Kategorie:BIBLIA SACRA:AT:4Mos35
Liber Numeri, Hebraice Vaiedabber. Caput XXXV.
Das vierte Buch Moses Numeri Kap. 35
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1. Hæc quoque locutus est Dominus ad Moysen in campestribus Moab supra Jordanem, contra Jericho:
9. Ait Dominus ad Moysen: 13. De ipsis autem urbibus, quæ ad fugitivorum subsidia separantur, 14. Tres erunt trans Jordanem, et tres in terra Chanaan, 16. Si quis ferro percusserit, et mortuus fuerit qui percussus est: reus erit homicidii, et ipse morietur. 18. Si ligno percussus interierit: percussoris sanguine vindicabitur. 19. Propinquus occisi homicidam interficiet, statim ut apprehenderit eum, interficiet. 22. Quod si fortuitu, et absque odio, 23. Et inimicitiis quidquam horum fecerit, 26. Si interfector extra fines urbium, quæ exsulibus deputatæ sunt, 27. Fuerit inventus, et percussus ab eo qui ultor est sanguinis: absque noxa erit qui eum occiderit. 29. Hæc sempiterna erunt, et legitima in cunctis habitationibus vestris. 31. Non accipietis pretium ab eo, qui reus est sanguinis, statim et ipse morietur. 32. Exsules et profugi ante mortem Pontificis nullo modo in urbes suas reverti poterunt: 34. Atque ita emundabitur vestra possessio, me commorante vobiscum: ego enim sum Dominus qui habito inter filios Israel.
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1. Auch dies redete der Herr zu Moses in den Ebenen Moabs, am Jordan, Jericho gegenüber: |
Fußnote
Kap. 35 (1) Ein Verbot, sich auf eigene Kosten in anderen Städten anzusiedeln, ist damit nicht ausgesprochen. - (2) Hebr.: Ellen. 1000 Ellen etwa 484 Meter. - (3) 2000 Ellen sind etwa 968 Meter. Also an jeder der vier Seiten der Stadt soll je eine 2000 x 1000 Quadratellen, d. i. 46,8 Hektar messende Trist für die Leviten vorhanden sein. - (4) Hebr.: Dies soll ihnen als Weidetrift bei den Städten zufallen. - (5) Den Stämmen. - (6) Diese Vorschrift gründet sich auf das Gesetz der Wiedervergeltung [1Mos 9,5ff, 2Mos 21,23ff] und das Gesetz der Rache. [1Mos 4,14] Sie führt die Anordnung [2Mos 21,12ff] weiter aus. Diese Bestimmung ist dem Gesetze [5Mos 19,1-13] verwandt. - (7) Bei denen der Beweis für die Absichtlichkeit nicht zu bringen ist. - (8) Der Bluträcher, Goel, war wohl in der gleichen Ordnung, die für die Leviratsehe galt [Rut 3,12] und in der das Recht des Wiederkaufes zur Anwendung kam, [3Mos 25,25] verpflichtet. Er handelte hierbei im Namen der ganzen Verwandtschaft [2Sam 14,7.11] und wurde nach alter Sitte so lange für unehrlich gehalten, bis er seine Pflicht erfüllt. - (9) Auch Nichthebräer. - (10) V. 17, V. 18 nach dem Hebr.: Wenn er mit einem Steine, den er in der Hand führte und durch den einer getötet werden kann, auf jemanden wirft. Wenn er ihn mit einem hölzernen Geräte, das er in der Hand führte und durch das einer getötet werden kann, geschlagen hat. - (11) Es wird ihm die Pflicht auferlegt, wenn nämlich der Mord entweder notorisch oder gerichtlich (V. 24) als beabsichtigt festgestellt ist. Wer mit solchen Waffen den Nächsten angreift, wird als Mörder angesehen. Anders wer mit der Hand angreift oder aus der Ferne etwas, eine Stein oder Pfeil mit der Hand auf einen anderen entsendet, denn solche Dinge treffen bisweilen zufällig, daher ist in solchen Fällen die Absicht erst zu beweisen. - (12) Nähere Erklärung zu [2Mos 21,18]. - (13) Hebr.: Irgend ein Gerät auf ihn geworfen oder irgend einen Stein, durch den einer getötet werden kann, auf ihn fallen lassen. - (14) Hebr.: so soll die Gemeinde nach obigen Bestimmungen schiedsrichterlich zwischen dem Totschläger und dem Bluträcher entscheiden. - (15) Vielleicht ist ein zweifaches Gericht anzunehmen: eines vor den Ältesten der Stadt über die Zulassung des Totschlägers, das andere vor den Verwandten als Anklägern. (V. 24) Das letztere hielt wohl der Hohepriester, vor den der Totschläger zur Stiftshütte aus dem Zufluchtsort geführt ward, um, wenn der Ausspruch günstig lautete, dorthin zurückgeführt zu werden. Wer unschuldig einen anderen getötet, musste in der Stadt der Zuflucht nicht zur Strafe bleiben, sondern damit ihm und anderen Scheu eingeflößt ward, Menschenblut zu vergießen. - (16) Starb der Hohepriester, so hörte mit dem Tode des Richters die Wirksamkeit dieses Richterspruches auf. Übrigens sicherte auch nur die Stadt der Zuflucht das Leben des Totschlägers. Gott mochte diesen Zeitpunkt bestimmt haben, um ein erhabenes Vorbild von der großen Wahrheit zu geben, dass die Menschen, die er in seiner unendlichen Barmherzigkeit als solche betrachtet, welche mehr aus Schwachheit und Unwissenheit, als aus Bosheit sündigten (vergl. [Apg 3,17]), erst nach dem Tode Jesu Christi in ihr himmlisches Vaterland aufgenommen werden konnten. (Hier.) - (17) Hebr.: Außerhalb des Bereiches der Stadt, in die er geflohen war und Zuflucht gefunden hatte. - (18) Der Tod wird vom Bluträcher im gegebenen Falle nicht als Strafe des Mordes verursacht, denn von solchem war ja der Flüchtling frei erkannt, sondern nach dem Willen der Verwandten zur Strafe der Vernachlässigung des göttlichen Gebotes sich durch Bewohnung der Zufluchtsstatt aller Gefahr zu entziehen. So ward die Scheu vor jeder selbst unfreiwilligen Tötung gemehrt. - (19) Der unschuldiges Blut vergossen hat. - (20) Hebr.: Vielmehr soll er. - (21) Hebr.: Auch dürft ihr kein Lösegeld zu dem Zwecke annehmen, dass jemand nicht in die Zufluchtsstadt zu fliehen braucht, sondern noch vor dem Tode des Priesters irgendwo im Lande wohnen darf. - (22) Fehlt im Hebr. Wie jede Sünde das Land verunreinigt, in dem sie geschehen, so auch der Mord. Solche Verunreinigung des Landes Gottes aber bringt nicht nur dem Schuldigen Gefahr, sondern auch dem ganzen Volke. Darum ist als Sühne vor allem das Blut des Schuldigen darzubringen. - (23) Eine schöne Steigerung: Unschuldig vergossenes Blut befleckt das Land, in dem ihr wohnt – in dem Jahve wohnt. - Weitere Kapitel: 01 | 02 | 03 | 04 | 05 | 06 | 07 | 08 | 09 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | 29 | 30 | 31 | 32 | 33 | 34 | 36 |
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