Kategorie:BIBLIA SACRA:AT:2Mos21

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Liber Exodus, Hebraice Veele Semoth. Caput XXI.

Das zweite Buch Moses Exodus Kap. 21


B. Ergänzung zu anderen Geboten (21,1 – 23,19): a. Erste Reihe von neuen Gesetzen (21,2 – 22,30): 1) Gesetz über die Sklaven (V. 1 – 11): Über die männlichen Sklaven (V. 6), über die weiblichen. (V. 11) 2) Gesetz über Körperverletzungen (V. 12 – 36): Über Verletzungen. (V. 12 – 27) aa. Über tödliche Verletzungen (V. 12 – 23): Mord und drei andere Hauptverbrechen. (V. 17) Drei Zusätze zu dem Gesetze über den Mord (V. 18 – 23): Tötung eines Mannes im Streite. (V. 19) Tötung eines Sklaven durch seinen Herrn. (V. 21) Verletzung einer schwangeren Frau. (V. 23) bb. Über Verstümmelungen (V. 24 – 27): Gesetz der Wiedervergeltung. (V. 25) Zusatz betreffs der Sklaven. (V. 27) cc. Drei Zusätze zu dem Gesetze über Verletzungen (V. 28 – 36): Betreffs des stößigen Stieres (V. 32), des in den Brunnen gefallenen Zugtiers (V. 34), gegenseitiger Verletzung von Tieren.

1. Hæc sunt judicia quæ propones eis.
2. Si emeris servum Hebræum, sex annis serviet tibi: in septimo egredietur liber gratis.

3. Cum quali veste intraverit, cum tali exeat: si habens uxorem, et uxor egredietur simul.

4. Sin autem dominus dederit illi uxorem, et pepererit filios et filias: mulier et liberi ejus erunt domini sui, ipse vero exibit cum vestitu suo.

5. Quod si dixerit servus: Diligo dominum meum et uxorem ac liberos, non egrediar liber:
6. Offeret eum dominus diis, et applicabitur ad ostium et postes, perforabitque aurem ejus subula: et erit ei servus in sæculum.

7. Si quis vendiderit filiam suam in famulam, non egredietur sicut ancillæ exire consueverunt.
8. Si displicuerit oculis domini sui cui tradita fuerat, dimittet eam: populo autem alieno vendendi non habebit potestatem, si spreverit eam.

9. Sin autem filio suo desponderit eam, juxta morem filiarum faciet illi.

10. Quod si alteram ei acceperit, providebit puellæ nuptias, et vestimenta, et pretium pudicitiæ non negabit.

11. Si tria ista non fecerit, egredietur gratis absque pecunia.

12. Qui percusserit hominem volens occidere, morte moriatur.

13. Qui autem non est insidiatus, sed Deus illum tradidit in manus ejus: constituam tibi locum in quem fugere debeat.
14. Si quis per industriam occiderit proximum suum, et per insidias: ab altari meo evelles eum, ut moriatur.
15. Qui percusserit patrem suum aut matrem, morte moriatur.
16. Qui furatus fuerit hominem, et vendiderit eum, convictus noxæ, morte moriatur.
17. Qui maledixerit patri suo, vel matri, morte moriatur.

18. Si rixati fuerint viri, et percusserit alter proximum suum lapide vel pugno, et ille mortuus non fuerit, sed jacuerit in lectulo:
19. Si surrexerit, et ambulaverit foris super baculum suum, innocens erit qui percusserit, ita tamen ut operas ejus, et impensas in medicos restituat.

20. Qui percusserit servum suum, vel ancillam virga, et mortui fuerint in manibus ejus, criminis reus erit.
21. Sin autem uno die vel duobus supervixerit, non subjacebit pœnæ, quia pecunia illius est.

22. Si rixati fuerint viri, et percusserit quis mulierem prægnantem, et abortivum quidem fecerit, sed ipsa vixerit: subjacebit damno quantum maritus mulieris expetierit, et arbitri judicaverint.

23. Sin autem mors ejus fuerit subsecuta, reddet animam pro anima,
24. Oculum pro oculo, dentem pro dente, manum pro manu, pedem pro pede,
25. Adustionem pro adustione, vulnus pro vulnere, livorem pro livore.
26. Si percusserit quispiam oculum servi sui aut ancillæ, et luscos eos fecerit, dimittet eos liberos pro oculo quem eruit.
27. Dentem quoque si excusserit servo vel ancillæ suæ, similiter dimittet eos liberos.
28. Si bos cornu percusserit virum aut mulierem, et mortui fuerint, lapidibus obruetur: et non comedentur carnes ejus, dominus quoque bovis innocens erit.
29. Quod si bos cornupeta fuerit ab heri et nudiustertius, et contestati sunt dominum ejus, nec recluserit eum, occideritque virum aut mulierem: et bos lapidibus obruetur, et dominum ejus occident.
30. Quod si pretium fuerit ei impositum, dabit pro anima sua quidquid fuerit postulatus.
31. Filium quoque et filiam si cornu percusserit, simili sententiæ subjacebit.
32. Si servum, ancillamque invaserit, triginta siclos argenti domino dabit, bos vero lapidibus opprimetur.

33. Si quis aperuerit cisternam, et foderit, et non operuerit eam, cecideritque bos aut asinus in eam,
34. Reddet dominus cisternæ pretium jumentorum: quod autem mortuum est, ipsius erit.
35. Si bos alienus bovem alterius vulneraverit, et ille mortuus fuerit: vendent bovem vivum, et divident pretium, cadaver autem mortui inter se dispertient.
36. Sin autem sciebat quod bos cornupeta esset ab heri et nudiustertius, et non custodivit eum dominus suus: reddet bovem pro bove, et cadaver integrum accipiet.

1. Dies sind die Rechtssatzungen,1 die du ihnen vorlegen sollst.
2. Wenn du einen hebräischen2 Knecht kaufst, so diene er dir sechs Jahre;3 im siebenten Jahre soll er ohne Entgelt frei werden.4 [5Mos 15,12, Jer 34,14]
3. Mit dem Kleide, in dem er eintrat, mit einem solchen5 soll er wieder gehen; hatte er ein Weib, so soll auch sein Weib mit ihm fortziehen.
4. Hat aber sein Herr ihm ein Weib gegeben, und diese ihm Söhne und Töchter geboren, so sollen das Weib6 und ihre Kinder dem Herrn gehören, er aber soll in seinem Kleide7 entlassen werden.
5. Sagt aber der Knecht: Ich habe meinen Herrn und mein Weib und meine Kinder lieb, ich will nicht frei werden,
6. so führe ihn der Herr vor die Obrigkeit am Heiligtume, und8 stelle ihn an die Türpfosten, und durchbohre sein Ohr9 mit einem Pfriemen: so soll er dann für immer sein Knecht sein.10
7. Hat jemand seine Tochter als Magd verkauft, so soll sie nicht weggehen, wie Mägde11 wegzugehen pflegen.
8. Missfällt sie aber den Augen ihres Herrn, dem sie übergeben worden,12 so entlasse er sie; doch an ein fremdes Volk sie zu verkaufen, soll er nicht das Recht haben, wenn er sie verschmäht.
9. Wenn er sie aber seinem Sohne verlobt hat, so soll er sie wie seine eigene Tochter behandeln.
10. Nimmt er ihm eine andere,13 so soll er für das Mädchen um eine Heirat sorgen, auch Kleidung und den Preis der Jungfrauschaft darf er ihr nicht verweigern.
11. Wenn er diese drei Dinge nicht leistet, so soll sie ohne Entschädigung, ohne Lösegeld frei werden.
12. Wer einen Menschen erschlägt, mit der Absicht, ihn zu töten, der soll des Todes sterben.14 [3Mos 24,17]
13. Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat ihn Gott in seine Hände fallen lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, an den er fliehen soll.15 [5Mos 19,2]
14. Wenn jemand seinen Nächsten mit Vorsatz und Hinterlist erschlägt, so sollst du ihn von meinem Altare wegreißen, dass er sterbe.16
15. Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt,17 soll des Todes sterben.
16. Wer einen Menschen raubt und ihn verkauft, und des Verbrechens überwiesen wird,18 soll des Todes sterben.
17. Wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll des Todes sterben.19 [3Mos 20,9, Spr 20,20, Mt 15,4, Mk 7,10]
18. Wenn Männer einen Streit haben,20 und einer schlägt den andern mit einem Steine oder mit der Faust, und dieser stirbt zwar nicht, wird aber bettlägerig,
19. und kommt wieder auf, und geht an seinem Stabe herum: so soll der, welcher ihn geschlagen hat, straflos sein, für die Versäumnis jedoch und die Kosten wegen der Ärzte soll er ihm Ersatz leisten.
20. Wer seinen Knecht21 oder seine Magd mit dem Stabe schlägt, so dass sie unter seiner Hand sterben, soll der Strafe anheimfallen.
21. Wenn aber der Getroffene noch einen oder zwei Tage am Leben bleibt, so soll er straflos ausgehen; denn er hat ihm sein Geld gekostet.22
22. Wenn Männer einen Streit haben und einer verletzt dabei ein schwangeres Weib,23 so dass ihr die Frucht abgeht, sie aber am Leben bleibt,24 so soll er um Geld gestraft werden, so viel der Mann des Weibes fordert und die Schiedsrichter zuerkennen. [5Mos 25,11.12]
23. Folgt aber ihr Tod, so soll er Leben um Leben geben,
24. Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
25. Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule.25 [3Mos 24,20, 5Mos 19,21, Mt 5,38]
26. Wenn jemand seinem Knecht oder seiner Magd in das Auge schlägt und sie auf demselben blind macht, soll er sie für das Auge, das er ausgeschlagen hat, frei entlassen.
27. Und wenn er seinem Knechte oder seiner Magd einen Zahn ausschlägt, so soll er sie gleichfalls freilassen.26
28. Wenn ein Rind einen Mann oder ein Weib stößt und sie sterben, so soll es gesteinigt werden;27 sein Fleisch soll nicht gegessen werden, aber der Herr des Rindes soll straflos sein.28
29. Wenn aber das Rind schon längst stößig war und man hat es seinem Herrn angezeigt, er aber hat es nicht verwahrt, so soll das Rind, wenn es einen Mann oder ein Weib getötet hat, gesteinigt werden, und auch seinen Herrn soll man töten.
30. Wird ihm aber ein Lösegeld auferlegt,29 so soll er für sein Leben so viel geben, wie von ihm gefordert wird.
31. Und wenn das Rind einen Knaben oder ein Mädchen30 niederstößt, so soll es dem nämlichen Urteile unterliegen.
32. Wenn es einen Knecht oder eine Magd anfällt, so sollen ihrem Herrn dreißig Sekel Silbers31 gezahlt, das Rind aber soll gesteinigt werden.
33. Wenn jemand eine Zisterne offen lässt, oder neu gräbt, und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Rind oder ein Esel in dieselbe,
34. so soll der Eigentümer der Zisterne den Wert der Tiere erstatten; das tot gebliebene aber soll ihm dafür gehören.
35. Stößt das Rind jemandes das Rind eines andern, dass dieses stirbt, so sollen sie das noch lebende Rind verkaufen und den Gelderlös teilen, und auch den Körper des toten sollen sie unter sich teilen.
36. Wusste aber der Herr, dass das Rind schon längst stößig war, und hütete es nicht, so soll er als Ersatz für das Rind ein anderes geben, und der Körper des toten Rindes soll ihm ganz gehören.

Fußnote

Kap. 21 (1) Die Aufschrift gilt für alle Gesetze. Kap. 21 – 23. Zwei im Levit. Häufig wiederkehrende Formeln zeichnen den Abschnitt aus: [2Mos 22,31] und [2Mos 23,13]. Ein feierlicher Schluss [2Mos 23,20-33]. Den einzelnen Formeln, welche den Text teilen, ist in demselben Verse eine kürzere Vorschrift beigefügt. Vielleicht sollten längere und kürzere Vorschriften den heiligen Zahlen entsprechend in jedem Abschnitte sein. Erster Abschnitt (21,2 – 22,30) 3x3. Zweiter Abschnitt (22,31 – 23,12) 3. Dritter Abschnitt (23,13 – 23,19) 2x3. Zwischen diesen Gesetzen und während dies alte Heiligtum noch bestand, und den anderen nach Errichtung des neuen Zeltes besteht ein gewisser Parallelismus. Das Moses einige Gesetze mehr betont, andere Vorschriften mit Stillschweigen übergeht, geschieht wohl mit Rücksicht auf die bösen Neigungen des Volkes. Einige Vorschriften waren nicht in der Wüste zu beobachten, sondern erst als das auserwählte Volk Städte hatte [2Mos 21,13] und Äcker bebaute [2Mos 22,5, 2Mos 23,10ff14ff], stammten also vielleicht schon aus Chaldäa oder aus der Zeit vor der Sündflut. Das Sabbatjahr wird kurz erklärt, war also wohl schon bekannt. [2Mos 21,2, 2Mos 23,11] Das Gesetz [2Mos 20,22-26] gilt bereits für den Altar, der dem Aaronischen vorausgeht; die Vorschrift [2Mos 21,6] ist sicher von den Voreltern ererbt. - (2) Das Gleiche gilt nicht für Nichthebräer. [3Mos 25,44ff] - (3) Nicht von Anfang der Knechtschaft an gerechnet, sondern mit dem Sabbatsjahre. Vergl. [2Mos 23,11, 5Mos 15,1.12]. Den Grund siehe [5Mos 15,15]. - (4) Ein Israelit konnte sich wegen Armut in die Knechtschaft verkaufen [3Mos 25,39], ebenso seine Kinder. [2Mos 21,7] Ein Dieb, der nicht im Stande war, Ersatz zu leisten, wurde verkauft [2Mos 22,3], ebenso ein zahlungsunfähiger Schuldner. [2Sam 4,1] Dies gesamte Gesetz bestand wohl bereits vor Moses. - (5) Hebr.: allein. - (6) Wenn sie eine Nichthebräerin ist, denn eine Hebräerin muss gleichfalls frei werden. - (7) Hebr.: Allein. - (8) Besser: oder. - (9) An der Tür des Hauses. [5Mos 15,17] - (10) Zum Zeichen, dass er nun gleichsam an das Haus angenagelt ist. - (11) So auch Septuag, die anderen Übersetzungen: Knechte (von denen V. 2 – 5 die Rede war). Die Mägde haben noch einen andern Weg, der Sklaverei ledig zu werden, die Heirat. - (12) Der sie sich verlobt hatte. - (13) Der Vater, zu der ersten Frau hinzu. Daher hat er ihr Speise, Kleidung, Bett zu gewähren. - (14) Dieses Gesetz ist uralt, deshalb wird nicht unterschieden zwischen Hebräern und Nichthebräern. - (15) Vergl. [5Mos 19,2, 4Mos 35,6.11ff, Jos 20]. Zuerst scheinen nicht Städte, sondern Altäre (V. 14) Zufluchtsorte gewesen zu sein. Vergl. [1Koe 2,28ff]. - (16) Vergl. [1Koe 2,30.31]. - (17) Auch wenn der Tod der Eltern nicht gefolgt ist. - (18) Hebr.: Er mag ihn verkauft haben oder derselbe mag noch bei ihm vorgefunden werden. - (19) [3Mos 20,9] In der Septuag folgt dieser Vers auf 15. So ward die Verfluchung der Eltern der Lästerung Gottes [3Mos 24,16] gleichgestellt. Auch Widersetzlichkeit gegen die Eltern ward mit dem Tode bestraft. [5Mos 21,21] - (20) Ein zufällig entstandener Streit zwischen Israeliten. - (21) Die Sklaven scheinen meist Nichthebräer gewesen zu sein. [3Mos 25,44] - (22) Ein einem Sklaven angetanes Unrecht war geringer anzuschlagen, als das einem Freien zugefügte. - (23) Indem er sie vielleicht dem Stärkeren entreißen will. [5Mos 25,11] - (24) Hebr.: Wenn Kinder hervorgehen und kein Tod eintritt (weder der Mutter, noch des Kindes) - (25) Nach der Bestimmung der Richter. Der Leidenschaft wird nicht freier Spielraum gewährt. (Aug.) - (26) Andere Fälle werden ähnlich behandelt. - (27) Vergl. [1Mos 9,5]. Die Tiere sind zum Nutzen des Menschen da. - (28) Er hat nichts zu bezahlen. - (29) Vom Richter. - (30) Die noch nicht erwachsen sind. - (31) Ungefähr 75 Mark. Dies war der Preis eines Sklaven. Um so viel beiläufig verkaufte Judas den Herrn. - Weitere Kapitel: 01 | 02 | 03 | 04 | 05 | 06 | 07 | 08 | 09 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | 29 | 30 | 31 | 32 | 33 | 34 | 35 | 36 | 37 | 38 | 39 | 40 |

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