 02 | 03 | 04 | 05 | 06 | 07 | 08 | 09 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | 29 | 30 | 31 | 32 | 33 | 34 |

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