Kategorie:BIBLIA SACRA:AT:5Mos19: Unterschied zwischen den Versionen

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3. und sollst den Weg dahin sorgfältig bahnen,<sup>3</sup> und das ganze Gebiet deines Landes in drei gleiche<sup>4</sup> Teile einteilen, damit jeder, der eines Totschlags wegen flüchten muss, einen Ort in der Nähe habe, wohin er entweichen könne. <br/>
3. und sollst den Weg dahin sorgfältig bahnen,<sup>3</sup> und das ganze Gebiet deines Landes in drei gleiche<sup>4</sup> Teile einteilen, damit jeder, der eines Totschlags wegen flüchten muss, einen Ort in der Nähe habe, wohin er entweichen könne. <br/>
4. Dies soll die Bestimmung<sup>5</sup> für einen flüchtigen Totschläger sein, dessen Leben geschützt werden soll: Wer seinen Nächsten unversehens erschlagen hat und von wem es erwiesen ist, dass er keinen Hass<sup>6</sup> gegen ihn gehegt habe, weder gestern noch vorher, <br/>
4. Dies soll die Bestimmung<sup>5</sup> für einen flüchtigen Totschläger sein, dessen Leben geschützt werden soll: Wer seinen Nächsten unversehens erschlagen hat und von wem es erwiesen ist, dass er keinen Hass<sup>6</sup> gegen ihn gehegt habe, weder gestern noch vorher, <br/>
5. sondern dass er mit ihm arglos in dem Wald gegangen ist, um Holz zu fällen, und dass die Axt bei dem Fällen der Bäume seiner Hand entfuhr, und das Eisen aus dem Stiele glitt, und seinen Freund traf und tötete, ein solcher soll in eine der vorgenannten Städte fliehen und am Leben bleiben; <br/>
5. sondern dass er mit ihm arglos in den Wald gegangen ist, um Holz zu fällen, und dass die Axt bei dem Fällen der Bäume seiner Hand entfuhr, und das Eisen aus dem Stiele glitt, und seinen Freund traf und tötete, ein solcher soll in eine der vorgenannten Städte fliehen und am Leben bleiben; <br/>
6. damit nicht etwa der nächste Verwandte desjenigen, dessen Blut vergossen worden ist, durch seinen Schmerz gereizt, ihn verfolge und ihn, wenn der Weg weit wäre, einhole und erschlage, obwohl er doch des Todes nicht schuldig ist, weil er erweislich vordem gegen den Getöteten keinen Hass gehegt hat.<sup>7</sup> <br/>
6. damit nicht etwa der nächste Verwandte desjenigen, dessen Blut vergossen worden ist, durch seinen Schmerz gereizt, ihn verfolge und ihn, wenn der Weg weit wäre, einhole und erschlage, obwohl er doch des Todes nicht schuldig ist, weil er erweislich vordem gegen den Getöteten keinen Hass gehegt hat.<sup>7</sup> <br/>
7. Darum befehle ich dir, drei Städte in gleicher Entfernung voneinander auszusondern. <br/>
7. Darum befehle ich dir, drei Städte in gleicher Entfernung voneinander auszusondern. <br/>

Aktuelle Version vom 17. März 2023, 08:41 Uhr

Liber Deuteronomii, Hebraice elle Haddebarim. Caput XIX.

Das fünfte Buch Moses Deuteronomium Kap. 19


c. Bürgerliches Leben: In dem verheißenen Lande sind sechs Zufluchtsstädte zu bezeichnen. Weise, gegen einen unfreiwilligen Totschläger zu verfahren. (V. 13) Die Grenzen des Nächsten sind nicht zu verrücken. (V. 14), lügenhafte Zeugen nach dem Gesetze der Wiedervergeltung zu strafen.

1. Cum disperdiderit Dominus Deus tuus gentes, quarum tibi traditurus est terram, et possederis eam, habitaverisque in urbibus ejus et in ædibus:
2. Tres civitates separabis tibi in medio terræ, quam Dominus Deus tuus dabit tibi in possessionem,

3. Sternens diligenter viam: et in tres æqualiter partes totam terræ tuæ provinciam divides: ut habeat e vicino qui propter homicidium profugus est, quo possit evadere.

4. Hæc erit lex homicidæ fugientis, cujus vita servanda est: Qui percusserit proximum suum nesciens, et qui heri et nudiustertius nullum contra eum odium habuisse comprobatur:

5. Sed abiisse cum eo simpliciter in silvam ad ligna cædenda, et in succisione lignorum securis fugerit manu, ferrumque lapsum de manubrio amicum ejus percusserit, et occiderit: hic ad unam supradictarum urbium confugiet, et vivet:
6. Ne forsitan proximus ejus, cujus effusus est sanguis, dolore stimulatus, persequatur, et apprehendat eum si longior via fuerit, et percutiat animam ejus, qui non est reus mortis: quia nullum contra eum, qui occisus est, odium prius habuisse monstratur.

7. Idcirco præcipio tibi, ut tres civitates æqualis inter se spatii dividas.

8. Cum autem dilataverit Dominus Deus tuus terminos tuos, sicut juravit patribus tuis, et dederit tibi cunctam terram, quam eis pollicitus est,

9. (Si tamen custodieris mandata ejus, et feceris quæ hodie præcipio tibi, ut diligas Dominum Deum tuum, et ambules in viis ejus omni tempore) addes tibi tres alias civitates, et supradictarum trium urbium numerum duplicabis:
10. Ut non effundatur sanguis innoxius in medio terræ, quam Dominus Deus tuus dabit tibi possidendam, ne sis sanguinis reus.
11. Si quis autem odio habens proximum suum, insidiatus fuerit vitæ ejus, surgensque percusserit illum, et mortuus fuerit, fugeritque ad unam de supradictis urbibus,
12. Mittent seniores civitatis illius, et arripient eum de loco effugii, tradentque in manu proximi, cujus sanguis effusus est, et morietur.

13. Non misereberis ejus, et auferes innoxium sanguinem de Israel, ut bene sit tibi.
14. Non assumes, et transferes terminos proximi tui, quos fixerunt priores in possessione tua, quam Dominus Deus tuus dabit tibi in terra, quam acceperis possidendam.

15. Non stabit testis unus contra aliquem, quidquid illud peccati, et facinoris fuerit: sed in ore duorum aut trium testium stabit omne verbum.


16. Si steterit testis mendax contra hominem, accusans eum prævaricationis,
17. Stabunt ambo, quorum causa est, ante Dominum in conspectu sacerdotum et judicum qui fuerint in diebus illis.

18. Cumque diligentissime perscrutantes, invenerint falsum testem dixisse contra fratrem suum mendacium:

19. Reddent ei sicut fratri suo facere cogitavit, et auferes malum de medio tui:
20. Ut audientes ceteri timorem habeant, et nequaquam talia audeant facere.
21. Non misereberis ejus, sed animam pro anima, oculum pro oculo, dentem pro dente, manum pro manu, pedem pro pede exiges.


1. Wenn der Herr, dein Gott, die Völker ausgerottet hat, deren Land er dir übergeben will, und du es in Besitz genommen hast, und in seinen Städten und Häusern wohnest,
2. so sollst du dir in der Mitte des Landes, das der Herr, dein Gott, dir zum Besitze geben wird,1 drei Städte bestimmen,2 [4Mos 35,11, Jos 20,2.8]
3. und sollst den Weg dahin sorgfältig bahnen,3 und das ganze Gebiet deines Landes in drei gleiche4 Teile einteilen, damit jeder, der eines Totschlags wegen flüchten muss, einen Ort in der Nähe habe, wohin er entweichen könne.
4. Dies soll die Bestimmung5 für einen flüchtigen Totschläger sein, dessen Leben geschützt werden soll: Wer seinen Nächsten unversehens erschlagen hat und von wem es erwiesen ist, dass er keinen Hass6 gegen ihn gehegt habe, weder gestern noch vorher,
5. sondern dass er mit ihm arglos in den Wald gegangen ist, um Holz zu fällen, und dass die Axt bei dem Fällen der Bäume seiner Hand entfuhr, und das Eisen aus dem Stiele glitt, und seinen Freund traf und tötete, ein solcher soll in eine der vorgenannten Städte fliehen und am Leben bleiben;
6. damit nicht etwa der nächste Verwandte desjenigen, dessen Blut vergossen worden ist, durch seinen Schmerz gereizt, ihn verfolge und ihn, wenn der Weg weit wäre, einhole und erschlage, obwohl er doch des Todes nicht schuldig ist, weil er erweislich vordem gegen den Getöteten keinen Hass gehegt hat.7
7. Darum befehle ich dir, drei Städte in gleicher Entfernung voneinander auszusondern.
8. Wenn aber der Herr, dein Gott, wie er deinen Vätern geschworen hat, dein Gebiet erweitern und dir das ganze Land geben wird, das er ihnen verheißen hat, [1Mos 28,14, 2Mos 34,24, 5Mos 12,20]
9. (wenn du anders seine Gebote hältst und tuest, was ich dir heute gebiete, dass du den Herrn, deinen Gott, liebest und auf seinen Wegen allezeit wandelst), so sollst du noch drei andere Städte hinzufügen8 und die Zahl der vorhergenannten drei Städte verdoppeln;
10. damit nicht in der Mitte des Landes, das der Herr, dein Gott, dir zum Besitze geben wird, unschuldiges Blut vergossen werde und du nicht Blutschuld auf dich ladest.
11. Wenn aber jemand seinem Nächsten aus Hass nach seinem Leben trachtet und ihn überfällt und schlägt,9 und er stirbt, und jener flieht dann in eine von den erwähnten Städten, [4Mos 35,20]
12. so sollen die Ältesten dieser Stadt10 hinsenden, und ihn aus dem Zufluchtsorte wegholen lassen, und in die Hand des Verwandten desjenigen überliefern, dessen Blut vergossen worden ist, und er soll sterben.11
13. Du sollst kein Erbarmen mit ihm haben und das unschuldige Blut aus Israel wegschaffen,12 dass es dir wohlgehe.13
14. Du sollst die Grenzen deines Nächsten, welche die Vorfahren14 gesetzt haben, nicht wegnehmen, noch verrücken in deinem Besitztum, das der Herr, dein Gott, dir in dem Lande geben wird, welches du zum Besitze erhalten wirst.
15. Ein einziger Zeuge soll gegen niemand auftreten, welches auch die Verschuldung oder Übeltat sein mag, sondern auf die Aussage zweier oder dreier Zeugen hin habe jede Sache Geltung. [5Mos 17,6, Mt 18,16, 2Kor 13,1]
16. Wenn ein lügenhafter Zeuge wider jemand auftritt und ihn einer Übertretung beschuldigt,
17. so sollen die beiden, welche den Streit haben, vor den Herrn hintreten, im Angesichte der Priester und Richter, die zu jener Zeit sein werden.15
18. Und wenn diese nach sorgfältiger Untersuchung gefunden haben, dass der falsche Zeuge gegen seinen Bruder eine Lüge gesprochen hat, [Dan 13,62]
19. so sollen sie ihm vergelten, was er seinem Bruder anzutun gedachte, und so sollst du das Böse aus deiner Mitte wegschaffen;
20. damit die übrigen es hören, und Furcht haben, und nimmermehr derartiges zu tun wagen.
21. Du sollst kein Erbarmen gegen ihn üben, sondern Leben um Leben, Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß fordern.16 [2Mos 21,23, 3Mos 24,20, Mt 5,38]

Fußnote

Kap. 19 (1) Im Westjordanland, denn im Ostjordanlande sind sie schon ausgesondert. [5Mos 4,41-43] - (2) Erklärung des Gesetzes [4Mos 35,10ff]. V. 1-3 bildet den Prolog, V. 4-6 und 11-13 bieten Beispiele, wer ein unschuldiger, wer ein schuldiger Totschläger ist, V. 7-10 enthalten eine eingeschobene Mahnung betreffs der Zufluchtsstätte. V. 1-3 und 7-10 enthalten eine Änderung von [4Mos 35,14], wo drei Zufluchtsorte vorgeschrieben worden, und [5Mos 19] handelt nur von den Städten diesseits des Jordans, welche Josue [Jos 20] bezeichnet. Zur Zeit der Richter waren jene wohl nicht mehr sicher genug, auch flohen Schuldige dorthin und ward an Unschuldigen Rache genommen; zudem waren die Leviten, deren Städte Moses bezeichnet, größtenteils an den Bettelstab gekommen und mit ihrer Geringschätzung sank auch das Anziehen der Asylstädte. - (3) Die [Jos 20,7] bezeichneten drei Städte lagen auf Bergen, mussten also leicht zugänglich gemacht werden. - (4) Gleich fehlt im Hebr. - (5) Da V. 11 noch eine weitere Erklärung bietet, hat auch diese Gesetzeskraft. - (6) Neuerlich. Dieser Vers bietet ein, nicht zwei Beispiele. - (7) Was zu geschehen hat, wenn die Unabsichtlichkeit in Frage gestellt wird [4Mos 35,24] und wie lange der Totschläger in der Asylstadt bleiben soll [4Mos 35,25-28], wird hier nicht wiederholt, wie auch, was [2Mos 21,14] anordnet, dass jeder Altar Asyl bietet, vergl. [1Koe 2,28-34], mit Stillschweigen übergangen wird. - (8) Die Zahl der Städte ward nicht gemehrt, ohne dass ein Prophet über diese Unterlassung klagt. [1Chr 6,57.67.72] sind nach [Jos 21,13.21.32] zu verbessern. (Vergl. auch [Jos 21,8ff] mit [1Chr 6,71.78.80].) - (9) Die mörderische Absicht wird hervorgehoben. - (10) Nach dem Hebr.: Der Stadt der Mörder. - (11) Eine ergänzende Bestimmung zu [4Mos 35,24]. - (12) Unschuldiges Blut bleibt so lange befleckend auf dem Lande liegen, bis es durch Tötung des Schuldigen gesühnt und weggeschafft wird. - (13) Unzeitige Weichheit würde Jahves Segen hemmen. - (14) Vergl. [Spr 22,28]. Die Zeitgenossen Josues bestimmten die Grenzen mit viel öffentlichem, ja mittelbar oder unmittelbar göttlichem Ansehen. Alle Tauschgeschäfte werden verboten. - (15) Ergänzungen zu [2Mos 23,1-9] und [3Mos 19,15ff]. Der Richterstuhl bei dem Heiligtume ist bereits [5Mos 17,9] erwähnt. - (16) Das Recht der Wiedervergeltung wird wohl nur dann streng vollzogen worden sein, wenn der Verleumdete es durchaus streng verlangte, sonst trat eine entsprechende Geldbuße ein. Wie energisch gegen die Überwiesenen eingeschritten ward, so sorgfältig sollte auch die falsche Anwendung des Rechtes verhütet werden. - Weitere Kapitel: 01 | 02 | 03 | 04 | 05 | 06 | 07 | 08 | 09 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | 29 | 30 | 31 | 32 | 33 | 34 |

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