Kategorie:BIBLIA SACRA:AT:4Mos05: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 16. August 2019, 11:47 Uhr
Liber Numeri, Hebraice Vaiedabber. Caput V.
Das vierte Buch Moses Numeri Kap. 5
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1. Locutusque est Dominus ad Moysen, dicens: 3. Tam masculum quam feminam ejicite de castris, ne contaminent ea cum habitaverim vobiscum. 7. Confitebuntur peccatum suum, et reddent ipsum caput, quintamque partem desuper ei, in quem peccaverint. 8. Sin autem non fuerit qui recipiat, dabunt Domino, et erit sacerdotis, excepto ariete, qui offertur pro expiatione, ut sit placabilis hostia.
16. Offeret igitur eam sacerdos, et statuet coram Domino.
22. Ingrediantur aquæ maledictæ in ventrem tuum, et utero tumescente putrescat femur. Et respondebit mulier, Amen, amen. 24. Et dabit ei bibere. Quas cum exhauserit,
29. Ista est lex zelotypiæ. Si declinaverit mulier a viro suo, et si polluta fuerit, |
1. Und der Herr redete zu Moses und sprach: |
Fußnote
Kap. 5 (1) Über die Aussätzigen siehe [3Mos 13,46]. Nur diese drei Klassen sind also aus dem Lager zu verweisen. - (2) Hebr.: Dass sie eine Veruntreuung gegen Gott begehen und der Betreffende so in Schuld gerät. – Es ist von den [3Mos 6,1-7] beschriebenen Vergehen die Rede. - (3) [3Mos 5,5] wird das Bekenntnis für einige andere Sünden vorgeschrieben, für die Vergehungen 5,14 – 6,7 nicht ausdrücklich; doch setzt das Opfer eines Widders, das nur für ein Vergehen des Diebstahles, des Betruges, der Vorenthaltung dargebracht ward, ein gewisses Bekenntnis voraus, noch viel mehr aber die Buße oder Zurückerstattung [4Mos 5,16] und [4Mos 6,5]. Hier wird das Bekenntnis noch ausdrücklich vorgeschrieben. - (4) Richtiger: Wenn aber der Betreffende keinen nächsten Verwandten (Goel [3Mos 25,25]) hinterlassen hat. - (5) Hebr.: Alle dem Herrn geweihten Gaben. Der Einzelbestimmung V. 8 wird V. 9, 10 die allgemeine Vorschrift beigefügt, dass die heiligen Gaben der Israeliten, soweit solche auf den Altar kommen, dem jeweilig amtierenden Priester zufallen sollen. Vergl. [3Mos 7,7-9]. - (6) Hebr.: Ihm soll gehören, was irgend jemand heiligt; was jemand dem Priester gibt, soll diesem gehören. - (7) Hebr.: und ihrem Ehemanne untreu ward. (Vollendeter Ehebruch) - (8) Wenn Zeugen zugegen waren oder sie auf frischer Tat ertappt ward, galt [3Mos 20,10]. - (9) V. 12 beschreibt das Verbrechen, dieser den Seelenzustand des Mannes. Ein Verdacht, der jedes Beweisgrundes entbehrt, ist etwas Böses und wird deshalb vom bösen Geiste genährt. - (10) Hebr.: Dies Opfer ähnelt am meisten dem Sündopfer. An Rang das niedrigste ward das Eifersuchtsopfer von allen nach der Weise der Armen dargebracht. [3Mos 5,11] - (11) Gerste war nur halb so viel wert wie Weizen. [2Koe 7,1] - (12) Nach der Mischna ward es in der zweiten Hälfte des ersten Jahrhunderts n. Chr. Abgeschafft, weil der Ehebrecher zu viele waren. - (13) Aus dem ehernen Becken [2Mos 30,18]. - (14) Wasser und Staub sollen ihr Furcht vor Gott einflössen und sie zum Geständnisse der Wahrheit bewegen. - (15) Gegensatz [1Mos 48,20]. - (16) Gestand eine wirkliche Ehebrecherin ihr Vergehen nicht, so war dies kein Meineid, sondern die Annahme der Strafe, war doch die Frau nicht verpflichtet, sich selbst anzuklagen, oder auch nur zu bekennen, so lange kein Beweis gegen sie vorlag, denn gestand sie, so drohte der Tod. Der hauptsächlichste Zweck des Verfahrens ist die Beruhigung der Männer, indem diese ihre Sache Jahve übergeben. - (17) Das dem Weibe bittere Schmerzen bereiten soll, im Falle es schuldig ist. - (18) Nach dem Opfer. Das Hebr. fährt fort: Damit das fluchbringende Wasser in sie eindringe zu bitterem Weh. 25. Sodann soll usw. - (19) Kreuzweise hin- und herbewegen. - (20) Das Übrige gehört dem Priester. Das Opfer soll Gott bewegen, die Wahrheit offenbar zu machen. - (21) Die Strafe war also, dass sie untauglich ward, Kinder zu gebären. Nach der Anrufung des Urteils Gottes versöhnten sich die Ehegatten wohl und überließen Gott alles übrige. Übrigens sollte die Strafe wohl nicht unfehlbar eintreten, sondern der höchste Gesetzgeber konnte dieselbe nach seiner Weisheit suspendieren oder nachlassen, in Rücksicht auf die Versöhnung der Eheleute oder ihr friedliches Beisammenwohnen. - (22) Oder auch. - (23) Auch wenn sein Verdacht unbegründet war. - (24) Wenn sie schuldig ist. - (25) Dieser Zusatz V. 31 scheint jünger zu sein als das allgemeine Gesetz. Die Frau kann nicht weiter über den Mann Klage führen, denn solche würde auf Gott zurückfallen. Der Mann hat, wenn er durch ungegründeten Verdacht sich verfehlt, dadurch gesühnt, dass er Gott die Sache vorgelegt und nicht weiter auf dieselbe zurückkommt, da jeder weitere Verdacht sich zugleich gegen Gottes Richteramt wenden würde. Es wird in der ganzen heiligen Schrift kein Beispiel angeführt, dass Gott jene Strafe verhängt. - Weitere Kapitel: 01 | 02 | 03 | 04 | 06 | 07 | 08 | 09 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | 29 | 30 | 31 | 32 | 33 | 34 | 35 | 36 |
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