Kategorie:BIBLIA SACRA:AT:4Mos35: Unterschied zwischen den Versionen

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11. so bestimmet die Städte, welche als Zuflucht für Flüchtlinge dienen sollen,<sup>6</sup> welche unvorsätzlich<sup>7</sup> Blut vergossen haben. <br/>
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12. Wenn der Flüchtling in diesen weilt, so soll der Verwandte des Ermordeten<sup>8</sup> ihn nicht töten dürfen, bis er vor die Gemeinde gestellt und seine Sache gerichtlich verhandelt ist. <br/>
12. Wenn der Flüchtling in diesen weilt, so soll der Verwandte des Ermordeten<sup>8</sup> ihn nicht töten dürfen, bis er vor die Gemeinde gestellt und seine Sache gerichtlich verhandelt ist. <br/>
13. Von den Städten aber, welche den Flüchtlingen zur Flucht bestimmt werden, [''[[:Kategorie:BIBLIA SACRA:AT:5Mos04|5Mos 4,41]], [[:Kategorie:BIBLIA SACRA:AT:Jos20|Jos 20,7.8]]''] <br/>
13. Von den Städten aber, welche den Flüchtlingen zur Zuflucht bestimmt werden, [''[[:Kategorie:BIBLIA SACRA:AT:5Mos04|5Mos 4,41]], [[:Kategorie:BIBLIA SACRA:AT:Jos20|Jos 20,7.8]]''] <br/>
14. sollen drei jenseits des Jordans und drei im Lande Chanaan sein, <br/>
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15. sowohl für die Söhne Israels, wie für die Ankömmlinge und Fremden,<sup>9</sup> damit dahin fliehe, wer unvorsätzlich Blut vergossen hat. <br/>
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30. Ein Mörder soll auf die Aussage von Zeugen hin gestraft werden. Auf das Zeugnis eines Zeugen hin soll niemand verurteilt werden. <br/>
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31. Ihr sollt kein Lösegeld von einem annehmen, der Blutschuld auf sich geladen hat,<sup>19</sup> er soll alsbald<sup>20</sup> auch selbst sterben. <br/>
31. Ihr sollt kein Lösegeld von einem annehmen, der Blutschuld auf sich geladen hat,<sup>19</sup> er soll alsbald<sup>20</sup> auch selbst sterben. <br/>
32. Verwiesene und Flüchtlinge sollen auf keine Weise vor dem Tode des Hohenpriesters in ihre Städte zurückkehren können;<sup>21</sup> <br/>
32. Verwiesene und Flüchtige sollen auf keine Weise vor dem Tode des Hohenpriesters in ihre Städte zurückkehren können;<sup>21</sup> <br/>
33. damit ihr das Land eures Wohnsitzes nicht entweihet, denn durch das Blut Unschuldiger<sup>22</sup> wird es befleckt und kann nicht anders entsühnt werden, als durch das Blut dessen, der das Blut eines andern vergossen hat. [''[[:Kategorie:BIBLIA SACRA:AT:1Mos09|1Mos 9,6]]''] <br/>
33. damit ihr das Land eures Wohnsitzes nicht entweihet, denn durch das Blut Unschuldiger<sup>22</sup> wird es befleckt und kann nicht anders entsühnt werden, als durch das Blut dessen, der das Blut eines andern vergossen hat. [''[[:Kategorie:BIBLIA SACRA:AT:1Mos09|1Mos 9,6]]''] <br/>
34. So werde euer Erbbesitz rein gehalten, da ich in eurer Mitte wohne; denn ich bin der Herr, der inmitten der Söhne Israels wohnt.<sup>23</sup> <br/>
34. So werde euer Erbbesitz rein gehalten, da ich in eurer Mitte wohne; denn ich bin der Herr, der inmitten der Söhne Israels wohnt.<sup>23</sup> <br/>

Aktuelle Version vom 16. März 2023, 08:15 Uhr

Liber Numeri, Hebraice Vaiedabber. Caput XXXV.

Das vierte Buch Moses Numeri Kap. 35


c. Vorschrift, Städte auszuwählen, welche den Leviten gehören sollen (V. 8) und Zufluchtsstädte zu bestimmen. (V. 15) Bei dieser Gelegenheit wird das Gesetz von der Bestrafung des freiwilligen und nicht freiwilligen Totschlages gegeben.

1. Hæc quoque locutus est Dominus ad Moysen in campestribus Moab supra Jordanem, contra Jericho:
2. Præcipe filiis Israel ut dent Levitis de possessionibus suis
3. Urbes ad habitandum, et suburbana earum per circuitum: ut ipsi in oppidis maneant, et suburbana sint pecoribus ac jumentis:
4. Quæ a muris civitatum forinsecus, per circuitum, mille passuum spatio tendentur.
5. Contra orientem duo millia erunt cubiti, et contra meridiem similiter erunt duo millia: ad mare quoque, quod respicit ad occidentem, eadem mensura erit, et septentrionalis plaga æquali termino finietur: eruntque urbes in medio, et foris suburbana.
6. De ipsis autem oppidis, quæ Levitis dabitis, sex erunt in fugitivorum auxilia separata, ut fugiat ad ea qui fuderit sanguinem: et exceptis his, alia quadraginta duo oppida,


7. Id est, simul quadraginta octo cum suburbanis suis.
8. Ipsæque urbes, quæ dabuntur de possessionibus filiorum Israel, ab his, qui plus habent, plures auferentur: et qui minus, pauciores: singuli juxta mensuram hereditatis suæ dabunt oppida Levitis.

9. Ait Dominus ad Moysen:
10. Loquere filiis Israel, et dices ad eos: Quando transgressi fueritis Jordanem in terram Chanaan,
11. Decernite quæ urbes esse debeant in præsidia fugitivorum, qui nolentes sanguinem fuderint:
12. In quibus cum fuerit profugus, cognatus occisi non poterit eum occidere, donec stet in conspectu multitudinis, et causa illius judicetur.

13. De ipsis autem urbibus, quæ ad fugitivorum subsidia separantur,

14. Tres erunt trans Jordanem, et tres in terra Chanaan,
15. Tam filiis Israel quam advenis atque peregrinis, ut confugiat ad eas qui nolens sanguinem fuderit.

16. Si quis ferro percusserit, et mortuus fuerit qui percussus est: reus erit homicidii, et ipse morietur.
17. Si lapidem jecerit, et ictus occubuerit: similiter punietur.

18. Si ligno percussus interierit: percussoris sanguine vindicabitur.

19. Propinquus occisi homicidam interficiet, statim ut apprehenderit eum, interficiet.
20. Si per odium quis hominem impulerit, vel jecerit quippiam in eum per insidias:
21. Aut cum esset inimicus, manu percusserit, et ille mortuus fuerit: percussor homicidii reus erit: cognatus occisi statim ut invenerit eum, jugulabit.

22. Quod si fortuitu, et absque odio,

23. Et inimicitiis quidquam horum fecerit,
24. Et hoc audiente populo fuerit comprobatum, atque inter percussorem et propinquum sanguinis quæstio ventilata:
25. Liberabitur innocens de ultoris manu, et reducetur per sententiam in urbem, ad quam confugerat, manebitque ibi, donec sacerdos magnus, qui oleo sancto unctus est, moriatur.

26. Si interfector extra fines urbium, quæ exsulibus deputatæ sunt,

27. Fuerit inventus, et percussus ab eo qui ultor est sanguinis: absque noxa erit qui eum occiderit.
28. Debuerat enim profugus usque ad mortem Pontificis in urbe residere: postquam autem ille obierit, homicida revertetur in terram suam.

29. Hæc sempiterna erunt, et legitima in cunctis habitationibus vestris.
30. Homicida sub testibus punietur: ad unius testimonium nullus condemnabitur.

31. Non accipietis pretium ab eo, qui reus est sanguinis, statim et ipse morietur.

32. Exsules et profugi ante mortem Pontificis nullo modo in urbes suas reverti poterunt:
33. Ne polluatis terram habitationis vestræ, quæ insontium cruore maculatur: nec aliter expiari potest, nisi per ejus sanguinem, qui alterius sanguinem fuderit.

34. Atque ita emundabitur vestra possessio, me commorante vobiscum: ego enim sum Dominus qui habito inter filios Israel.


1. Auch dies redete der Herr zu Moses in den Ebenen Moabs, am Jordan, Jericho gegenüber:
2. Befiehl den Söhnen Israels, dass sie den Leviten von ihrem Erbbesitze [Jos 21,2]
3. Städte zum Wohnen geben mit den Fluren derselben ringsum, damit diese in den Städten wohnen können1 und für ihre Herden und ihr Vieh die Fluren haben,
4. welche sich von den Mauern der Städte tausend Schritte2 weit ringsum erstrecken sollen.
5. Gegen Osten sollen zweitausend Ellen3 sein, und gegen Süden ebenso zweitausend Ellen; und gegen das Meer, das im Westen liegt, das gleiche Maß, und die Nordseite soll durch eine gleich lange Grenze abgeschlossen werden; so werden die Städte in der Mitte sein, und die Fluren außen herum.4
6. Von den Städten aber, welche ihr den Leviten geben werdet, sollen sechs als Zufluchtsstätten für Flüchtlinge abgesondert sein, dass dahin fliehen kann, wer Blut vergossen hat; und außer diesen sollt ihr ihnen andere zweiundvierzig Städte geben, [2Mos 21,13, 5Mos 4,41, 5Mos 19,2, Jos 20,2]
7. das ist zusammen achtundvierzig Städte mit ihren Fluren.
8. Von diesen Städten, welche ihnen von dem Besitze der Söhne Israels zu Teil werden, sollen denen,5 welche mehr besitzen, mehrere genommen werden, und denen, welche weniger besitzen, wenigere; alle sollen nach Maßgabe ihres Erbbesitzes den Leviten Städte geben.
9. Der Herr sprach zu Moses:
10. Rede zu den Söhnen Israels und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan in das Land Chanaan gezogen seid,
11. so bestimmet die Städte, welche als Zuflucht für Flüchtlinge dienen sollen,6 welche unvorsätzlich7 Blut vergossen haben.
12. Wenn der Flüchtling in diesen weilt, so soll der Verwandte des Ermordeten8 ihn nicht töten dürfen, bis er vor die Gemeinde gestellt und seine Sache gerichtlich verhandelt ist.
13. Von den Städten aber, welche den Flüchtlingen zur Zuflucht bestimmt werden, [5Mos 4,41, Jos 20,7.8]
14. sollen drei jenseits des Jordans und drei im Lande Chanaan sein,
15. sowohl für die Söhne Israels, wie für die Ankömmlinge und Fremden,9 damit dahin fliehe, wer unvorsätzlich Blut vergossen hat.
16. Wenn jemand mit einem Eisen schlägt, so dass der Getroffene stirbt, so soll er des Mordes schuldig sein und sterben.
17. Wer einen Stein auf jemanden wirft, so dass der Getroffene tot bleibt, soll ebenso gestraft werden.
18. Wird jemand mit einem Holze geschlagen und bleibt tot, so soll er mit dem Blute dessen, der ihn geschlagen, gerächt werden.10
19. Der nächste Verwandte des Erschlagenen töte den Mörder; sogleich, wenn er ihn findet, soll er ihn töten.11
20. Wer einen Menschen aus Hass stößt, oder mit Hinterlist etwas auf ihn wirft, [5Mos 19,11]
21. oder, wenn er ihm feind war, ihn mit der Hand so schlägt, dass jener stirbt, so ist der, welcher geschlagen hat, des Mordes schuldig; der Verwandte des Getöteten mag ihn töten, sobald er ihn findet.12
22. Wenn aber jemand unversehens und ohne Hass
23. und Feindschaft etwas dergleichen tut,13
24. und dies vor dem Volke erwiesen,14 und der Bluthandel zwischen dem Täter und dem Blutsverwandten untersucht ist,
25. so soll er als unschuldig aus der Hand des Rächers befreit und durch Urteilsspruch in die Stadt zurückgeführt werden,15 in die er geflohen war, und soll daselbst bleiben, bis der Hohepriester, der mit dem heiligen Öle gesalbt ist, stirbt.16
26. Wenn aber der Totschläger außerhalb des Bereiches der Städte, welche den Flüchtigen angewiesen sind,17
27. gefunden und von dem Bluträcher erschlagen wird, so soll der, welcher ihn getötet hat, schuldlos18 sein;
28. denn der Flüchtling hätte bis zum Tode des Hohenpriesters in der Stadt bleiben sollen. Nachdem aber dieser gestorben ist, darf der Totschläger wieder in sein Land zurückkehren.
29. Dies soll als ewig verpflichtende Bestimmung in allen euren Wohnsitzen gelten.
30. Ein Mörder soll auf die Aussage von Zeugen hin gestraft werden. Auf das Zeugnis eines Zeugen hin soll niemand verurteilt werden.
31. Ihr sollt kein Lösegeld von einem annehmen, der Blutschuld auf sich geladen hat,19 er soll alsbald20 auch selbst sterben.
32. Verwiesene und Flüchtige sollen auf keine Weise vor dem Tode des Hohenpriesters in ihre Städte zurückkehren können;21
33. damit ihr das Land eures Wohnsitzes nicht entweihet, denn durch das Blut Unschuldiger22 wird es befleckt und kann nicht anders entsühnt werden, als durch das Blut dessen, der das Blut eines andern vergossen hat. [1Mos 9,6]
34. So werde euer Erbbesitz rein gehalten, da ich in eurer Mitte wohne; denn ich bin der Herr, der inmitten der Söhne Israels wohnt.23

Fußnote

Kap. 35 (1) Ein Verbot, sich auf eigene Kosten in anderen Städten anzusiedeln, ist damit nicht ausgesprochen. - (2) Hebr.: Ellen. 1000 Ellen etwa 484 Meter. - (3) 2000 Ellen sind etwa 968 Meter. Also an jeder der vier Seiten der Stadt soll je eine 2000 x 1000 Quadratellen, d. i. 46,8 Hektar messende Trift für die Leviten vorhanden sein. - (4) Hebr.: Dies soll ihnen als Weidetrift bei den Städten zufallen. - (5) Den Stämmen. - (6) Diese Vorschrift gründet sich auf das Gesetz der Wiedervergeltung [1Mos 9,5ff, 2Mos 21,23ff] und das Gesetz der Rache. [1Mos 4,14] Sie führt die Anordnung [2Mos 21,12ff] weiter aus. Diese Bestimmung ist dem Gesetze [5Mos 19,1-13] verwandt. - (7) Bei denen der Beweis für die Absichtlichkeit nicht zu bringen ist. - (8) Der Bluträcher, Goel, war wohl in der gleichen Ordnung, die für die Leviratsehe galt [Rut 3,12] und in der das Recht des Wiederkaufes zur Anwendung kam, [3Mos 25,25] verpflichtet. Er handelte hierbei im Namen der ganzen Verwandtschaft [2Sam 14,7.11] und wurde nach alter Sitte so lange für unehrlich gehalten, bis er seine Pflicht erfüllt. - (9) Auch Nichthebräer. - (10) V. 17, V. 18 nach dem Hebr.: Wenn er mit einem Steine, den er in der Hand führte und durch den einer getötet werden kann, auf jemanden wirft. Wenn er ihn mit einem hölzernen Geräte, das er in der Hand führte und durch das einer getötet werden kann, geschlagen hat. - (11) Es wird ihm die Pflicht auferlegt, wenn nämlich der Mord entweder notorisch oder gerichtlich (V. 24) als beabsichtigt festgestellt ist. Wer mit solchen Waffen den Nächsten angreift, wird als Mörder angesehen. Anders wer mit der Hand angreift oder aus der Ferne etwas, eine Stein oder Pfeil mit der Hand auf einen anderen entsendet, denn solche Dinge treffen bisweilen zufällig, daher ist in solchen Fällen die Absicht erst zu beweisen. - (12) Nähere Erklärung zu [2Mos 21,18]. - (13) Hebr.: Irgend ein Gerät auf ihn geworfen oder irgend einen Stein, durch den einer getötet werden kann, auf ihn fallen lassen. - (14) Hebr.: so soll die Gemeinde nach obigen Bestimmungen schiedsrichterlich zwischen dem Totschläger und dem Bluträcher entscheiden. - (15) Vielleicht ist ein zweifaches Gericht anzunehmen: eines vor den Ältesten der Stadt über die Zulassung des Totschlägers, das andere vor den Verwandten als Anklägern. (V. 24) Das letztere hielt wohl der Hohepriester, vor den der Totschläger zur Stiftshütte aus dem Zufluchtsort geführt ward, um, wenn der Ausspruch günstig lautete, dorthin zurückgeführt zu werden. Wer unschuldig einen anderen getötet, musste in der Stadt der Zuflucht nicht zur Strafe bleiben, sondern damit ihm und anderen Scheu eingeflößt ward, Menschenblut zu vergießen. - (16) Starb der Hohepriester, so hörte mit dem Tode des Richters die Wirksamkeit dieses Richterspruches auf. Übrigens sicherte auch nur die Stadt der Zuflucht das Leben des Totschlägers. Gott mochte diesen Zeitpunkt bestimmt haben, um ein erhabenes Vorbild von der großen Wahrheit zu geben, dass die Menschen, die er in seiner unendlichen Barmherzigkeit als solche betrachtet, welche mehr aus Schwachheit und Unwissenheit, als aus Bosheit sündigten (vergl. [Apg 3,17]), erst nach dem Tode Jesu Christi in ihr himmlisches Vaterland aufgenommen werden konnten. (Hier.) - (17) Hebr.: Außerhalb des Bereiches der Stadt, in die er geflohen war und Zuflucht gefunden hatte. - (18) Der Tod wird vom Bluträcher im gegebenen Falle nicht als Strafe des Mordes verursacht, denn von solchem war ja der Flüchtling frei erkannt, sondern nach dem Willen der Verwandten zur Strafe der Vernachlässigung des göttlichen Gebotes sich durch Bewohnung der Zufluchtsstatt aller Gefahr zu entziehen. So ward die Scheu vor jeder selbst unfreiwilligen Tötung gemehrt. - (19) Der unschuldiges Blut vergossen hat. - (20) Hebr.: Vielmehr soll er. - (21) Hebr.: Auch dürft ihr kein Lösegeld zu dem Zwecke annehmen, dass jemand nicht in die Zufluchtsstadt zu fliehen braucht, sondern noch vor dem Tode des Priesters irgendwo im Lande wohnen darf. - (22) Fehlt im Hebr. Wie jede Sünde das Land verunreinigt, in dem sie geschehen, so auch der Mord. Solche Verunreinigung des Landes Gottes aber bringt nicht nur dem Schuldigen Gefahr, sondern auch dem ganzen Volke. Darum ist als Sühne vor allem das Blut des Schuldigen darzubringen. - (23) Eine schöne Steigerung: Unschuldig vergossenes Blut befleckt das Land, in dem ihr wohnt – in dem Jahve wohnt. - Weitere Kapitel: 01 | 02 | 03 | 04 | 05 | 06 | 07 | 08 | 09 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | 29 | 30 | 31 | 32 | 33 | 34 | 36 |

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